Guten Tag.
Ausländische Broker erstellen keine Gewinn- oder Verlustbescheinigungen. Es werden in einer Aufstellung die getätigten Transaktionen und das Ergebnis (Gewinn/Verlust) aufgelistet. Diese muss mit der Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und wird über die Einkommessteuer berücksichtigt. Bei Gewinnen gibt es in der Regel keine Probleme, das Finanzamt ermittelt im Steuerbescheid die Abgeltungssteuer. Bei der Berücksichtigung von Verlusten, z.B. bei Aktien, dagegen verweigern einige Finanzämter die Anerkennung dieser Aufstellung und den Verlustvortrag.
Dies widerspricht dem normalen Rechtsempfinden. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder gerichtliche Urteile, wie Verluste bei ausländischen Broker zu behandeln sind?
Verlustvortrag bei ausländischen Broker
22. August 2020
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Frage vom 22. August 2020 | 19:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag bei ausländischen Broker
#1
Antwort vom 23. August 2020 | 00:35
Von
Status: Junior-Partner (5360 Beiträge, 1275x hilfreich)
M.E. § 20 Abs. 6 EStG, der nicht auf inländische Einkünfte beschränkt ist.
#2
Antwort vom 23. August 2020 | 13:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Information, sie könnte hilfsreich sein.
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