Verlustvortrag für ein Studium in Spanien als Nicht EU-Bürger

28. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
SteuerLehri
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag für ein Studium in Spanien als Nicht EU-Bürger

Hallo Zusammen,

ich habe einen kniffligen Steuerfall und hoffe jemand von euch kann mir helfen.

Eine australische Klienten ist in 2014 von Ihrer Heimat Australien nach Madrid, Spanien gezogen. Dort hat Sie bis 2016 gewohnt und studiert (Masterstudiengang). Die Kosten in dieser Zeit waren für das Studium relativ hoch, da allein die Kosten an die Universität bei insgesamt 15.000 Euro lagen. Hiervon ist der Hauptteil der Kosten in 2014 und 2015 entstanden, wo Sie bis dato noch nie in Deutschland war. In 2016 ist Sie nach Deutschland gezogen und hat begonnen zu arbeiten.

Ich möchte die Kosten in Spanien als Verlustvortrag geltend machen und hoffe Ihr könnt mir helfen und Tipps geben.
Dass der § 1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz, Aufenthalt) oder Abs. 3 (deutsche Einkünfte) nicht vorliegt ist mir klar.

Vermutlich gibt es hier eine Sonderregelung die es Ihr erlaubt auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden,.

Könnt Ihr mir einen neuen Ansatz geben oder Gesetztestexte.
Vielen Dank an alle =)

Steuerlehri

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Vermutlich gibt es hier eine Sonderregelung die es Ihr erlaubt auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.


Nein, so eine Sonderregelung gibt es nicht. Das ist aber auch egal, da eine beschränkte Steuerpflicht reichen würde.

Nach meiner Kenntnis können Kosten für ein Auslandstudium nur dann als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten eine spätere Arbeitsaufnahme in Deutschland geplant ist. So etwas glaubhaft zu machen dürfte in der dargestellten Situation schwer fallen.

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#2
 Von 
SteuerLehri
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

"Nach meiner Kenntnis können Kosten für ein Auslandstudium nur dann als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten eine spätere Arbeitsaufnahme in Deutschland geplant ist. So etwas glaubhaft zu machen dürfte in der dargestellten Situation schwer fallen."

Vielen Dank für deine Antwort.
Das habe ich auch mal gehört. Ich finde hierzu allerdings keinen Gesetzestext. Dieser wäre sehr hilfreich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ich finde hierzu allerdings keinen Gesetzestext.


§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG

Dabei kommt es auf den vorhandenen Zusammenhang bei der Entstehung der Werbungskosten an. Ein rein zufälliger Zusammenhang, der sich erst später realisiert reicht nach meiner Auffassung nicht.

Dazu, wie man glaubhaft erklären kann, dass eine Australierin, die in Spanien studiert schon während des Studiums die feste Absicht hatte, nach dem Studium in Deutschland zu arbeiten, fällt mir gerade nichts ein.

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