Verlustvortrag - getrennte Veranlagung - Steuerklasse

2. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
nzlv15
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag - getrennte Veranlagung - Steuerklasse

Ich bin frisch verheiratet und meine Partnerin ist in den letzten Zügen ihres Studiums (2. Ausbildung). Sie hat in den letzten 7 Jahren keine Einkünfte über 450 € monatlich erzielt. Macht es Sinn bzw. ist es überhaupt möglich, sich für das laufende Jahr noch getrennt veranlagen zu lassen, damit wir den Verlustvortrag meiner Frau im nächsten Jahr komplett als Werbungskosten geltend machen und uns dann gemeinsam veranlagen lassen können? Falls ja, können wir für das laufende Jahr selbt bei einer getrennten Veranlagung die Steuerklassen III und V wählen?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17512x hilfreich)

Zitat:
Macht es Sinn bzw. ist es überhaupt möglich, sich für das laufende Jahr noch getrennt veranlagen zu lassen, damit wir den Verlustvortrag meiner Frau im nächsten Jahr komplett als Werbungskosten geltend machen und uns dann gemeinsam veranlagen lassen können?


Möglich ist das, aber dass das Sinn macht möchte ich doch bezweifeln, da die getrennte steuerliche Veranlagung zu erheblichen steuerlichen Nachteilen in diesem Jahr führt.

Ob so ein Vorgehen Sinn macht hängt letztlich von den genauen Verhältnissen ab, also Deinem Einkommen und der Höhe des Verlustvortrages. Es muss aber schon eine ungewöhnliche Konstellation vorliegen, damit die für 2019 erzielten Vorteile die in 2018 entstehenden Nachteile übersteigen.

Der Verlustvortrag wird übrigens nicht als Werbungskosten geltend gemacht, sondern wie Sonderausgaben.
Wie hoch ist denn der bislang vom Finanzamt festgestellte Verlustvortrag Deiner Frau?

Zitat:
Falls ja, können wir für das laufende Jahr selbt bei einer getrennten Veranlagung die Steuerklassen III und V wählen?


Ja, das könnt Ihr, jedoch führt das dann zu einer hohen Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung. Schließlich steht Dir der steuerliche Vorteil durch die Steuerklasse 3 bei getrennter Veranlagung nicht zu.

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#2
 Von 
nzlv15
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verdiene ca. 40.000 € brutto im Jahr. Meine Frau hat einen Verlustvortrag von etwa 35.000 €, da ich u.a. einen weiten Weg zur Arbeitsstätte habe, habe ich selbst relativ hohe Werbungskosten und deshqlb dachte ich, es würde Sinn machen, den Verlustvortrag erst im nächsten Jahr zu verrechnen, wenn unser gemeinsames Einkommen wesentlich höher ist.

Ich habe mich schlau gemacht. Da meine Frau erst eine Berufsausbildung gemacht hat und im Anschluss erst das Studium, werden die Ausgaben als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben anerkannt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17512x hilfreich)

Zitat:
und deshqlb dachte ich, es würde Sinn machen, den Verlustvortrag erst im nächsten Jahr zu verrechnen, wenn unser gemeinsames Einkommen wesentlich höher ist.


Der Verlustvortrag selbst führt unter den genannten Umständen zu einer höheren Steuererstattung, wenn er erst in 2019 geltend gemacht wird. Im Gegenzug verzichtet man aber auf den Splittingvorteil in 2018, was zu erheblichen Nachteilen in 2018 führt. Was jetzt besser ist, kann man nur mit Hilfe einer Modellrechnung ermitteln. Das Ergebnis hängt auch entscheidend davon ab, wie hoch das Einkommen Deiner Frau in 2019 ist.

Zitat:
Da meine Frau erst eine Berufsausbildung gemacht hat und im Anschluss erst das Studium, werden die Ausgaben als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben anerkannt.


Um die Verluste geltend zu machen, muss man für das jeweilige Studienjahr eine Steuererklärung abgeben. Die Studienkosten sind dann Werbungskosten und führen zu einem Verlust. Nicht ausgeglichene Verluste werden als Verlustvortrag in das nächste Jahr übertragen. Beim Verlustvortrag selbst handelt es sich nicht um Werbungskosten, auch wenn er ursprünglich aufgrund von Werbungskosten entstanden ist.

Falls Deine Frau die Verlustvorträge für die einzelnen Jahre noch nicht beantragt hat, sollte sie das schon mal machen. Wenn man dann z.B. feststellt, dass der 450€-Job auf Steuerkarte (nicht pauschal versteuert) gelaufen ist, dann kann sich nämlich der vermeintlich hohe Verlust plötzlich in Luft auflösen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17512x hilfreich)

Ergänzung:
Die Entscheidung, ob man die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen möchte muss man übrigens erst mit Abgabe der Steuererklärung treffen. Wenn keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht kann man die Wahl also noch deutlich hinausschieben auf einen Zeitpunkt, an dem man genau weiß, welcher Weg der günstigere ist.

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