Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage bzgl. des Verlustvortrags. Und zwar ist mir bei der Steuererklärung 2023 ein Fehler unterlaufen und mich würde interessieren, ob es einen Weg gibt dies zu korrigieren.
Ich hatte 2023 Bitcoin gekauft und wollte dies dem Finanzamt für den Fall mitteilen, dass ich die BTC in Zukunft verkaufen werde. Ich habe den Kauf deswegen als privates Veräußerungsgeschäft ohne Kaufs- und Verkaufsdatum angegeben. Als Wirtschaftsgut habe ich "Kauf Bitcoin, ohne Veräußerung (siehe Anlage)" angegeben, um zu kennzeichnen, dass ich nur gekauft aber nicht verkauft habe. Bei Anschaffungskosten habe in die Kosten angegeben, zu denen ich BTC 2023 gekauft hatte, als Verkaufspreis hatte ich 0€ angegeben, weil ich etwas eintragen musste.
Mit dem Steuerbescheid wurde mir dann mitgeteilt, dass jetzt ein Verlustvortrag über die Höhe der Bitcoin-Käufe vorliegt. Das ist ja aber falsch, weil kein Verkauf stattgefunden hat. Ich weiß, ich hätte das direkt korrigieren lassen sollen, aber es ist leider in Vergessenheit geraten.
Mit dem Steuerbescheid von 2024 wurde dieser Verlustvortrag dann weiter fortgetragen.
Weiß jemand, ob es möglich ist das jetzt noch zu korrigieren und den Verlustvortrag streichen zu lassen? Da in der Zwischenzeit auch keine privaten Veräußerungsgeschäfte stattgefunden haben, ändert sich nichts an den Steuerbeträgen und mir ist kein Vorteil entstanden. Ich würde es nur gerne aus der Welt schaffen, damit es nicht in Zukunft zu Problemen kommt. Wie kann ich das Finanzamt am besten darüber informieren? Ich habe etwas Angst die Büchse der Pandora zu öffnen.
Vielen Dank für eure Rückmeldung im Voraus.
Verlustvortrag nachträglich streichen lassen
24. September 2025
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Frage vom 24. September 2025 | 22:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustvortrag nachträglich streichen lassen
#1
Antwort vom 24. September 2025 | 23:15
Von
Status: Junior-Partner (5392 Beiträge, 1286x hilfreich)
Ganz offensichtlich handelt es sich um ein Versehen, weshalb keine Nachteile zu befürchten sind. Ohnehin ergab sich ja noch keine steuerliche Auswirkung.
Ein Antrag zu Ihren Ungunsten ist nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO möglich.
#2
Antwort vom 25. September 2025 | 13:31
Von
Status: Student (2682 Beiträge, 737x hilfreich)
Ob es nun eine Änderung nach §172 AO oder §173 AO ist, kann dahin gestellt bleiben. Was auf jeden Fall zutrifft ist die Berichtigungspflicht des Stpfl. nach §153 Abs.1 Nr.1 AO. Das FA ist daher unverzüglich formlos über den Fehler in 2023 zu informieren.
Außer der Aufhebung der Bescheide über den Verlustvortrag ist mit keinen Folgen zu rechnen.
taxpert
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#3
Antwort vom 26. September 2025 | 13:02
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo, vielen Dank für eure Antworten. Ich habe eine Nachricht an das Finanzamt geschrieben. Mal sehen, was jetzt passieren wird.
Und jetzt?
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