Vermieter nicht Eigentümer (unentgeltliche Überlassung)

31. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Vermieter nicht Eigentümer (unentgeltliche Überlassung)

Tochter ist (und soll bleiben) Eigentümerin einer unsanierten Gewerbeimmobilie und möchte diese dem Vater gerne unentgeltlich zur Verfügung stellen, da sie beruflich voll eingespannt ist und sich nicht um die Vermietung kümmern kann.

Vater möchte das Gebäude gerne sanieren, im eigenen Namen vermieten, die Mieteinnahmen behalten und die Einnahmen auf eigenen Namen versteuern.


Ist diese Vorgehensweise speziell aus einkommensteuerrechtlicher Sicht so möglich?

-- Editiert von Moderator am 01.02.2019 15:23

-- Thema wurde verschoben am 01.02.2019 15:23

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120288 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von tom2143):
Ist diese Vorgehensweise speziell aus einkommensteuerrechtlicher Sicht so möglich?

Ja, ist es.
Über die Folgen kann ein Steuerberater Auskunft geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke, eine Frage hätte ich noch.
Ich habe gelesen, dass das Finanzamt dies unter bestimmten Umständen als Scheingeschäft einstufen kann.
Die Tochter ist aber nachweislich beruflich voll ausgelastet und hat schon alleine aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit, sich diesem Projekt auch noch zu widmen.

Da die Sanierung und Vermietung so umfangreich ist, würde der Vater nachdem die Mieteinnahmen stabil genug sind, höchstwahrscheinlich seinen jetzigen Beruf aufgeben und sich komplett dieser Vermietungssache widmen.

Was aber steuerlich die Folge hätte, dass er Anfangs einen sehr niedrigen Einkommensteuersatz hätte, vielleicht anfangs sogar unter dem Freibetrag bleiben würde.
Und die Tochter aber schon jetzt einen Einkommensteuersatz von 37 % hat.

Es geht also hier um mehrere Tausend Euro Steuern Unterschied, da die Gewerbeeinheiten insgesamt ca. Tausend Quadratmeter haben.

Gegen die Ansicht von Vertragsgestaltungsmissbrauch spricht, dass sich der Vater mit dieser Sache in weitreichende Verpflichtungen begibt, denen er sich kaum wieder entledigen kann.

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