Vermietung an Kleingewerbe

29. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
mauelle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermietung an Kleingewerbe

Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Der Vermieter eines Ladenlokals möchte die Ladenmiete mit Steuer überwiesen bekommen.
Da der Mieter ein Kleingewerbe hat, kann er diese Steuer aber nicht über die Vorsteuer zurückholen.
Er (der Vermieter) sagt, dass er selbst als Vermieter die Steuer aber ans Finanzamt zahlen muss (obwohl der Mieter ein Kleingewerbe hat).
Ist das richtig ?
Muss er die Steuer zahlen, auch wenn der Mieter ihm nur den Nettobetrag überweisen würde ?

Wie seht Ihr den Sachverhalt ?
Viele Grüße
Ulli

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123938 Beiträge, 40298x hilfreich)

Zitat (von mauelle):
Da der Mieter ein Kleingewerbe hat, kann er diese Steuer aber nicht über die Vorsteuer zurückholen.

In welchem Land spielt das denn?
Denn in DE ist das nicht der Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mauelle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In welchem Land spielt das denn?
Denn in DE ist das nicht der Fall.



Guten Abend. Zunächst vielen Dank für die schnelle Reaktion.
Das ganze spielt in Deutschland. Mein Kenntnisstand ist, dass in Deutschland folgendes gilt:

"Als Kleinunternehmen gelten solche, deren jährlicher Umsatz – inklusive Umsatzsteuern – den Betrag von 17.500 Euro nicht übersteigt. Diese dürfen in ihren Rechnungen an Kunden keine Mehrwertsteuern ausweisen und können auch selbst entrichtete Vorsteuern daher nicht vom Finanzamt zurückfordern."

Oder ist das falsch ?

-- Editiert von User am 29. Januar 2024 19:45

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#3
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 68x hilfreich)

Es ist etwas komplizierter:
Der Vermieter hat für seine Vermietung, die an sich nicht der USt unterliegt, zur Umsatzsteuer optiert. Das geht aber nur, soweit die Mieter umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind .
Hinsichtlich der Vermietung an einen Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung anwendet, kann er nicht optieren (dasselbe würde gelten, wenn er Praxisräume an einen Humanmediziner vermieten würde). Das hieße, dass er einen Teil der Vorsteuer, die er beim Bau des Objekts erstattet bekommen hat, zurückzahlen müsste, worauf er verständlicherweise keine Lust hat.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/einschraenkungen-bei-der-option-zur-umsatzsteuer-in-vermi-211-vorsteuerabzugsberechtigung-bei-dem-leistungsempfaenger_idesk_PI20354_HI1087328.html

-- Editiert von User am 29. Januar 2024 20:30

PS: Harry van Sell weist mit seiner Rückfrage darauf hin, dass "Kleingewerbe" und 'Kleinunternehmerregelung" nicht dasselbe sind.

-- Editiert von User am 29. Januar 2024 20:33

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123938 Beiträge, 40298x hilfreich)

Zitat (von mauelle):
Da der Mieter ein Kleingewerbe hat ...

Zitat (von mauelle):
Als Kleinunternehmen ...

Finde den Unterschied ...



Zitat (von mauelle):
Oder ist das falsch ?

Zumindest nicht korrekt...

Ein Unternehmen, das bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, darf die Kleinunternehmerregelung anwenden, diese findet sich in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Die Kleinunternehmerregelung befreit zum einen von der Umsatzsteuerpflicht. Man muss keine Umsatzsteuer zahlen, bekommt aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.



Zitat (von mauelle):
Er (der Vermieter) sagt, dass er selbst als Vermieter die Steuer aber ans Finanzamt zahlen muss

Logischerweise.



Zitat (von mauelle):
obwohl der Mieter ein Kleingewerbe hat

Was soll ein andere Unternehmer mit Deinen steuerlichen Angelegenheiten zu tun haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5092 Beiträge, 1219x hilfreich)

Der Vermieter hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine steuerpflichtige Vernietung vorliegen.
Natürlich darf der Mieter dann nicht leichtsinnig im Mietvertrag bestätigt haben, dass er der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer unterliege.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
mauelle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was soll ein andere Unternehmer mit Deinen steuerlichen Angelegenheiten zu tun haben?


An dieser Stelle bin ich davon ausgegangen, dass wenn der Vermieter die Steuer auf die Miete nicht ausschreibt, der Mieter also nur die Nettomiete überweist (weil der Vermieter die Kleinunternehmerregelung anwendet), der Vermieter die Steuer auch nicht an das FA abgeben muss.
Somit hätte der Vermieter keinen Nachteil, wenn er nur die Nettomiete bekommen würde.

Vielleicht verstehe ich es per diesem Beispiel besser. Bitte korrigiert mich:
100 Euro Nettomiete
119 Euro Bruttomiete

Zahlt der Mieter Brutto...muss der Vermieter 19 Euro ans FA abgeben.

Zahlt der Mieter (der Kleinunternehmerregelung anwendet) Netto...muss der Vermieter 0 Euro ans FA abgeben.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5092 Beiträge, 1219x hilfreich)

Grundsätzlich ist die Miete steuerfrei. Auf die Befreiung kann verzichtet werden.
Dann muss der Miete 119 EUR bezahlen und der Vermieter 19 EUR ans FA abführen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mauelle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich ist die Miete steuerfrei. Auf die Befreiung kann verzichtet werden.
Dann muss der Miete 119 EUR bezahlen und der Vermieter 19 EUR ans FA abführen.



Guten Morgen !
Ich glaube jetzt bin ich nah am Verständnis des Sachverhaltes.

Offen ist für mich nur:
Welche Nachteile hat der Vermieter dadurch, dass er vom Mieter nur die Nettomiete einfordert.

Sind das diese Punkte ?
Er muss Vorsteuer vom Bau oder Kauf der Immobilie zum Teil zurück zahlen.
Er kann bei Renovierungsarbeiten die Steuer nicht gegenrechnen.

Oder liege ich da falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(438 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von mauelle):
Ich glaube jetzt bin ich nah am Verständnis des Sachverhaltes.
Das glaube ich leider nicht

Zitat (von mauelle):
Welche Nachteile hat der Vermieter dadurch, dass er vom Mieter nur die Nettomiete einfordert.
Es wurde in Antwort 3 schon alles gesagt. Es geht um die Vorsteuerabziehbarkeit bspw auch des Baus und anderen Leistungen. Das ganze würde eine hässliche Korrektur nach § 15a UStG bedeuten..

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#10
 Von 
mauelle
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten !

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