Hallo liebe Community,
habe eine Frage zu Vermietung und Verpachtung / Ermittlung des Abschreibungsbetrages / Immobilie
Folgende Ausgangslage. 2017 wird ein Haus von Eltern auf Tochter überschrieben. Das Haus wird dann 2017 -2018 vollständig umgebaut. Ende 2020 wird im Erdgeschoss Wohnraum für Mietwohnung geschaffen bzw. zunächst erst renoviert. Ab Mitte 2021 soll die Wohnung im EG vermietet werden. Im 1. OG und im DG wohnt die Tochter mit Familie.
Nun ist die Frage, da bislang V&V in der Steuererklärung nicht angegeben war, dass nun die Fragen nach linearer Abschreibung auftaucht. Konkret dann hier die Frage nach dem Abschreibungsbetrag. Soll hier eine Aufstellung fürs Finanzamt aller weitreichenden Umbaumaßnahmen aus dem Jahr 2017 und 2018 aufgeführt werden? Weil dann kommt ja ein ordentlicher Betrag (rund 300000) zusammen, der sich ja dann positiv auf die Abschreibung auswirken würde. Oder kann in der Steuererklärung 2020 dann auch nur ein Wert für Renovierungskosten aus dem Jahr 2020 genommen werden? Hätten ja für alle Rechnungen aus 2017 und 2018 Belege, sind allerdings bestimmt um die 400-500 Einzelbuchungen. Und bevor ich das alles zusammenschreibe fürs FA und die wollen das dann so nicht oder erkennen die Kosten aus den Jahren 2017 und 2018 nicht an... ??!??
Um nochmal anders zu fragen: Sind die hohen Ausgaben für Hausumbau aus 2017 und 2018 jetzt schon verwirkt, da bislang noch nicht irgendwie geltend gemacht oder irgendwo berücksichtigt?
Soll ich dann nun als Abschreibungsbetrag einen fiktiven Wohnungswert für die Erdgeschosswohnung angeben?
Bräuchte da mal ein paar eurer geschätzten Meinungen.
VIELEN DANK EUCH :-)
Vermietung und Verpachtung > Abschreibungsbetrag --> Wie ermittle ich den Betrag
17. Januar 2021
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Frage vom 17. Januar 2021 | 10:34
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermietung und Verpachtung > Abschreibungsbetrag --> Wie ermittle ich den Betrag
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#1
Antwort vom 17. Januar 2021 | 12:53
Von
Status: Master (4877 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatSind die hohen Ausgaben für Hausumbau aus 2017 und 2018 jetzt schon verwirkt, da bislang noch nicht irgendwie geltend gemacht oder irgendwo berücksichtigt? :
Sofern es sich um (nachträgliche) Herstellungskosten handelt nicht, da die über die Abschreibung berücksichtigt werden.
Waren darin Erhaltungsaufwendungen, sind diese verwirkt, sofern bereits ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt.
#2
Antwort vom 17. Januar 2021 | 15:24
Von
Status: Unbeschreiblich (47591 Beiträge, 16825x hilfreich)
Handelte es sich beim Umbau um eine Kernsanierung?
Ich würde hier dringend die Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung empfehlen.
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#3
Antwort vom 18. Januar 2021 | 09:32
Von
Status: Student (2360 Beiträge, 631x hilfreich)
Das kann man nur unterstützen! Wobei das natürlich eigentlich dann schon mehrere Jahre zu spät ist!ZitatIch würde hier dringend die Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung empfehlen. :
Für §6 Abs.1a EStG sehe ich schwarz ...ZitatSofern es sich um (nachträgliche) Herstellungskosten handelt nicht, da die über die Abschreibung berücksichtigt werden. :
Zitatvon Eltern auf Tochter überschrieben :
Bleibt die Hebung des Standarts oder Fehlen der objektiven Betriebsbereitschaft ...
ZitatHandelte es sich beim Umbau um eine Kernsanierung? :
oder eventuell das Fehlen der subjektiven Betriebsbereitschaft ...
Zitatim Erdgeschoss Wohnraum für Mietwohnung geschaffen :
taxpert
#4
Antwort vom 18. Januar 2021 | 10:30
Von
Status: Master (4877 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatFür §6 Abs.1a EStG sehe ich schwarz ... :
Ich auch. Daher schrieb ich auch nicht von anschaffungsnahen, sondern von nachträglichen Herstellungskosten!
Sofern eben neue Wohnfläche geschaffen wurde.
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