Hallo!
Eure Einschätzung würde mich interessieren:
Wir haben 2022 eine Doppelhaushälfte unserer Nachbarin (damals 70 J. ) gekauft. Die Nachbarin sollte darin bis an ihr Lebensende wohnen bleiben, es gab einen Mietvertrag und sie zahlte eine geringe Miete (ca. 70% ortsübliche Miete). Unerwartet verstarb die Nachbarin / Mieterin bereits Mitte 2024.
Nachdem wir mit ihrem Erben sehr viel Ärger hatten, und auch sehr viel renovieren mussten (Nikotin-Schäden), haben wir uns entschlossen, das Haus nicht mehr fremd zu vermieten. Stattdessen werden meine Schwiegereltern dort unentgeltlich wohnen.
Nun hatten wir in den Einkommensteuererklärungen für 2022-2024 in der Einkunftsart Vermietung jeweils einen Verlustüberschuss. Für 2025 würden wir die Anlage für Vermietung gar nicht mehr ausfüllen, da keine Mieteinnahmen anfielen.
Ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt rückwirkend die Steuerbescheide für 2022-2024 revidieren will, weil wir die Vermietung des Wohnobjekts nach 3 Jahren wieder aufgeben, und in diesen 3 Jahren nur Verluste ausweisen konnten?
Danke!
Vermietung von Wohnraum beenden (Einkommensteuer)
13. März 2026
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Frage vom 13. März 2026 | 08:06
Von
Status: Schüler (466 Beiträge, 207x hilfreich)
Vermietung von Wohnraum beenden (Einkommensteuer)
#1
Antwort vom 15. März 2026 | 02:44
Von
Status: Junior-Partner (5422 Beiträge, 1286x hilfreich)
Grundsätzlich nicht.
Die Renovierungskosten sind natürlich nicht abziehbar, sofern nach Ende der Vermietung angefallen.
#2
Antwort vom 16. März 2026 | 10:03
Von
Status: Student (2741 Beiträge, 765x hilfreich)
Einen Automatismus sehe ich hier nicht. Dafür ist man zu tief in der Rz.7 des BMF-Schreibens vom 08.10.20004 drin.Zitat :Grundsätzlich nicht.
taxpert
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#3
Antwort vom 16. März 2026 | 22:17
Von
Status: Junior-Partner (5422 Beiträge, 1286x hilfreich)
Zitat :Einen Automatismus sehe ich hier nicht. Dafür ist man zu tief in der Rz.7 des BMF-Schreibens vom 08.10.20004 drin.
Wenn die Mieterin einen unbefristeten Mietvertrag abschloss und tatsächlich "unerwartet" verstarb, wird vielleicht noch ermittelt. Ich sehe aber keine größeren Erfolgsaussichten für das FA vor dem FG.
Allerdings habe ich mir die zugrundeliegenden BFH-Urteile nicht nochmals angesehen.
#4
Antwort vom 21. März 2026 | 13:29
Von
Status: Student (2741 Beiträge, 765x hilfreich)
Zitat:Wenn die Mieterin einen unbefristeten Mietvertrag abschloss und tatsächlich "unerwartet" verstarb, [/qoute]… war @Lichtgestalt in keiner Weise gehindert die Wohnung weiterhin an einen fremden Dritten oder auch an seine Schwiegereltern entgeltlich zu vermieten! Weder ist ……ein wirklicher Grund mit dem Vermieten aufzuhören, noch ….Zitat:mit ihrem Erben sehr viel Ärger hatten… was man ja sicher bereits beim Erwerb gewusst hat, ein Grund, der zwingend für eine Aufgabe der Vermietungsabsicht spricht. Insgesamt erscheint es eher so, als ob die unentgeltliche Überlassung an die Schwiegereltern von vorne herein geplant war und jetzt halt entsprechend früher zum Tragen kommt. Von daher spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass von vorne herein nur eine befristete Vermietung bis zum Auszug/Ableben der Mieterin geplant war. Das man durch das frühe Ableben der ehemaligen Mieterin in die Frist der Rz.7 des BMF-Schreibens fällt, ist natürlich blöd!Zitat:sehr viel renovieren mussten (Nikotin-Schäden)
Etwas anderes läge z.B. vor, wenn sich im Leben der Schwiegereltern eine nicht vorhersehbare kurzfristige Veränderung ergeben hätte, die den Grund für die Überlassung an sie darstellt.
taxpert
PS: Vielleicht war der Grund für den Ärger mit den Erben genau der, dass diese den Mietvertrag gerne fortführen wollten!!??
#5
Antwort vom 21. März 2026 | 18:04
Von
Status: Junior-Partner (5422 Beiträge, 1286x hilfreich)
Zitat :Insgesamt erscheint es eher so, als ob die unentgeltliche Überlassung an die Schwiegereltern von vorne herein geplant war und jetzt halt entsprechend früher zum Tragen kommt.
Ich würde Dir zustimmen, wenn die Dame 80 gewesen wäre und nicht noch eine statistische Lebenserwartung von mehr als zehn Jahren gehabt hätte.
Zitat :PS: Vielleicht war der Grund für den Ärger mit den Erben genau der, dass diese den Mietvertrag gerne fortführen wollten!!??
Ist natürlich möglich, aber nicht so ohne Weiteres herauszubekommen.
#6
Antwort vom 22. März 2026 | 13:29
Von
Status: Student (2741 Beiträge, 765x hilfreich)
WENN eine so langfristige Vermietung geplant war, DANN stellt sich aber halt die Frage, warum @Lichtgestalt nicht einfach einen neuen Mieter gesucht hat?Zitat:Ich würde Dir zustimmen, wenn die Dame 80 gewesen wäre und nicht noch eine statistische Lebenserwartung von mehr als zehn Jahren gehabt hätte.
Und eben das wird die Frage sein, die das FA -ggf.- stellen wird. Weder Stress mit den Erben, noch die bekannte Renovierung ist ein plausibler Grund nicht weiter vermieten zu wollen.
taxpert
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