Verpflegungskostenzuschuss / Unterkunftskostenpauschale

16. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflegungskostenzuschuss / Unterkunftskostenpauschale

Hallo zusammen,

ich frage für meinen Bruder, der seine Steuererklärung machen wollte und nun eine Frage hat.
Mein Bruder arbeitet auf Montage, ihm steht hier ja um Rahmen der 3 Monatsregel die Verplefungskostenmehraufwendungen zu, diese hat er auch erhalten und diese sind auch auf der Lohnsteuerbescheinigung drauf. Er hat die Kosten Fahrten zwischen Hotel und Heimarort bzw. Heimatort und Hotel erstattet bekommen, auch dieses ist in der Lohnsteuerbescheinigung hinterlegt.

Damit die Programme einen korrekten Betrag ausrechnet, ob man nachzahlen muss oder eine Erstattung erhält, so muss man die entsprechenden Verplfegungskostenmehraufwendungen ja eintragen und auch die Fahrten zwischen Heimatort Hotel.

Allerdings erhält mein Bruder einen Verpflegungskostenzuschuss (Ubernachtungskosten) die in seinem Bruttolohn erhalten sind und nicht versteuert werden.
Diesen Eintrag kann er aber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung finden und nun stellt sich die Frage, in wie weit man diese Pauschale nun überhaupt in der Steuererklärung als Unterkunftspauschale eintragen darf....

Wieso steht dieser Betrag nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung? Liegt es ggf. daran, dass die Firma es in ihrer Steuererklärung angibt?
Sollte er sich mit seiner Firma in Verbindung setzen und dieses erfragen?

Sollte er die Pauschale bekommen und diese in der Steuererklärung angeben, so wäre es doch Steuerbetrug? Daher meine Frage, er möchte nichts falsch machen!
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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

So viel ich weiß, setzt der AN alle seine WK in seiner Erklärung an und es werden dann die Erstattungen des AG gegengerechnet. Das sind steuerfreie Zuschüsse zu den WK. Die Differenz ist der WK- Abzug. Lediglich, wenn der AN mehr Erstattung bekommt, als WK bestehen, wird der Mehrwert zum steuerpflichtigen Lohn.

Signatur:

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#2
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kann man, obwohl man die 20 Euro Pauschale bekommen hat, diese Pauschale noch einmal in die Steuererklärung schreiben? Nachweis über die jeweiligen tatsächlichen Kosten der Unterkunft gibt es leider nicht mehr.

Ich hatte es eigentlich so verstanden, dass man nur das basetzen kann als Übernachtungskosten, was über dem Pauschalsatz von 20 € ist, sofern denn mehr gezahlt worden ist. Kostet die Unterkunft weniger als 20 €, so kann man nichts in die Steuererklärung schreiben..

Nur wenn z. B:

Unterkunft A 30 € kostet, man 20 € pro Tag bekommt, dann kann man 10 € absetzen, allerdings dann mit Beleg... Sonst kann man die 20 € nicht in die Steuererklärung aufnehmen, sofern diese vom Arbeitgeber gezahlt worden ist.

Mein Bruder will nichts falsch machen! Ich denke einfach, dass der Arbeitgeber diesen Zuschuss in seiner Steuererklärung angegeben haben wird und so nicht ein und der selbe Zuschuss einmal beim AG und einmal beim AN angegeben werden kann.

Liege ich hier etwa falsch?

So wie es in dem Post suggeriert wird, kann mein Bruder, trotz gezahlter Übernachtunhgskostenpauschale diese auch in der Steuererklärung angeben?

Wie gesagt in seiner Lohnsteuerbeschneinigung sind angegeben

gezahlter Betrag für Fahrten zwischen Wohnung am Heimarort und Unterkunft am Arbeitsort und die Verpflegungskostenmehraufwendungen (24/12 € je nachdem, wann er angereist ist etc. pp).

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#3
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Verpflegungspauschalen – Auslöse
Bei einem Einsatz auf der Baustelle errechnen sich die Mehraufwendungen für Verpflegung (Spesen) im Regelfall nach dem Zeitraum der Abwesenheit von der Wohnung. In der Einkommensteuererklärung Maurer können für die Abwesenheit ab 8 Stunden jeweils 12,- Euro und für die Abwesenheit von 24 Stunden jeweils 24,- Euro bei den Werbungskosten angesetzt werden. Die Auslöse kann allerdings nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden

Und auch bei den Verpflegungspauschalen gibt es Spielräume. Wer jedoch clever nach drei Monaten vier Wochen unterbricht – kann nach erneuter Tätigkeit wieder von der Dreimonatsfrist profitieren.
Quelle: https://www.aktuell-verein.de/einkommensteuererklaerung-maurer/


Dort steht ja das man dies bei den Werbungskosten einträgt. Werden hier nicht sowieso 1.000 Euro generell vom Finanzamt berücksichtigt? Nur wenn die Kosten überstiegen werden, gibt man diese an und Belegt die Kosten oder seh ich das falsch?

Ich glaube aber, dass er dies nicht doppelt bekommen wird, da der Arbeitgeber dies ja schon absetzt. Ich würd mich da an deiner Stelle bei deinem Arbeitgeber erkundigen.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4891 Beiträge, 1176x hilfreich)

Zitat (von Momentum):


Dort steht ja das man dies bei den Werbungskosten einträgt. Werden hier nicht sowieso 1.000 Euro generell vom Finanzamt berücksichtigt? Nur wenn die Kosten überstiegen werden, gibt man diese an und Belegt die Kosten oder seh ich das falsch?


Das ist grundsätzlich richtig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
So wie es in dem Post suggeriert wird, kann mein Bruder, trotz gezahlter Übernachtunhgskostenpauschale diese auch in der Steuererklärung angeben?
Zunächst einmal ist zwischen den Werbungskosten und den Erstattungen des ArbG's zu unterscheiden!

Der ArbG darf bei Übernachtung im Inland pauschal 20 €/Übernachtung steuerfrei erstatten OHNE das der ArbN hierzu einen Einzelnachweis vorlegen muss. Also auch, wenn gar keine Übernachtungskosten anfallen!

Der ArbN darf in seiner Steuererklärung für Übernachtungen im Inland ausschließlich die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten angeben, also KEINE Pauschale! Die tatsächlichen Übernachtungskosten werden um die steuerfrei erstatteten Übernachtungskosten gekürzt!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von corz.de):
So wie es in dem Post suggeriert wird, kann mein Bruder, trotz gezahlter Übernachtunhgskostenpauschale diese auch in der Steuererklärung angeben?
Zunächst einmal ist zwischen den Werbungskosten und den Erstattungen des ArbG's zu unterscheiden!

Der ArbG darf bei Übernachtung im Inland pauschal 20 €/Übernachtung steuerfrei erstatten OHNE das der ArbN hierzu einen Einzelnachweis vorlegen muss. Also auch, wenn gar keine Übernachtungskosten anfallen!

Der ArbN darf in seiner Steuererklärung für Übernachtungen im Inland ausschließlich die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten angeben, also KEINE Pauschale! Die tatsächlichen Übernachtungskosten werden um die steuerfrei erstatteten Übernachtungskosten gekürzt!

taxpert


https://www.steuerberaten.de/tag/uebernachtungspauschale/

Würde ich hier aber anders wahrnehmen.
Kann man keinen Nachweis liefern, so gibt man die 20 € an aber auch nur dann, wenn man keine Pauschale erhalten hat vom Arbeitnehmer.

Ansonsten ist es so, wie du es schreibst...

Was ich mich halt Frage ist, wieso stehen die DInger NICHT in der Lohnsteuerbescheinigung von meinem Bruder? Wäre es dann halt strafbar, wenn er diese in der Steuererklärung angibt? Sprichwort Steuerbetrug, denn das will er nicht und halt nichts falsch machen!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
Würde ich hier aber anders wahrnehmen.
Diese Wahrnehmung widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung!

[Quote=§9 Abs.1 Nr.5a EStG ]Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruch-nahme einer Unterkunft zur Übernachtung.
Zitat (von R9.7 Abs.2 LStR):
Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden.

Zitat (von BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rz.112):
Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.


Zitat (von corz.de):
Was ich mich halt Frage ist, wieso stehen die DInger NICHT in der Lohnsteuerbescheinigung von meinem Bruder?
Weil der ArbN selber wissen sollte, was man ihm erstattet hat!

Wenn Sie sich den Satz aus den LStR ansehen, werden Sie erkennen, dass solange die Erstattung in voller erfolgte, weder die Erstattungen noch die Kosten in die ESt-Erklärung gehören! Nur wenn die tatsächlichen Kosten höher als die Erstattungen sind, gehört beides auf die Anlage N!

Zitat (von corz.de):
Wäre es dann halt strafbar, wenn er diese in der Steuererklärung angibt? Sprichwort Steuerbetrug, denn das will er nicht und halt nichts falsch machen!
Deswegen sollte man seine ESt-Erklärung auch nicht vom Bruder machen lassen, es sei den er gehört zu einer der in §§2,3 StBerG genannten Personengruppe!

taxpert, der nicht unter §§2,3, StBerG fällt

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann gebe ich das meinem Bruder so weiter, dass er die Pauschale bei sich nicht eintragen kann.
Also hatte ich es zunächst doch richtig verstanden...

Für mich war nur nicht klar, wieso es nicht in der Lohnsteuerbescheinigung drin steht.

Vielen Dank für die Info, bei Unklarheiten soll er sich dann halt an einen Steuerberater wenden.
Ich hatte nur einfachheitshalber für ihn gefragt, damit er sich nicht zusätzlich anmelden muss.

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