Hallo,
Ich arbeite seit 13 Jahren in Aussendienst und bin Montag bis Freitag 9-10 Stunden mit Dienstwagen unterwegs. Täglich besuche ich 8 bis 10 Kunden in meinem Gebiet. Bis jetzt habe ich für die Tage eine Verpflegungspauschale annerkannt bekommen. Dazu habe ich eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vorgelegt (Aussendienst Vollzeit Mo-Fr, 220 Tage über 8 Stunden ausschließlich Auswärtstätigkeit). Der neue Sachbearbeiter beim Finanzamt verlangt zusätzlich eine Aufstellung unter Angabe von Ort, Datum und Grund der Auswärtstätigkeit. In einem Dienstprogramm werden elektronisch due Besuche erfasst. Wenn ich sie ausdrucken wurde, werden das ca 1800 Seiten - 1 Seite pro Kunde, da ich ca 1800 Kundenbesuche im Jahr habe. Anders ist es nicht möglich, ich habe auch keine Aufstellung per Hand gemacht, weil das bis jetzt nicht verlangt war Frage- wo finde ich die gesetzliche Vorgabe in welcher Form ich das nachweisen muss ? Oder muss ich tatsächlich für den Herren die 1800 Seiten ausdrucken, damit er nur zufrieden ist?
Viele Grüße
Alina
Verpflegungspauschale Aussendienst
Da der Sachbearbeiter offenbar nicht weiß, dass es sich um 1.800 Seiten handelt, empfinde ich es als vorschnell, von Schikane zu schreiben. Möglicherweise hat er auch einfach nur schlechte Erfahrungen mit Gefälligkeitsbescheinigungen machen müssen und wenn jedes Jahr 220 Tage bescheinigt wurden, würde ich als Sachbearbeiter auch misstrauisch werden.
Teilen Sie dem Sachbearbeiter doch diesen Umstand genauso mit, wie Sie ihn geschildert haben.
Die Rechtsgrundlage ist übrigens § 88 AO
.
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Hallo,
Datei kann ich ihm nicht mailen, es handelt sich um spezielles Software extra für die Firma und ich kann die Daten nicht ins Excel oder ähnliches importieren.
Ich habe bereits den Ekst Bescheid bekommen und ein Einspruch erhoben. Darauf hin hat der selbe Sachbearbeiter die genaue Angaben verlangt. Ich dachte auch, dass ein Einspruch eine andere Stelle prüft aber anscheinend ist das hier nicht so.
Gruß
Alina
Was heisst: Bescheid ergeht ohne MfV?
Hallo,
Die Jahresbescheinigungen waren immer genau ausgerechnet dh. Arbeitstage abzgl. Urlaub und Krankheitstage. Die Anzahl von Tagen war immer unterschiedlich und 12 Jahre gabs keine Probleme.
MfV=Mehraufwendungen oder Mehraufwand für Verpflegung
Hinsichtlich des Einspruchs ergänze ich die erbetene(n) Vorschrift(en) um § 367 Abs. 2 Satz 1 AO
(müsste es sein).
Wenn der Sachbearbeiter dem Einspruch nicht abhilft (Ihrem Antrag entspricht), wird dieser grundsätzlich auch von einem anderen Bearbeiter geprüft.
Vielleicht können Sie andere Indizien wie die Km-Leistung anführen. Im Zweifel wäre eine Klage zu überlegen. Die Chancen stünden m.E. recht gut.
-- Editiert von Cybert. am 22.11.2018 20:22
Zitat:Teilen Sie dem Sachbearbeiter doch diesen Umstand genauso mit, wie Sie ihn geschildert haben.
Das kann und sollte man telefonisch machen. Dann kann man auch alternative Nachweismöglichkeiten diskutieren.
Zunächst einmal ein paar Sachen vorweg:
Werbungskosten (Wk) sind steuermindernde Tatsachen, so dass die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt und nicht das FA nachweisen muss, dass diese Kosten nicht angefallen sind.
Wk sind dabei -anders als Betriebsausgaben- zunächst nur glaubhaft zu machen. Der Anspruch an die Glaubhaftmachung steigt dabei in dem Maße, in dem der erklärte Sachverhalt vom normalen Lebenssachverhalt abweicht, bis hin zum Beweis.
Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich kein Rechtsanspruch -auch nicht nach Treu und Glauben- auf die Anerkennung von Wk, nur weil sie in einem oder mehreren Jahren zuvor so anerkannt wurden.
Als Bearbeiter würde ich im Rahmen des §93 AO
an den Arbeitgeber heran treten um die entsprechenden nachweise anzufordern. Da er ja in der Lage ist, eine entsprechende Bescheinigung über die tatsächliche Abwesenheit auszustellen, wird er ja sicherlich über entsprechende Unterlagen bzw. Kontrollmöglichkeiten verfügen! Wenn nicht, stellt sich die Frage auf welcher Sach- bzw. Rechtsgrundlage er diese Bescheinigung ausgestellt hat.
Bei den Außendienstlern in meinem Bekanntenkreis gibt es zwar Auflagen hinsichtlich der Mindestanzahl der Kundenbesuche pro Tag, aber keine genaue Festlegung der Arbeitszeit pro Tag. So können diese Leute ihre tägliche Arbeitszeit selber bestimmen und so natürlich auch private Termine wie z.B. einen Arztbesuch erledigen, ohne dafür extra einen Urlaubstag nehmen zu müssen. Von daher erscheint auch mir eine entsprechende Abwesenheit an ALLEN Arbeitstagen zumindest überprüfungswürdig!
Solange hier nicht auch die genaue Zeit des Besuches erfasst ist, kann hiermit natürlich nur nachgewiesen werden, dass ein Besuch stattgefunden hat, nicht aber wie lange man abwesend war.Zitat :In einem Dienstprogramm werden elektronisch due Besuche erfasst.
Alles, was man drucken kann, kann man auch durch entsprechende kostenfreie Dienstprogramme in ein pdf-Dokument umwandeln, was dann per Email verschickt werden kann.Zitat :Wenn ich sie ausdrucken wurde, werden das ca 1800 Seiten - 1 Seite pro Kunde,
Auch die km-Leistung ist nicht wirklich hilfreich, denn daran kann man nicht erkennen, ob man nun an einem Tag 11 Stunden unterwegs war und am anderen Tag 7 Stunden oder an beiden Tagen 9 Stunden!Zitat :Vielleicht können Sie andere Indizien wie die Km-Leistung anführen.
Soweit die Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) insgesamt nicht anerkannt wurden, ist allein diese Schätzung schon ermessensfehlerhaft! Da unstreitig eine auswärtige Tätigkeit vorliegt, bei der das Anfallen von entsprechenden VMA nicht unüblich ist, wäre eine Kürzung von 20 - 50% sicherlich ermessensfehlerfrei. Eine Schätzung von 0 jedoch schon. Erschwerend für das FA kommt hinzu, dass über einen langen Zeitraum die Zahlen nicht hinterfragt wurden, so dass der Steuerpflichtige auch nicht gehalten war, entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Dies würde m.E.n. den Ermessensspielraum noch weiter einschränken, so dass wohl eine Kürzung von 10-20% als ermessensfehlerfrei angesehen werden könnte. Für den verbleibenden Rest müsste man sich überlegen, wie groß der Aufwand wäre den entsprechenden Nachweis zu führen und ob es einem das wert ist.Zitat :Die Chancen stünden m.E. recht gut.
Für die Zukunft heißt das aber auch, dass entsprechende Beweisvorsorge in geeigneter Form (keine gesetzlichen Vorschriften dazu vorhanden!) zu treffen ist, denn ansonsten würde jetzt natürlich der Ermessensspielraum des FA größer, da der Steuerpflichtige jetzt um die entsprechende mögliche Nachweispflicht weiß!
taxpert
Hallo,
Danke für die Antwort. Es werden alle Besuche auch zeitlich erfasst, dh es wird immer bei jedem Kunden geschrieben wie lange man dort war. Atbeitszeit ist festgesetzt, nicht variabel. Um 7.30 fahre ich von zu Hause los, letzter Besuch dauert bis 16.30. (manchmal länger) Private Angelegenheiten werden in der Arbeitszeit nicht erledigt, dazu hat man Pause, sonst muss Urlaub genommen werden. Arztbesuche nach 17 Uhr, nur in dringenden Fall morgens.
Zugrif auf das Programm hat eine externe Firma, alle Auswerungen werden in Rechnung gestellt ich selbst darf nichts machen. Ausdrucken darf ich auch nichts (nachgefragt) wg Kosten und Zeit.
Gruß
Alina
Zitat:Soweit die Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) insgesamt nicht anerkannt wurden, ist allein diese Schätzung schon ermessensfehlerhaft! Da unstreitig eine auswärtige Tätigkeit vorliegt, bei der das Anfallen von entsprechenden VMA nicht unüblich ist, wäre eine Kürzung von 20 - 50% sicherlich ermessensfehlerfrei. Eine Schätzung von 0 jedoch schon. Erschwerend für das FA kommt hinzu, dass über einen langen Zeitraum die Zahlen nicht hinterfragt wurden, so dass der Steuerpflichtige auch nicht gehalten war, entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Dies würde m.E.n. den Ermessensspielraum noch weiter einschränken, so dass wohl eine Kürzung von 10-20% als ermessensfehlerfrei angesehen werden könnte. Für den verbleibenden Rest müsste man sich überlegen, wie groß der Aufwand wäre den entsprechenden Nachweis zu führen und ob es einem das wert ist.
Ist man bei Nichtanerkennung von Werbungskosten wegen eines fehlenden "Nachweises" (abhängig davon, welche Anforderungen man an diesen stellt) automatisch im § 162 AO ?
Dass in den Vorjahren die Bescheinigung des Arbeitgebers genügte, würde ich nicht als Art "Treu und Glauben" anerkennen. Denn wenn gar kein Nachweis in der Vorjahren vorgelegen hätte und nunmehr einer gefordert würde, begründete man dies schließlich auch mit dem Hinweis auf die Abschnittsbesteuerung.
Und jetzt?
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