Verpflegungspauschale

1. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflegungspauschale

Hallo,

hab bei einer zeitarbeitsfirma gearbeitet und dort pro gearbeiteten tag eine verpflegungspauschale von x€/monat bekommen! da ich mir die belege vom mittagessen nie aufgehoben hab,
meine frage:
anlage n rückseite:
Einsatzwechseltätigkeit. abwesend xtage * 6€,oder?
muß ich dann nichts mehr bei den werbungskosten angeben?
erkennen das finanzamt das so an?

danke

gruß andy

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale gezahlt hat, dann kann sie im Lohnsteuerausgleich nicht noch mal geltend gemacht werden.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Diese Aussage ist so nicht richtig. Es kann natürlich der Unterschied zwischen gezahltem Verpflegungsmehraufwand und tatsächlich entstandenem (also bei Abwsenheit über 8 Std. von der Wohnung 6 €, über 14 Std. 12 €, über 24 Std. 24 €) geltend gemacht werden,

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#3
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

hi,

irgendwo angeben muß ich es aber, sonst versteuert mir das finanzamt die gezahlte verpflegungspauschale!

cu andy

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#4
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Schauen Sie sich die Anlage N mal genau an. Da solle es doch eine Spalte geben: "abzüglich vom Arbeitgeber erstattet..."

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#5
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

das hab ich gefunden.

ich wollt nur wissen, ob das langt, oder ob ich sonst noch wo was eintragen muß (z.b. werbungskosten,..)???

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#6
 Von 
hg
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 21x hilfreich)

Erstattungen durch den Arbeitgeber (im privaten und öffentlichen Dienst) sind in dem Umfang steuerfrei, in dem beim Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehbar wären (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG ). Hierzu sind dem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Erstattung ersichtlich sind. Da die Höhe des in Betracht kommenden Verpflegungspauschbetrags von der Abwesenheitsdauer abhängt, muss aus den Unterlagen auch die Abwesenheitsdauer ersichtlich sein.
Die Steuerfreiheit entfällt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn um die erstatteten Verpflegungspauschalen vermindert. Diese sog. Barlohnumwandlung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren [33].
Da bei den Werbungskosten jede einzelne Reise für sich zu beurteilen ist, setzt die steuerfreie Erstattung zwangsläufig eine Einzelabrechnung über die durchgeführten Reisen voraus. Gewährt der Arbeitgeber z. B. eine feste Monatspauschale, unterliegt der Gesamtbetrag dem Steuerabzug. Es bleibt dann dem Arbeitnehmer überlassen, die Verpflegungspauschalen für die einzelnen Reisen als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen oder im Vorhinein einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerfreibetrag/Lohnsteuerermäßigung) zu beantragen.
Auch in Fällen der Einzelabrechnung entsteht wegen der reduzierten steuerlichen Verpflegungspauschalen in einigen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

mfG
HGS

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#7
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

heißt das im kurztext ich muß auch bei den werbungskosten schreiben:
bin xtage bei xfirma durch zeitarbeitsfirma eingesetzt worden. täglich 8stunden???
oder nur:
anlage n rückseite:
Einsatzwechseltätigkeit. abwesend xtage * 6€?

das verwirrt jetzt!

cu andy


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#8
 Von 
Menetekel
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 10x hilfreich)

Einsatzwechseltätigkeit dürfte vorerst genügen. Wenn das Finazamt weitere Angaben haben möchte, wird es sich bei Ihnen melden.

Man sollte sich nicht unnütz Aufgaben aufbürden, wenn man es problemlos erstmal einfacher versuchen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2032
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

danke schön!

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