Hallo,
hab bei einer zeitarbeitsfirma gearbeitet und dort pro gearbeiteten tag eine verpflegungspauschale von x€/monat bekommen! da ich mir die belege vom mittagessen nie aufgehoben hab,
meine frage:
anlage n rückseite:
Einsatzwechseltätigkeit. abwesend xtage * 6€,oder?
muß ich dann nichts mehr bei den werbungskosten angeben?
erkennen das finanzamt das so an?
danke
gruß andy
Verpflegungspauschale
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wenn der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale gezahlt hat, dann kann sie im Lohnsteuerausgleich nicht noch mal geltend gemacht werden.
Gruß
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
Diese Aussage ist so nicht richtig. Es kann natürlich der Unterschied zwischen gezahltem Verpflegungsmehraufwand und tatsächlich entstandenem (also bei Abwsenheit über 8 Std. von der Wohnung 6 €, über 14 Std. 12 €, über 24 Std. 24 €) geltend gemacht werden,
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hi,
irgendwo angeben muß ich es aber, sonst versteuert mir das finanzamt die gezahlte verpflegungspauschale!
cu andy
Schauen Sie sich die Anlage N mal genau an. Da solle es doch eine Spalte geben: "abzüglich vom Arbeitgeber erstattet..."
das hab ich gefunden.
ich wollt nur wissen, ob das langt, oder ob ich sonst noch wo was eintragen muß (z.b. werbungskosten,..)???
Erstattungen durch den Arbeitgeber (im privaten und öffentlichen Dienst) sind in dem Umfang steuerfrei, in dem beim Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehbar wären (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG
). Hierzu sind dem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Erstattung ersichtlich sind. Da die Höhe des in Betracht kommenden Verpflegungspauschbetrags von der Abwesenheitsdauer abhängt, muss aus den Unterlagen auch die Abwesenheitsdauer ersichtlich sein.
Die Steuerfreiheit entfällt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn um die erstatteten Verpflegungspauschalen vermindert. Diese sog. Barlohnumwandlung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren [33].
Da bei den Werbungskosten jede einzelne Reise für sich zu beurteilen ist, setzt die steuerfreie Erstattung zwangsläufig eine Einzelabrechnung über die durchgeführten Reisen voraus. Gewährt der Arbeitgeber z. B. eine feste Monatspauschale, unterliegt der Gesamtbetrag dem Steuerabzug. Es bleibt dann dem Arbeitnehmer überlassen, die Verpflegungspauschalen für die einzelnen Reisen als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen oder im Vorhinein einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerfreibetrag/Lohnsteuerermäßigung) zu beantragen.
Auch in Fällen der Einzelabrechnung entsteht wegen der reduzierten steuerlichen Verpflegungspauschalen in einigen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
mfG
HGS
heißt das im kurztext ich muß auch bei den werbungskosten schreiben:
bin xtage bei xfirma durch zeitarbeitsfirma eingesetzt worden. täglich 8stunden???
oder nur:
anlage n rückseite:
Einsatzwechseltätigkeit. abwesend xtage * 6€?
das verwirrt jetzt!
cu andy
Einsatzwechseltätigkeit dürfte vorerst genügen. Wenn das Finazamt weitere Angaben haben möchte, wird es sich bei Ihnen melden.
Man sollte sich nicht unnütz Aufgaben aufbürden, wenn man es problemlos erstmal einfacher versuchen kann.
danke schön!
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