Verspätete Seuererklärung, Schätzung blieb trotzdem bestehen

15. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
Waltrude
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Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Verspätete Seuererklärung, Schätzung blieb trotzdem bestehen

Guten Tag,
2023 haben wir keine Steuererklärung abgegeben. Es kam zu einer Schätzung. Mir wurde gesagt das ich die Steuererklärung noch machen könnte und es damit erledigt sei. Tja, ich machte diese Erklärung im März 2025 gleichzeitig mit der für 2024 und bekam exakt das gleiche Schreiben mit der Schätzung für 2023: Betrag der Schätzung ohne Berücksichtigung anderer Ausgaben. Lediglich die KK wurde mit genommen, aber keine Fahrkosten, keine Versicherungen etc. Wir sind ein Kleinunternehmen aber durch die Schätzung kamen wir weit über die Kleinunternehmensregelung hinaus und sollen nun Einkommenssteuer zahlen. Bei der ersten Schätzung waren es fast 1000 € und jetzt sind es knapp 400 Euro. Wir verstehen es nicht, denn es wurden keine Ausgaben von uns berücksichtigt. Einen Steuerberater können wir uns nicht leisten und haben die Erklärung immer selber gemacht.
Durch diese Schätzung müssen wir wohl die KK Beiträge nachzahlen, wenn sich da nichts ändert.
Können wir da nocht irgend etwas tun? Oder müssen wir es akzeptieren? Man kann doch nicht die Ausgaben einfach ignorieren. Ich finde das irgendwie seltsam..




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Waltrude):
Mir wurde gesagt das ich die Steuererklärung noch machen könnte

Machen MUSS! § 149 Abs. 1 Satz 3 AO.

Zitat (von Waltrude):
durch die Schätzung kamen wir weit über die Kleinunternehmensregelung hinaus und sollen nun Einkommenssteuer zahlen.

Die Kleinunternehmerregelung hat überhaupt nichts mit der Einkommensteuer zu tun.

Zitat (von Waltrude):
Man kann doch nicht die Ausgaben einfach ignorieren. Ich finde das irgendwie seltsam..

Doch kann man, wenn der Bescheid bestandskräftig ist.
Sie haben erst keine Erklärung abgegeben und dann die Einspruchsfrist verstreichen lassen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2070x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Doch kann man, wenn der Bescheid bestandskräftig ist.
Sie haben erst keine Erklärung abgegeben und dann die Einspruchsfrist verstreichen lassen.


so werte ich das auch.

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#3
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das bedeutet ja, das die Finanzagentur machen kann wie sie will! Das ist doch nicht in Ordnung, erst sagen, dass wenn die Erklärung gemacht wurde, sei alles ok und dann sowas. Bedeutet auch, das die Krankenkassen anhand der Schätzung dann für das Jahr 2023 die Beiträge erhöhen und nachfordern darf obwohl es eine Schätzung ist. Krass..

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2699 Beiträge, 742x hilfreich)

Zitat (von Waltrude):
Krass..
Ja, die meisten werden es als krass empfinden, dass man seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und dann rumjammert!

Zitat (von Waltrude):
Es kam zu einer Schätzung.
Auch bei einer Schätzung beträgt die Einspruchsfrist einen Monat! Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden. Wird der Vorbehalt der Nachprüfung jedoch aufgehoben, hat man wieder nur einen Monat Zeit dagegen Einspruch einzulegen.

Zitat (von Waltrude):
bekam exakt das gleiche Schreiben
Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben. Ob der Einspruch erfolgreich sein wird, kann hier niemand abschätzen, da wir den exakten Sachverhalt nicht kennen.

So gehe ich hier ...
Zitat (von Waltrude):
jetzt sind es knapp 400 Euro
... z.B. davon aus, dass das nicht (nur) Steuer, sondern auch Verspätungszuschläge sind.

Zitat (von Waltrude):
Einen Steuerberater können wir uns nicht leisten und haben die Erklärung immer selber gemacht.
Manchmal ist keinen Steuerberater zu haben halt deutlich teurer als einen zu haben.

taxpert

-- Editiert von User am 16. Mai 2025 09:34

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and you're working for no one but me!"

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden.

Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.

Zitat (von taxpert):
Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben.

Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.

Signatur:

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden.

Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.

Zitat (von taxpert):
Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben.

Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.

Zitat (von Waltrude):
Das bedeutet ja, das die Finanzagentur machen kann wie sie will!

Nö, kann sie nicht.

Zitat (von Waltrude):
, erst sagen, dass wenn die Erklärung gemacht wurde, sei alles ok

Dann haben Sie zumindest Ihre Pflicht erfüllt.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2699 Beiträge, 742x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.
Dann wäre aber grundsätzlich diese Aussage ...
Zitat (von Waltrude):
das ich die Steuererklärung noch machen könnte
... tendenziell falsch und wir wären ggf. sogar im §110 AO drin. Da wir beide nicht wissen, was wer wann genau gesagt hat, ist das natürlich eher eine theoretische Betrachtung!

Zitat (von Cybert.):
Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.
Auch hier gilt, da wir beide nicht wissen, ob ein VdN bestanden hat bzw. bereits aufgehoben wurde, werden wir kaum klären können ob wir im Bereich des §351 AO sind oder nicht.

taxpert

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Da wir beide nicht wissen, was wer wann genau gesagt hat, ist das natürlich eher eine theoretische Betrachtung!

Genau, denn das "könnte" könnte ebenso, vielleicht sogar eher ein "müsste" gewesen sein.

Zitat (von taxpert):
Auch hier gilt, da wir beide nicht wissen, ob ein VdN bestanden hat bzw. bereits aufgehoben wurde, werden wir kaum klären können ob wir im Bereich des §351 AO sind oder nicht.

Stimmt natürlich. Dass die Besteuerungsgrundlagen nicht geändert wurden, ist ein Indiz gegen den VdN.
Warum aber die KB-Beiträge angesetzt wurden!?

@Waltrude: was steht den oben über der Tabelle? "Der Bescheid wurde geändert nach § 1... AO"?
Was steht in den Erläuterungen am Ende des Bescheids? Haben Sie das überhaupt durchgelesen?

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#9
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Es heißt da: Art der Steuerfestsetzun Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz AO teilweise vorläufig.
Er ist nach Absatz § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.

Am Ende steht eine Menge..Was davon möchten Sie wissen?

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Waltrude):
Er ist nach Absatz § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.

Dann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Es ist noch alles offen bzw. möglich!

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Waltrude):
Was davon möchten Sie wissen?

Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2699 Beiträge, 742x hilfreich)

Außerdem noch mitteilen ob es sich tatsächlich um 400 € Steuer handelt oder doch (auch) um Nebenleistungen wie z.B. Verspätungszuschläge.

taxpert

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#13
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.


Davon steht da nichts..jedenfalls nach meinem Verständnis

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#14
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.


Davon steht da nichts..jedenfalls nach meinem Verständnis

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#15
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Außerdem noch mitteilen ob es sich tatsächlich um 400 € Steuer handelt oder doch (auch) um Nebenleistungen wie z.B. Verspätungszuschläge.


397 € Steuern plus verspätungszuschlag.

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#16
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

So, es steht auf der 2ten Seite:
zu versteuern nach dem Splittungastarif 28.549€
ab Ermässigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.164 €
767

Festgesetzte Einkommenssteuer 397€

Verspätungszuschlag 200 € bleibt unverändert

Einkommensteuer 796€
Bemessungsgrundlage 35.086,00 €

Bemessungsgrundlage unter berücksichtigung der Freigrenze 0,00€
davon 5.5 % Solidaritätszuschlag 0,00€

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#17
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5401 Beiträge, 1287x hilfreich)

Haben Sie überhaupt eine Gewinnermittlung, z.B. Anlage EÜR mit eingereicht?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#18
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Haben Sie überhaupt eine Gewinnermittlung, z.B. Anlage EÜR mit eingereicht?


Ja ist alles dabei gewesen..

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#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50104 Beiträge, 17557x hilfreich)

Zitat (von Waltrude):
Ja ist alles dabei gewesen.

Dann Einspruch einlegen mit der Begründung , dass die Betriebsausgaben nicht berücksichtigt wurden.

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#20
 Von 
Waltrude
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen, heute Morgen rief mich das FA an und erklärte mir den Fehler der gemacht wurde. Am vergangenem Freitagabend hatte ich noch dem Bescheid wiedersprochen. Am kommenden Freitag geht der korrigierte Bescheid an mich raus, in dem es dann keine Einkommenssteuerzahlung geben wird.
Ich bedanke mich bei den Helfern hier und auch auf diverse Hinweise z.B. Einspruch erheben..

Herzlichen Dank und freundliche Grüße

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