Guten Tag,
2023 haben wir keine Steuererklärung abgegeben. Es kam zu einer Schätzung. Mir wurde gesagt das ich die Steuererklärung noch machen könnte und es damit erledigt sei. Tja, ich machte diese Erklärung im März 2025 gleichzeitig mit der für 2024 und bekam exakt das gleiche Schreiben mit der Schätzung für 2023: Betrag der Schätzung ohne Berücksichtigung anderer Ausgaben. Lediglich die KK wurde mit genommen, aber keine Fahrkosten, keine Versicherungen etc. Wir sind ein Kleinunternehmen aber durch die Schätzung kamen wir weit über die Kleinunternehmensregelung hinaus und sollen nun Einkommenssteuer zahlen. Bei der ersten Schätzung waren es fast 1000 € und jetzt sind es knapp 400 Euro. Wir verstehen es nicht, denn es wurden keine Ausgaben von uns berücksichtigt. Einen Steuerberater können wir uns nicht leisten und haben die Erklärung immer selber gemacht.
Durch diese Schätzung müssen wir wohl die KK Beiträge nachzahlen, wenn sich da nichts ändert.
Können wir da nocht irgend etwas tun? Oder müssen wir es akzeptieren? Man kann doch nicht die Ausgaben einfach ignorieren. Ich finde das irgendwie seltsam..
Verspätete Seuererklärung, Schätzung blieb trotzdem bestehen
Zitat :Mir wurde gesagt das ich die Steuererklärung noch machen könnte
Machen MUSS! § 149 Abs. 1 Satz 3 AO.
Zitat :durch die Schätzung kamen wir weit über die Kleinunternehmensregelung hinaus und sollen nun Einkommenssteuer zahlen.
Die Kleinunternehmerregelung hat überhaupt nichts mit der Einkommensteuer zu tun.
Zitat :Man kann doch nicht die Ausgaben einfach ignorieren. Ich finde das irgendwie seltsam..
Doch kann man, wenn der Bescheid bestandskräftig ist.
Sie haben erst keine Erklärung abgegeben und dann die Einspruchsfrist verstreichen lassen.
Zitat :Doch kann man, wenn der Bescheid bestandskräftig ist.
Sie haben erst keine Erklärung abgegeben und dann die Einspruchsfrist verstreichen lassen.
so werte ich das auch.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das bedeutet ja, das die Finanzagentur machen kann wie sie will! Das ist doch nicht in Ordnung, erst sagen, dass wenn die Erklärung gemacht wurde, sei alles ok und dann sowas. Bedeutet auch, das die Krankenkassen anhand der Schätzung dann für das Jahr 2023 die Beiträge erhöhen und nachfordern darf obwohl es eine Schätzung ist. Krass..
Ja, die meisten werden es als krass empfinden, dass man seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und dann rumjammert!Zitat :Krass..
Auch bei einer Schätzung beträgt die Einspruchsfrist einen Monat! Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden. Wird der Vorbehalt der Nachprüfung jedoch aufgehoben, hat man wieder nur einen Monat Zeit dagegen Einspruch einzulegen.Zitat :Es kam zu einer Schätzung.
Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben. Ob der Einspruch erfolgreich sein wird, kann hier niemand abschätzen, da wir den exakten Sachverhalt nicht kennen.Zitat :bekam exakt das gleiche Schreiben
So gehe ich hier ...
... z.B. davon aus, dass das nicht (nur) Steuer, sondern auch Verspätungszuschläge sind.Zitat :jetzt sind es knapp 400 Euro
Manchmal ist keinen Steuerberater zu haben halt deutlich teurer als einen zu haben.Zitat :Einen Steuerberater können wir uns nicht leisten und haben die Erklärung immer selber gemacht.
taxpert
-- Editiert von User am 16. Mai 2025 09:34
Zitat :Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden.
Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.
Zitat :Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben.
Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.
Zitat :Aber eine Schätzung ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann daher auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden.
Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.
Zitat :Wenn das ein Bescheid für 2023 war, besteht natürlich auch jetzt noch einem Monat lang die Möglichkeit Einspruch dagegen zu erheben.
Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.
Zitat :Das bedeutet ja, das die Finanzagentur machen kann wie sie will!
Nö, kann sie nicht.
Zitat :, erst sagen, dass wenn die Erklärung gemacht wurde, sei alles ok
Dann haben Sie zumindest Ihre Pflicht erfüllt.
Dann wäre aber grundsätzlich diese Aussage ...Zitat :Das mag in Bayern so sein. In meinem Bundesland wird nicht unter VdN geschätzt, um die Festsetzungen nicht ständig in der Überwachung zu haben.
... tendenziell falsch und wir wären ggf. sogar im §110 AO drin. Da wir beide nicht wissen, was wer wann genau gesagt hat, ist das natürlich eher eine theoretische Betrachtung!Zitat :das ich die Steuererklärung noch machen könnte
Auch hier gilt, da wir beide nicht wissen, ob ein VdN bestanden hat bzw. bereits aufgehoben wurde, werden wir kaum klären können ob wir im Bereich des §351 AO sind oder nicht.Zitat :Wenn der vorherige bestandskräftig war, gelten aber die Grenzen des § 351 AO. Eine Änderung wird dann nicht möglich sein.
taxpert
Zitat :Da wir beide nicht wissen, was wer wann genau gesagt hat, ist das natürlich eher eine theoretische Betrachtung!
Genau, denn das "könnte" könnte ebenso, vielleicht sogar eher ein "müsste" gewesen sein.
Zitat :Auch hier gilt, da wir beide nicht wissen, ob ein VdN bestanden hat bzw. bereits aufgehoben wurde, werden wir kaum klären können ob wir im Bereich des §351 AO sind oder nicht.
Stimmt natürlich. Dass die Besteuerungsgrundlagen nicht geändert wurden, ist ein Indiz gegen den VdN.
Warum aber die KB-Beiträge angesetzt wurden!?
@Waltrude: was steht den oben über der Tabelle? "Der Bescheid wurde geändert nach § 1... AO"?
Was steht in den Erläuterungen am Ende des Bescheids? Haben Sie das überhaupt durchgelesen?
Es heißt da: Art der Steuerfestsetzun Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz AO teilweise vorläufig.
Er ist nach Absatz § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.
Am Ende steht eine Menge..Was davon möchten Sie wissen?
Zitat :Er ist nach Absatz § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.
Dann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Es ist noch alles offen bzw. möglich!
Zitat :Was davon möchten Sie wissen?
Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.
Außerdem noch mitteilen ob es sich tatsächlich um 400 € Steuer handelt oder doch (auch) um Nebenleistungen wie z.B. Verspätungszuschläge.
taxpert
Zitat :Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.
Davon steht da nichts..jedenfalls nach meinem Verständnis
Zitat :Am besten alles (ohne Rechtsbehelfsbelehrung)
Jedenfalls, ob das FA Stellung genommen hat, warum es von Ihrer Erklärung abwich.
Davon steht da nichts..jedenfalls nach meinem Verständnis
Zitat :Außerdem noch mitteilen ob es sich tatsächlich um 400 € Steuer handelt oder doch (auch) um Nebenleistungen wie z.B. Verspätungszuschläge.
397 € Steuern plus verspätungszuschlag.
So, es steht auf der 2ten Seite:
zu versteuern nach dem Splittungastarif 28.549€
ab Ermässigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.164 €
767
Festgesetzte Einkommenssteuer 397€
Verspätungszuschlag 200 € bleibt unverändert
Einkommensteuer 796€
Bemessungsgrundlage 35.086,00 €
Bemessungsgrundlage unter berücksichtigung der Freigrenze 0,00€
davon 5.5 % Solidaritätszuschlag 0,00€
Haben Sie überhaupt eine Gewinnermittlung, z.B. Anlage EÜR mit eingereicht?
Zitat :Haben Sie überhaupt eine Gewinnermittlung, z.B. Anlage EÜR mit eingereicht?
Ja ist alles dabei gewesen..
Zitat :Ja ist alles dabei gewesen.
Dann Einspruch einlegen mit der Begründung , dass die Betriebsausgaben nicht berücksichtigt wurden.
Guten Morgen, heute Morgen rief mich das FA an und erklärte mir den Fehler der gemacht wurde. Am vergangenem Freitagabend hatte ich noch dem Bescheid wiedersprochen. Am kommenden Freitag geht der korrigierte Bescheid an mich raus, in dem es dann keine Einkommenssteuerzahlung geben wird.
Ich bedanke mich bei den Helfern hier und auch auf diverse Hinweise z.B. Einspruch erheben..
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
4 Antworten