Versteuern Auszahlung Unterstützungskasse bei Einsatz für Rentenausgleich der gesetzlichen Rente

2. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)
Versteuern Auszahlung Unterstützungskasse bei Einsatz für Rentenausgleich der gesetzlichen Rente

Hallo,
klingt nicht nur kompliziert, ist vermutlich auch kompliziert.
Ich plane, mit 63 vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, die Abschläge aber durch eine Rentenausgleichszahlung zu kompensieren. Das Geld will ich von der in einer Unterstützungskasse angesparten Summe abzweigen.
Bei "normaler" Auszahlung eines Betrags aus Unterstützungskasse sind Steuern fällig (Fünftelregelung). Wie verhält sich das Ganze aber, wenn ich das Geld in die gesetzliche Rente stecke? Da die daraus resultierende Zusatzrente aus dem Einsatz der bereits versteuerten Auszahlung resultiert, dürfte dieser Anteil nicht nochmal versteuert werden -
oder
bei der Auszahlung aus der Pensionskasse darf keine Steuer erhoben werden, da Versteuerung mit dem Anteil der gesetzlichen Rente erfolgt.

Welches Steuerprinzip greift hier und wie kann ich sicherstellen, dass ich nicht zweimal fürs gleiche Geld Steuern berappen muss?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Welches Steuerprinzip greift hier...
Hier greift das Prinzip des kleinen Unterschieds zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung.
Zitat:
Das Geld will ich von der in einer Unterstützungskasse angesparten Summe abzweigen. Bei "normaler" Auszahlung eines Betrags aus Unterstützungskasse sind Steuern fällig (Fünftelregelung).
Das nennt sich Einkommenserzielung. Nach Versteuerung können Sie das Geld verbrennen, spenden oder in die gesetzliche RV einzahlen (Einkommensverwendung). Erstes ist steuerlich irrelevant, zweites durch § 10b, letztes durch § 10 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig. Damit wurde dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Genüge getan. Die Auszahlung aus der gesetzlichen RV ist selbstverständlich steuerpflichtig.
Zitat:
...dass ich nicht zweimal fürs gleiche Geld Steuern berappen muss?
Wer versteuertes Einkommen dazu verwendet, weiteres Einkommen zu erzielen, muss das weitere Einkommen ebenfalls versteuern. Das von Ihnen angenommene Prinzip existiert nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wer versteuertes Einkommen dazu verwendet, weiteres Einkommen zu erzielen, muss das weitere Einkommen ebenfalls versteuern. Das von Ihnen angenommene Prinzip existiert nicht.


Danke für die klare Antwort. Mein Phantasie kennt keine Grenzen, ich mache mir jetzt Gedanken über ein weiteres Modell.

Wenn ich einen Kredit aufnehme, mit dem ich die Rentenausgleichszahlung leiste, dann müsste ich die Zinskosten doch absetzen können, denn die Zinskosten entstehen in der Absicht, weiteres Einkommen zu erzielen. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?

-- Editiert von webyogi am 03.03.2017 12:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich einen Kredit aufnehme, mit dem ich die Rentenausgleichszahlung leiste, dann müsste ich die Zinskosten doch absetzen können, denn die Zinskosten entstehen in der Absicht, weiteres Einkommen zu erzielen. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?
M.E. nein. Die Einzahlung in die RV ist Sonderausgabe. Diese sind abschließend in § 10 EStG aufgezählt, Zinsen gehören nicht dazu.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen