Hallo,
klingt nicht nur kompliziert, ist vermutlich auch kompliziert.
Ich plane, mit 63 vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, die Abschläge aber durch eine Rentenausgleichszahlung zu kompensieren. Das Geld will ich von der in einer Unterstützungskasse angesparten Summe abzweigen.
Bei "normaler" Auszahlung eines Betrags aus Unterstützungskasse sind Steuern fällig (Fünftelregelung). Wie verhält sich das Ganze aber, wenn ich das Geld in die gesetzliche Rente stecke? Da die daraus resultierende Zusatzrente aus dem Einsatz der bereits versteuerten Auszahlung resultiert, dürfte dieser Anteil nicht nochmal versteuert werden -
oder
bei der Auszahlung aus der Pensionskasse darf keine Steuer erhoben werden, da Versteuerung mit dem Anteil der gesetzlichen Rente erfolgt.
Welches Steuerprinzip greift hier und wie kann ich sicherstellen, dass ich nicht zweimal fürs gleiche Geld Steuern berappen muss?
Versteuern Auszahlung Unterstützungskasse bei Einsatz für Rentenausgleich der gesetzlichen Rente
2. März 2017
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Frage vom 2. März 2017 | 16:49
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 8x hilfreich)
Versteuern Auszahlung Unterstützungskasse bei Einsatz für Rentenausgleich der gesetzlichen Rente
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#1
Antwort vom 3. März 2017 | 05:46
Von
Status: Student (2057 Beiträge, 1183x hilfreich)
Hier greift das Prinzip des kleinen Unterschieds zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung.Zitat:Welches Steuerprinzip greift hier...
Das nennt sich Einkommenserzielung. Nach Versteuerung können Sie das Geld verbrennen, spenden oder in die gesetzliche RV einzahlen (Einkommensverwendung). Erstes ist steuerlich irrelevant, zweites durch § 10b, letztes durch § 10 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig. Damit wurde dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Genüge getan. Die Auszahlung aus der gesetzlichen RV ist selbstverständlich steuerpflichtig.Zitat:Das Geld will ich von der in einer Unterstützungskasse angesparten Summe abzweigen. Bei "normaler" Auszahlung eines Betrags aus Unterstützungskasse sind Steuern fällig (Fünftelregelung).
Wer versteuertes Einkommen dazu verwendet, weiteres Einkommen zu erzielen, muss das weitere Einkommen ebenfalls versteuern. Das von Ihnen angenommene Prinzip existiert nicht.Zitat:...dass ich nicht zweimal fürs gleiche Geld Steuern berappen muss?
#2
Antwort vom 3. März 2017 | 12:48
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 8x hilfreich)
ZitatWer versteuertes Einkommen dazu verwendet, weiteres Einkommen zu erzielen, muss das weitere Einkommen ebenfalls versteuern. Das von Ihnen angenommene Prinzip existiert nicht. :
Danke für die klare Antwort. Mein Phantasie kennt keine Grenzen, ich mache mir jetzt Gedanken über ein weiteres Modell.
Wenn ich einen Kredit aufnehme, mit dem ich die Rentenausgleichszahlung leiste, dann müsste ich die Zinskosten doch absetzen können, denn die Zinskosten entstehen in der Absicht, weiteres Einkommen zu erzielen. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?
-- Editiert von webyogi am 03.03.2017 12:50
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#3
Antwort vom 3. März 2017 | 13:39
Von
Status: Student (2057 Beiträge, 1183x hilfreich)
M.E. nein. Die Einzahlung in die RV ist Sonderausgabe. Diese sind abschließend in § 10 EStG aufgezählt, Zinsen gehören nicht dazu.Zitat:Wenn ich einen Kredit aufnehme, mit dem ich die Rentenausgleichszahlung leiste, dann müsste ich die Zinskosten doch absetzen können, denn die Zinskosten entstehen in der Absicht, weiteres Einkommen zu erzielen. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?
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