Versteuerung Firmenfahrzeug bei temporärem Homeoffice (2-3Tage) wie möglich?

2. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)
Versteuerung Firmenfahrzeug bei temporärem Homeoffice (2-3Tage) wie möglich?

Hallo,
nach der Geburt des Kindes am 1.5. nimmt der AN 2 Wochen Urlaub und ist im Mai wegen der Brückentage lediglich 4 Tage im Büro. Im Juni soll es so gehandhabt werden, dass er 3Tage homeoffice macht. Es gibt eine Vereinbarung (Mail) und soll je nach Notwendigkeit so gehandhabt werden (mal 4 Tage Homeoffice, mal nur 2Tage). In Summe kommt man im Juli auf 10-12AT im Büro. Kann dies steuerlich bei der Firmenwagenversteuerung anders berücksichtigt werden bzw. wie erfolgt der Ansatz anhand eines Beispiels?

Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

.....dem ist so. Zur Zeit versteuert der AN mit 1% und 0,03ct. bei 25km täglicher Wegstrecke zum Arbeitsplatz mit Listenpreis 50teur. Wie kommen in dem besagten beispiel die 0,002 ins Spiel, entsprechend der monatlich gemeldeten Homeofficeeinsätze?

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Kernfrage ist wieviele Tage verbringt der AN insgesamt in dem Jahr im Büro. Die wenn man insgesamt über 180 Bürotage kommt, nutzt es nichts wenn einzelne Monate unter 15 bleiben.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

o.k. das bringt dann in der Tat nichts, denn wenn nur 2 Monate Homeoffice angestetzt sind kommt man nicht auf unter 180 Atbeitstage p.a., es sei denn man ist krank oder hängt im Kalenderjahr noch etwas Elternzeit an. Kann man sowas nachträglich machen oder verfällt der Anspruch der Korrektur nach 3 Monaten?

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#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Steuerzahler123):
Kann man sowas nachträglich machen oder verfällt der Anspruch der Korrektur nach 3 Monaten?


Das regelst Du doch im Nachhinein mit der Einkommensteuererklärung. Somit verlierst Du nichts.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47630 Beiträge, 16834x hilfreich)

Die Entscheidung, ob man nach der 0,03%-Methode oder der 0,002%-Methode abrechnen will, kann man nicht monatlich ändern. Die gewählte Abrechnungsmethode gilt vielmehr für das komplette Jahr, so dass es in diesem Fall keinen Korrekturanspruch gibt und auch über die Einkommensteuererklärung nichts zu holen ist.

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#7
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Entscheidung, ob man nach der 0,03%-Methode oder der 0,002%-Methode abrechnen will, kann man nicht monatlich ändern. Die gewählte Abrechnungsmethode gilt vielmehr für das komplette Jahr, so dass es in diesem Fall keinen Korrekturanspruch gibt und auch über die Einkommensteuererklärung nichts zu holen ist.


Sorry, blöd ausgedrückt....
Meinte, dass man ja die KM für die Fahrten in der Arbeit dann in gleichem Maße absetzen kann.

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#8
 Von 
Steuerzahler123
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi und danke für die Antworten, muss man dies vorher anmelden oder im Nachinein bei der Steiererklärung umstellen. Demnach würde man nichts verlieren. Ist es richtig, dass dann nur die Summe der Arbeitstage zählen? Ja die die Fahrtstrecken sind zwar absetztbar, aber wie so vieles bei der Steuer ist die Erstattung meist ein Witz im Vergleich zur Versteuerung, insbesondere bei teuren Autos.

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