Guten Abend allerseits,
auch nach reichlicher Recherche bin ich bei folgenden Fragestellungen noch nicht ganz schlau geworden.
Wenn ein Unternehmer in Deutschland von einem anderen Unternehmer aus dem EWR Waren bezieht und dabei eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer erhält, kann natürlich keine Vorsteuer gezogen werden.
Natürlich werden jetzt einige sagen, das hier das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann und man sich einfach eine netto-Rechnung ausstellen lassen soll. Wenn der ausländische Verkäufer dies aber ablehnt weil ihm das zu viel Arbeit ist oder die Waren über Marktplätze wie eBay und Amazon bezogen und per Paypal bezahlt werden, wo generell kein Reverse-Charge angewendet werden kann, wie verbucht man dann diese EG-Rechnung mit ausländischer MwSt. richtig?
Wird dieser Wareneingang dann z.B. bei einer Rechnung von 120 Euro (100 Euro netto zzgl. 20 Euro VAT aus UK) einfach mit 120 Euro auf ein umsatzsteuerneutrales Konto, z.B. SKR03 3200 verbucht?
Wie verhält es sich dann beim Verkauf des o.g. Wareneingangs, wenn eine Differenzbesteuerung angewendet werden soll?
Beispiel: Es wird ein gebrauchter Artikel aus UK für 120 Euro inkl. UK Umsatzsteuer eingekauft. Verkauft werden soll er für 160 Euro. Kann dann eine Bemessungsgrundlage von 33,61 Euro (netto aus VK minus EK) herangezogen und 6,39 Euro USt. abgeführt werden oder muss die volle USt. vom VK 160 Euro = 25,55 Euro abgeführt werden?
Versteuerung bei EWR Wareneinkauf ohne Reverse-Charge evtl. Differenzbesteuerung
14. Mai 2019
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Frage vom 14. Mai 2019 | 19:38
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Versteuerung bei EWR Wareneinkauf ohne Reverse-Charge evtl. Differenzbesteuerung
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#1
Antwort vom 14. Mai 2019 | 20:11
Von
Status: Master (4884 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatNatürlich werden jetzt einige sagen, das hier das Reverse-igE) i.S.d. :§ 1a UStG .
ZitatNatürlich werden jetzt einige sagen, das hier das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann und man sich einfach eine netto-Rechnung ausstellen lassen soll. Wenn der ausländische Verkäufer dies aber ablehnt weil ihm das zu viel Arbeit ist :
Das ist kein Grund. Zudem könnte die Lieferung des Verkäufers umsatzsteuerfrei erfolgen.
#2
Antwort vom 14. Mai 2019 | 20:31
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatNatürlich werden jetzt einige sagen, das hier das Reverse-igE) i.S.d. :§ 1a UStG .
Richtig, EG-Erwerb nicht RCV, das war eine Verwechslung.
Zitat:ZitatNatürlich werden jetzt einige sagen, das hier das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann und man sich einfach eine netto-Rechnung ausstellen lassen soll. Wenn der ausländische Verkäufer dies aber ablehnt weil ihm das zu viel Arbeit ist :
Das ist kein Grund. Zudem könnte die Lieferung des Verkäufers umsatzsteuerfrei erfolgen.
Wie soll man das dem ausländischen Lieferanten klarmachen? Gibt es Paragraphen die man bei Weigerung anbringen und zur Not den Rechtsweg beschreiten kann? Das wäre im Nachgang alles sehr aufwendig und kostspielig.
Bei einem direkten Kontakt zum Lieferanten vor Vertragsschluss kann man sowas ja abklären und dann einfach nicht kaufen. Aber gerade bei Käufen auf Markplätzen ist das oft auch gar nicht möglich.
Die Frage ist ja nicht, wie man es zukünftig richtig macht und nur noch steuerfreie EG-Erwerbe tätigt, sondern wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und bereits eine Rechnung mit ausländischer USt. vorliegt, wie damit umzugehen ist, wenn keine Korrektur auf netto EG-Erwerb seitens des Lieferanten erfolgt.
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#3
Antwort vom 14. Mai 2019 | 20:54
Von
Status: Master (4884 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatWie soll man das dem ausländischen Lieferanten klarmachen? Gibt es Paragraphen die man bei Weigerung anbringen und zur Not den Rechtsweg beschreiten kann? Das wäre im Nachgang alles sehr aufwendig und kostspielig. :
Maßgeblich ist das Steuergesetz des jeweiligen Landes.
ZitatAber gerade bei Käufen auf Markplätzen ist das oft auch gar nicht möglich. :
Auch über Paypal kann ein abweichender Betrag gefordert werden und es gibt trotzdem einen Käuferschutz!
ZitatDie Frage ist ja nicht, wie man es zukünftig richtig macht und nur noch steuerfreie EG-Erwerbe tätigt, sondern wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und bereits eine Rechnung mit ausländischer USt. vorliegt, wie damit umzugehen ist, wenn keine Korrektur auf netto EG-Erwerb seitens des Lieferanten erfolgt. :
Googeln Sie mal Vorsteuervergütungsverfahren oder suchen Sie beim bzst.de nach dem Begriff.
#4
Antwort vom 14. Mai 2019 | 21:28
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Maßgeblich ist das Steuergesetz des jeweiligen Landes.
Das ist ja dann völlig unpraktikabel. Ein deutscher Unternehmer kann sich ja nicht noch mit allen Steuergesetzen des jeweiligen Landes auseinander setzen.
Zitat:
Auch über Paypal kann ein abweichender Betrag gefordert werden und es gibt trotzdem einen Käuferschutz!
Den Zusammenhang verstehe ich jetzt leider nicht. Wenn beispielsweise über eBay.co.uk ein Kauf getätigt wird, kann doch höchstens der Verkäufer etwas am Zahlbetrag drehen. Der Käufer kann lediglich den Kaufpreis der im Angebot anzeigt wird, und der eben brutto inkl. ausländische USt ist, per PayPal bezahlen. Diese Marktplätze sind eben eigentlich ausschließlich auf B2C ausgelegt, weshalb auf normalem Weg kein innergemeinschaftlicher Erwerb möglich ist. Das gleiche auch beim Amazon Marketplace im Ausland. Eine Bestellung bei amazon.fr bei einem Marktplatz-Händler löst eine Zahlung bei Amazon mit dem Brutto-Betrag inkl. französischer USt. aus. Im Gegenzug wird der Händler dann eine Brutto-Rechnung ausstellen.
Dann muss sich wohl ein Unternehmer der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen will und eine netto Rechnung erhalten will von diesen Marktplätzen fernhalten. Irgendwie schade.
Zitat:
Googeln Sie mal Vorsteuervergütungsverfahren oder suchen Sie beim bzst.de nach dem Begriff.
Super danke, dass ist genau das was in dem Fall wohl Anwendung finden wird.
#5
Antwort vom 14. Mai 2019 | 21:49
Von
Status: Master (4884 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatZitat (von Cybert.): :
Maßgeblich ist das Steuergesetz des jeweiligen Landes.
Das ist ja dann völlig unpraktikabel. Ein deutscher Unternehmer kann sich ja nicht noch mit allen Steuergesetzen des jeweiligen Landes auseinander setzen.
Die Umsatzsteuergesetzhe innerhalb des Gemeinschaftsgebietes sind jedoch inhaltlich recht gleich.
ZitatZitat (von Cybert.): :
Auch über Paypal kann ein abweichender Betrag gefordert werden und es gibt trotzdem einen Käuferschutz!
Den Zusammenhang verstehe ich jetzt leider nicht. Wenn beispielsweise über eBay.co.uk ein Kauf getätigt wird, kann doch höchstens der Verkäufer etwas am Zahlbetrag drehen.
Natürlich kann der Verkäufer eine überarbeitete Rechnung senden, aber auch der Käufer einen bestimmten Betrag per Paypal bezahlen, vorausgesetzt, er kennt die Adresse.
ZitatDann muss sich wohl ein Unternehmer der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen will und eine netto Rechnung erhalten will von diesen Marktplätzen fernhalten. Irgendwie schade. :
Ebay und Amazon sind nicht sonderlich praktikabel, was die USt betrifft. Man denkt nur an den eigenen Vorteil.
#6
Antwort vom 14. Mai 2019 | 22:34
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Natürlich kann der Verkäufer eine überarbeitete Rechnung senden, aber auch der Käufer einen bestimmten Betrag per Paypal bezahlen, vorausgesetzt, er kennt die Adresse.
Ersteres funktioniert zumindest bei Sofortkäufen bei eBay in der Regel nicht, da erst mit dem kompletten Durchlaufen des Zahlungsprozesses mit erfolgreicher Zahlung der Kauf auch tatsächlich abgeschlossen wird.
Zweiter Fall setzt dann wieder voraus, dass bereits im Vorfeld Kontakt bestand und die Zahl-Adresse bekannt gegeben wurde sowie die Modalitäten bereits geklärt wurden. Dann braucht man aber auch gar nicht eBay als Vermittler ins Boot nehmen sondern kann direkt einen Deal aushandeln und den igErwerb auch direkt abklären.
Zitat:
Ebay und Amazon sind nicht sonderlich praktikabel, was die USt betrifft. Man denkt nur an den eigenen Vorteil.
Also Amazon selbst ist bei igErwerb durchaus empfehlenswert. Mit einem Businesskonto und hinterlegter USt-ID wird beim Kauf von Amazon.fr, co.uk usw. direkt eine Netto-Rechnung mit der eigenen USt-ID sowie der ausländischen ID von Amazon ausgestellt und der Netto-Betrag eingezogen. Bei einer Rechnung von Amazon mit der DE ID von denen gibt's eine Brutto-Rechnung mit 19%.
Nur wie bei eBay auch, funktioniert das mit den Marktplatzhändlern leider nicht so simpel.
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