Versteuerung von "Aufwandsentschädigung" der Eltern

3. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
itzibitzi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Versteuerung von "Aufwandsentschädigung" der Eltern

Hallo liebes Forum, in unserer Familie hat sich eine Frage aufgetan, bei der wir nicht sicher sind, wie damit umzugehen ist.

Folgendes ist der Fall: A besitzt eine Ferienwohnung, die über ein Internetportal vermietet wird. Die Mieteinnahmen werden korrekt versteuert und das Finanzamt weiß von der Wohnung und den Einnahmen. Hier ist alles in Ordnung.

Da A jedoch weit weg von der Ferienwohnung wohnt, übernimmt seine Tochter die Verwaltung der Ferienwohnung, die Kommunikation mit den Gästen, die Koordination der Putzkräfte (sind angemeldet) etc. Als „Aufwandsentschädigung" würde die Tochter 50 % der Mieteinnahmen erhalten. Diese würden von A direkt auf das Konto der Tochter überwiesen. Der Betrag pro Jahr ist sicherlich über 1.000 Euro.

Hier nun die Frage: Muss die Tochter das ihr überwiesene Geld versteuern? Würde es sich bei der „Arbeit" der Tochter um Schwarzarbeit handeln, wenn sie nicht angemeldet (wie z.B. die Putzkräfte) wäre und die „Aufwandsentschädigung" nicht versteuert würde?

Die Überlegung der Beteiligten ist bisher, dass die Einnahmen ja schon versteuert wurden und es im Ermessen von A ist, wie er das Geld innerhalb der Familie verteilt. Aber es gibt doch auch Zweifel, ob diese Annahme so korrekt ist. Deshalb die Frage hier, um eine erste Richtung zu erfahren, was richtig und falsch ist.

Die Tochter möchte deswegen kein Gewerbe anmelden. Sollten Steuern anfallen, ist das auch über die Einkommensteuererklärung möglich?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32395 Beiträge, 17070x hilfreich)

Muss die Tochter das ihr überwiesene Geld versteuern? Grundsätzlich schon. Die Eltern könnten die Tochter aber schlicht als Minijobberin anmelden - dann ist es für die Tochter steuerfrei. Die Eltern hingegen zahlen 30 % Lohnnebenkosten obendrauf. Dafür könnten sie das Geld aber auch ganz simpel als Betriebsausgabe absetzen.


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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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