Versteuerung von Stipendien + Überschreitung der Kleinunternehmergrenze im GJ

4. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Steuerphobiker
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Versteuerung von Stipendien + Überschreitung der Kleinunternehmergrenze im GJ

Hallo liebes Forum,

sollte ich bei Gründung, wenn schon Verdacht auf Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, von Anfang an zur Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer abführen? Muss ich das nur für Rechnungen oder auch für Preisgelder/Stipendien? Wie verhält es sich mit künstlerischen Stipendien (häufig staatlich) und Steuer? Das konnte mir bislang kaum jemand beantworten, nicht einmal die ausschüttenden Stellen selbst.

Vielen Dank für jede Hilfe!

Beste Grüße,
Steuerphobiker

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32410 Beiträge, 17077x hilfreich)

Umsatzsteuer erhebt man auf den eigenen Umsatz: Vergeben Sie also Preisgelder und Stipendien? Denn "hereinkommende" Preisgelder und Stipendien sind kein Umsatz...

-- Editiert von User am 4. August 2023 13:40

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steuerphobiker
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich vergebe keine Stipendien, sondern erhalte diese für künstlerische Arbeit.

Das heißt, hier gilt: "Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze."

Das heißt, sie unterliegen nicht der Steuerpflicht?

Sollte ich nun bei Gründung, wenn schon Verdacht auf Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, von Anfang an zur Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer abführen? Oder kann ich das im Zweifelsfall auch in den Rechnungen nachreichen?

Beste Grüße!
SP

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Lehrling
(1992 Beiträge, 1155x hilfreich)

Zitat (von Steuerphobiker):
Das heißt, hier gilt: "Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze."
Nein, das heißt es nicht. Bei Zuschüssen aus öffentlichen Kassen geht man in der Regel von einem "echten" Zuschuss aus, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Bei Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding kommt es darauf an, ob es einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne gibt.
Zitat (von Steuerphobiker):
Sollte ich nun bei Gründung, wenn schon Verdacht auf Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, von Anfang an zur Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer abführen?
Vermutlich besser als andersrum.
Zitat (von Steuerphobiker):
Oder kann ich das im Zweifelsfall auch in den Rechnungen nachreichen?
Bei privaten Endverbrauchern nicht (PAngV); bei anderen Unternehmern eventuell.

1x Hilfreiche Antwort

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