Von der Steuer absetzen?: Vermieter zahlt die Miete in bar an den Mieter zurück

2. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 48x hilfreich)
Von der Steuer absetzen?: Vermieter zahlt die Miete in bar an den Mieter zurück

Ein Mieter hat seit mehreren Jahren große Mängel in seiner Mietwohnung.
Der Vermieter und der Mieter einigen sich daher darauf, dass der Vermieter einen Teil der Miete für die letzten 3 Jahre dem Mieter zurückzahlt. Die Rückzahlung findet im Jahr 2022 statt.
Der Mieter wünscht ausdrücklich das Geld in bar zu erhalten. Der Vermieter gibt dem Mieter das Geld in bar (3.000 €). Der Mieter unterschreibt dem Vermieter eine Quittung, dass der Mieter das Geld in bar vom Vermieter erhalten hat.

Kann der Vermieter diese Rückzahlung der Miete von der Steuer absetzen?
Akzeptiert das Finanzamt solch eine Bar-Quittung?

Im Jahr 2022 hat der Vermieter 20.000 Euro Mieteinnahmen.
Kann der Vermieter dann im Jahr 2022 die 3.000 Euro von den 20.000 Euro abziehen, so dass er nur 17.000 Euro Mieteinnahmen hat?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4583 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Kann der Vermieter diese Rückzahlung der Miete von der Steuer absetzen?
Akzeptiert das Finanzamt solch eine Bar-Quittung?

Grundsätzlich ja.
Vermutlich gibt es eine KM, soweit es das Steuergeheimnis zulässt.
Ggf. hat der Mieter die Miete selbst steuermindernd berücksichtigt oder bekommt staatliche Unterstützung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116236 Beiträge, 39228x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Akzeptiert das Finanzamt solch eine Bar-Quittung?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
In der Regel würde ich erwarten das es akzeptiert wird.



Zitat (von Cybert.):
bekommt staatliche Unterstützung.

Ja, die bekommt der Mieter wohl, deshalb ja auch ausdrücklich die Barzahlung.
Mit etwas Pech bekommt der Vermieter dann auch noch Post vom Staatsanwalt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 48x hilfreich)

OK.

@Cybert:

Was ist eine KM ?

Was meinst du mit?:

"Vermutlich gibt es eine KM, soweit es das Steuergeheimnis zulässt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2025 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Was ist eine KM ?

KM steht für Kontrollmitteilung.
Wobei eine Meldung der Zahlung an die Sozialbehörden durch das FA IMO nicht zulässig wäre.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46698 Beiträge, 16553x hilfreich)

Hier stellt sich auch noch die Frage, aus welchem Rechtsgrund das Geld zurückgezahlt wurde.

Das Ganze wirft nicht nur im Hinblick auf die Barzahlung Fragezeichen auf.

Nur weil ein Vermieter eine Zahlung an seinen Mieter leistet, heißt das noch nicht, dass es sich auch um Werbungskosten handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4583 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nur weil ein Vermieter eine Zahlung an seinen Mieter leistet, heißt das noch nicht, dass es sich auch um Werbungskosten handelt.

Wenn es eine Rückzahlung aufgrund von Mängeln ist sehe ich im Zweifel negative Einnahmen.
Die tatsächlichen Einnahmen (Einkünfte) wären dann ja geringer.

Steuerlich sehe ich kein Problem, wenn man nicht dadurch versucht die Grenzen des § 21 Abs. 2 EStG zu umgehen (wobei die Rückzahlung m.E. ein rückwirkendes Ereignis wäre).

Die Auffälligkeiten sehe ich eher außersteuerlich. Ggf. liegt ein Fall des § 31 AO vor.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46698 Beiträge, 16553x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 3. Juli 2023 15:55

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46698 Beiträge, 16553x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 3. Juli 2023 15:56

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46698 Beiträge, 16553x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn es eine Rückzahlung aufgrund von Mängeln ist sehe ich im Zweifel negative Einnahmen.


Auf welcher Grundlage sollte der Vermieter für 3 Jahre rückwirkend Miete zurückzahlen müssen? Mir fällt da jetzt gerade keine Anspruchsgrundlage für den Mieter ein. Daher habe ich Zweifel, ob die Rückzahlung tatsächlich im Zusammenhang mit einer Einnahmeerzielungsabsicht steht.

Wenn die Rückzahlung rein freiwillig erfolgt ist, weil der Mieter dem Vermieter leid tat und/oder der Vermieter ein schlechtes Gewissen hat, dann sind es nach meiner Einschätzung keine Werbungskosten. Es hätte durch den Mieter ggf. auch mit Zustimmung des Vermieters von vorneherein eine Mietminderung erfolgen müssen, mindestens aber eine Zahlung der Miete unter Vorbehalt.

Zu der Frage, warum der Vermieter so etwas macht, fallen mir eine Reihe von möglichen Motiven ein, von denen die allermeisten aber dazu führen, dass es sich nicht um Werbungskosten handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4583 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auf welcher Grundlage sollte der Vermieter für 3 Jahre rückwirkend Miete zurückzahlen müssen?

Man kann sich bei tatsächlich vorliegenden Mängeln ja außergerichtlich einigen.
Führt eine fehlende Einrede der Verjährung zu einer steuerlichen Nichtberücksichtigung?


Zitat (von hh):
Daher habe ich Zweifel, ob die Rückzahlung tatsächlich im Zusammenhang mit einer Einnahmeerzielungsabsicht steht.

Erfolgt die Zahlung aus anderen Gründen, liegt natürlich eine Steuerhinterziehung vor. Bislang nahm ich an, dass die Angaben des TO der Wahrheit entsprächen. :)

Zitat (von hh):
Wenn die Rückzahlung rein freiwillig erfolgt ist, weil der Mieter dem Vermieter leid tat und/oder der Vermieter ein schlechtes Gewissen hat, dann sind es nach meiner Einschätzung keine Werbungskosten.

Zustimmung, aber als innere Tatsache schwer zu widerlegen, wenn tatsächlich objektive Mängel vorlagen, die nach Beginn der Vermietung eintraten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
KM steht für Kontrollmitteilung.
Wobei eine Meldung der Zahlung an die Sozialbehörden durch das FA IMO nicht zulässig wäre.


Wieso ist eine Meldung an die Sozialbehörden durch das Finanzamt nicht zulässig?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hier stellt sich auch noch die Frage, aus welchem Rechtsgrund das Geld zurückgezahlt wurde.


Ein Rechtsgrund ist z.B. der nicht erfüllte Vertrag.

Wenn der Mieter Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung hat, dann kann der anständige Vermieter dem Mieter das zu viel bezahlte Geld ja wieder zurückgeben.

Warum soll das vom Finanzamt nicht anerkannt werden, nur weil es ausnahmsweise mal einen ehrlichen Vermieter gibt, der seinen Mieter gut behandelt und ihm zu viel bezahltes Geld zurück gibt? Warum soll so ein ehrlicher Vermieter vom Finanzamt bestraft werden?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4583 Beiträge, 1092x hilfreich)

Um was für Mängel und wie viel Prozent geht es denn?
Wie hat man den Betrag ermittelt?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Um was für Mängel und wie viel Prozent geht es denn?
Wie hat man den Betrag ermittelt?


Es sind mehrere Mängel. Z.B. Schimmel, Heizung funktionierte zeitweise nicht richtig, Rohrverstopfung, Wasser tritt aus der Dusche aus. Und noch ein paar Mängel mehr.

Es geht um 40 % von der Miete.

-- Editiert von User am 3. Juli 2023 18:07

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46698 Beiträge, 16553x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Es geht um 40 % von der Miete.


Der Mieter zahlt für die Wohnung also ein Kaltmiete in Höhe von 210€ pro Monat.

Zitat (von meier19):
Es sind mehrere Mängel. Z.B. Schimmel, Heizung funktionierte zeitweise nicht richtig, Rohrverstopfung, Wasser tritt aus der Dusche aus. Und noch ein paar Mängel mehr.


Und dafür 40% Mietminderung im Durchschnitt über 3 Jahre? Der Mieter hat also mehr als eine Jahresmiete erstattet bekommen?

Ist das Ganze ernst gemeint?

Zitat (von meier19):
nur weil es ausnahmsweise mal einen ehrlichen Vermieter gibt,


Mit Ehrlichkeit hat das Verhalten des Vermieters wenig zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.788 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.267 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen