Hallo zusammen,
Bin seit 2023 selbstständig als freiberuflicher Berater im Bereich Marketing. Nebenbei absolviere ich ein Zweitstudium in einem anderen eher künstlerischen Bereich für das ich Ende 2023 eine weitere freiberufliche Tätigkeit angemeldet habe (dort aber im ersten Jahr keine Einnahmen generieren werde/kann).
Aufgrund des zeitlichen Aufwands für das neuen Studiums hatte ich nur ein großes Beratungsprojekt im Marketingbereich im letzten Jahr.
Bin kein Kleinunternehmer da Umsatz > 22K €, daher wie ich es verstehe generell umsatzsteuerpflichtig. Der Kunde (ein Unternehmen) saß im EU-Ausland, weshalb ich im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens, keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. Meine quartalsweisen USt-Voranmeldungen waren dementsprechend immer 0€, da meine Rechnungen keine USt enthielten.
Meine Frage: darf ich trotzdem die Vorsteuer in meiner Steuererklärung abziehen, obwohl ich in diesem Jahr keine Umsatzsteuer abgeführt habe oder ist dies dringend notwendig um generell Vorsteuer abzuziehen? Gilt die generelle Umsatzsteuerpflicht als maßgebend für den Vorsteuerabzug oder ist die Realisierung relevanter Umsätze nötig, um davon Gebrauch zu machen?
Vorsteuerabzug ohne gezahlte Umsatzsteuer - Ja oder Nein?
Zitat :darf ich trotzdem die Vorsteuer in meiner Steuererklärung abziehen, obwohl ich in diesem Jahr keine Umsatzsteuer abgeführt habe
Ja.
Zitat :ist die Realisierung relevanter Umsätze nötig, um davon Gebrauch zu machen?
Ja, falls Sie damit eine Verwendung für Ausgangsumsätze meinen.
Es müssen "nur" die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt sein.
Zitat :§ 15 Abs. 1 UStG
Vielen Dank für die Antwort(en). Nicht sicher, ob ich den Verweis auf 'Verwendung für Ausgangsumsätze' verstehe.
Ganz konkret und plump gefragt: kann ich nun in meiner Steuererklärung theoretisch z.B. die gezahlte Mehrwertsteuer auf Softwareprogramme, Fachliteratur für mein Zweitstudium oder auf Ausrüstungsgegenstände wie Fotoequipment (nötig für das Studium und die zweite freiberufliche Tätigkeit) als Vorsteuer aufführen?
Besten Dank.
-- Editiert von User am 21. August 2024 13:15
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Soweit es die unternehmerische Tätigkeit betrifft: ja. Soweit es das Studium betrifft, sehe ich es kritisch.
Nicht so sehr "kritisch", sondern kommt darauf an ...Zitat :Soweit es das Studium betrifft, sehe ich es kritisch.
Zunächst stellen die beiden Tätigkeiten ertragsteuerlich zwei getrennt zu betrachtende Betriebe dar, für die jeweils eigene Gewinnermittlungen abzugeben sind.
Ich sehe hier zunächst ertragssteuerlich keine Probleme die Ksoten als vorweg genommene BA anzuerkennen. Da vom Grundsatz offenbar geplant ist, diese für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden, besteht auch entsprechender Anspruch auf die VoSt-Erstattung.Zitat :Zweitstudium
Jetzt kommt das große ABER ...
Wenn man nach dem Studium dann keine Umsätze generiert, stehen natürlich zwei Fragen im Raum:
1. Kann man den Nachweis führen, dass tatsächlich geplant war Ausgangsumsätze zu generieren? Wenn nicht kann die USt, die immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, rückwirkend geändert werden und die zu Unrecht geltend gemachte VoSt zurück gefordert werden.
2. Wenn man nachvollziehbaren Gründen zwar die Absicht gehabt hat Ausgangsumsätze zu generieren, diese Absicht aber aufgegeben hat, dann sind die Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und lösen so natürlich ust-pflichte Entnahmen aus.
taxpert
Ein Nachfrage zu diesem Thema:
Kann ich die Vorsteuer für Anschaffungen vor der offiziellen Gründung auch 'rückwirkend' geltend machen? Beispiel: Ich gründe zum 01.10. des Jahres habe allerdings schon in Q1, Q2, und Q3 relevante Ausgaben/Anschaffungen getätigt. Muss ich in diesem Fall extra Umsatzsteuervoranmeldungen für die vorherigen Quartale nachreichen oder genügt die Angabe in der Jahres-Umsatzsteuererklärung?
Der Vorsteuerabzug steht Ihnen ab Beginn der Unternehmereigenschaft zu. Näheres finden Sie in A2.6 des UStAE (Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft):
https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2022/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-2/inhalt.html
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten