Hallo Forummitglieder,
ich habe folgende theoretische Frage zum Vorsteuerabzug:
Nach § 14 UstG ist für den Vst-abzug das Vorliegen der Rechnung maßgeblich.
1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Zahlung der Rechnung für die Voranmeldung ohne Bedeutung ist?
2. Wenn dem so ist, was passiert wenn die Rechnung aus irgend welchen Gründen nicht bezahlt wird, z.B. mangelhafte Ausführung der Leistung?
Der Leistungsgeber (Ist-Versteuerung, EÜR)) hat dmenach keine Zahlung erhalten und kann daher weder Betriebsausgabe verbuchen, noch Ust abführen.
3. Wenn dann also die Rechnung auch über das Kalenderjahr hinaus und ggf. sogar weitere Kj. nicht bezahlt wird, muss dann der Leistungsnehmer die geltend gemachte Vst zurückzahlen? Meine Logik sagt mir ja.
4. Wenn ja, wann (Ust-Erklärung ?) und auf welcher Rechtsgrundlage?
Würde mich über fachkundige Antworten freuen, da mich der Sachverhalt sehr interessiert.
willy98
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Vorsteuerabzug-theoretische Fragestellung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
--- editiert vom Admin
1. In der Regel benötigt man für den Vorsteuerabzug ausschliesslich Rechnung und Leistung. Die Zahlung ist also irrelevant.
2.Wenn die Rechnung nicht gezahlt wird, muss der Leistende die Rechnung als uneinbringlich ausbuchen (soweit er sie überhaupt verbucht hat als Ist-Versteuerer), denn die Bemessungsgrundlage hat sich verändert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG
) Der Leistungsempfänger muss den Vorsteuerabzug analog berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG
)
3. Ja siehe 2. Im allgemeinnen spätestens mit bürgerlichrechtlicher Verjährung.
4. vgl . 2. Zeitpunkt, in dem Besteuerrungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist. Also spätestens bei Verjährung.
Steht alles § 17 Abs. 1 UStG
, i.V.m. § 10 UStG
(Bemessungsgrundlage = Entgelt)
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