Wallbox Installation trotz KFW-Förderung von der Steuer absetzbar?

10. Juli 2021 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Kann man die Handwerkerkosten für die Installation einer Wallbox für ein Elektroauto über die KfW Förderung hinaus steuerlich absetzen? Nein, die KfW schließt das Absetzen der Kosten in der Steuererklärung (für Handwerkerleistungen nach § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz) aus, auch nicht bei Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung. Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist ebenfalls nicht möglich.

 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 31x hilfreich)
Wallbox Installation trotz KFW-Förderung von der Steuer absetzbar?

Hallo,

kann ich die Installation der Wallbox auch noch steuerlich absetzen (die Handwerker-Kosten), sofern die Rechnung ohnehin über der Förderhöhe liegt?

Angenommen ich habe 2500,- Euro Kosten, weil die Verlegung/Arbeitszeit so hoch war, aber allein die Materialkosten über der KFW Förderhöhe für WBs liegen, kann ich dann die Differenz/Arbeitszeit von der Steuer absetzen?
Sozusagen sind ja bloß 900 Euro gefördert, 1600,- nicht.

Oder ist das irgendwo aufgrund Doppelförderung oder so nicht möglich?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amz585992-28
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 12x hilfreich)

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004534_M_440_Ladestationen_Elektroautos.PDF

Dort steht:
Eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz
(Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ist ebenfalls nicht möglich, auch nicht als Aufteilung in
Materialkosten und Arbeitsleistung

-- Editiert von amz585992-28 am 10.07.2021 22:29

12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 31x hilfreich)

Okay. Also schließt das die KFW aus, nicht aber das Steuergesetz.
Man hätte also eine gesonderte Rechnung benötigt. Zu spät. ;-)

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

In § 35a EStG steht dazu:

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Also würde ich auch nach Steuerrecht eine Förderung verneinen.

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2088 Beiträge, 318x hilfreich)

Zitat (von Veannon):
Man hätte also eine gesonderte Rechnung benötigt.


Ja, was wäre gegangen.
Aber nur, wenn die Leistungen der beiden Rechnungen nicht auf das geförderte Projekt schließen lassen.
Beispielsweise:

Antrag auf Förderung: 1.10.2021
Rechnung über Upgrade des Zählerkastens am 1.2.
Rechnung über Anklemmen der Wallbox am 2.2.
Da müsste man schon richtig deutlich nachweisen können, dass diese beiden Rechnungen nicht zum Projekt "Wallbox" gehören, ansonsten sind wir bei einem Umgehungstatbestand.

Wenn das Upgrade bereits im August 2021 passiert wäre, dann hätte die KFW auf ähnliche Weise einen Hebel um die Förderung zu versagen (Projektbeginn vor Antragsstellung). Also auch da bräuchte man eine verdammt gute Erklärung, warum das Upgrade ausgerechnet zu dem Zeitpunkt passiert ist.

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#5
 Von 
HoHe
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Ich habe wahrscheinlich gerade das selbe Problem.
Habe vom FA Post bekommen, es geht um eine Heizungsmodernisierung die aber bereits 2018 stattgefunden hat.
Wir haben damals von der KFW eine Förderung erhalten und aber auch die Arbeitsleistung bei der Lohnsteuer eingereicht (unwissentlich das das nicht geht).
Nun (nach 5 Jahren?) will das FA den Fördermittelbescheid der BaFa sehen um evtl unseren Steuerbescheid zu ändern.
Frage wäre, ist das so rechtens? Hätte das dem FA nicht schon damals auffallen müssen? Und dürfen sie nach 5 Jahren noch einen Bescheid ändern?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
str513297-10
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von HoHe):
Frage wäre, ist das so rechtens? Hätte das dem FA nicht schon damals auffallen müssen? Und dürfen sie nach 5 Jahren noch einen Bescheid ändern?


Festsetzungsverjährung für die Steuererklärung 2018 ist noch nicht eingetreten.
Wenn es dem Finanzamt damals bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht bekannt war, dass Sie eine Förderung erhalten haben, ist eine Änderung nach § 173 AO möglich (neue Tatsache).

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#7
 Von 
HoHe
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

an das Finanzamt wurde nun der Betrag der zuviel gezahlt wurde zurück überwiesen.
Habe aber gleichzeitig Einspruch eingelegt. Die Handwerkerleistungen wurden für die damalige komplette Leistung abgesetzt bzw angegeben, es wurde aber nicht nur die Heizung modernisiert (für die es eine Förderung gab), auch das Bad wurde komplett erneuert. Es gab aber nur eine komplette Rechnung, nicht für Heizung und Sanitär seperat.
Deshalb sind auch nur etwa jeweils 50% von Heizung und Sanitär.
Ich hoffe ihr wisst was ich meine...

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