Nach einem Warenkauf bei einem deutschen Versandhändler habe ich die Rechnung für den Kauf bekommen.
Auf dieser ist weder der anzuwendende MwSt-Satz aufgeführt, noch die USt. separat ausgewiesen.
Der Händler behauptet, bei Rechnungen an Privatkunden müsse er die USt. nicht ausweisen.
Und auf den Seiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen findet sich dazu folgender Satz:
Zitat:Bei Leistungen gegenüber Privatpersonen steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, ob er eine Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG, in anderer Form oder gar nicht erteilt.
Nach §14 Abs. 2 Satz 2 ist der Unternehmer (Versandhändler) also berechtigt, eine Rechnung auszustellen, außer er liefert an einen Unternehmer, dann ist er verpflichtet.
Wenn er sich aber dazu entschließt eine Rechnung auszustellen, wieso muss diese dann nicht den Anforderungen an eine "ordentliche" Rechnung gerecht werden, sondern kann nach Belieben gestaltet sein?
Ist es so zu verstehen, dass §14 Abs. 4 ("Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten") nur dann greift, wenn eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung vorliegt, bei einer Berechtigung zur Rechnungsausstellung aber nicht?