Hallo,
ich habe meine Steuererklärung für 2022 mit Elster gemacht und muss laut diesem Programm ca. 500 Euro nachzahlen. Mit Tax von Buhl habe ich es überprüft und auch das Programm zeigt mir die Selbe Nachzahlung an.
Meine Steuererklärung ist sehr simpel und besteht im Grunde nur aus den Daten der Lohnsteuerbescheinigung (Tippfehler ausgeschlossen da automatische Übernahme).
Ich war das ganze Jahr über bei dem selben Unternehmen angestellt und hatte keine anderen Einkünfte. Auch persönliche Verhältnisse haben sich nicht verändert.
Ich wunder mich sehr das ich so eine hohe Nachzahlung leisten muss, wunder mich aber grundsätzlich auch, dass ich bei Steuerklasse 1 überhaupt nachzahlen muss. Das hatte ich noch nie, war in der Vergangenheit aber bei anderen Unternehmen beschäftigt, daher habe ich von dem jetzigen Unternehmen keine alte Steuererklärung zum Vergleich.
Ich wurde eingestellt mit Festgehalt 64.000€ + einem variablen Anteil von 14.000€ bei Zielerreichung. Dies wären 78.000€, allerdings war das Gesamtgehalt dann doch 92.000€.
Soweit ich das verstehe ist hier aber der Firmenwagen mit in das Brutto eingerechnet, da die 1% (ca. 541€/Monat) ja jeden Monat auf das Brutto gerechnet werden. Hinzu kommt dann noch das Urlaubsgeld und somit dann meiner Meinung nach die 92k zu Stande.
Dementsprechend ist eigentlich nichts außerplanmäßiges passiert und deswegen verstehe ich die Nachzahlung nicht. Daher frage ich mich nun woran dies liegen könnte und ob das Lohnbüro evtl. einen Fehler gemacht hat.
Die Bonuszahlungen des variablen Anteils wurden übrigens Quartalsweise und in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt.
Hat vielleicht jemand eine Einschätzung ob hier ein Fehler vorliegen könnte oder wie die Nachzahlung zustande kommt?
Danke und liebe Grüße
Warum 500 Euro Steuern nachzahlen bei Steuerklasse 1?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Was sagt denn das Steuerprogramm zur Art der Nachzahlung.
Ist ggf. nur der Solidaritätszuschlag betroffen oder gibt es auch eine Nachzahlung bei der Einkommensteuer?
Dort steht:
Gesamt Abrechnung:
Verbleibende Einkommensteuer: 45 Euro
Verbleibender Solidaritätszuschlag: 432 Euro
Nachzahlung: 477 Euro
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ZitatVerbleibender Solidaritätszuschlag: 432 Euro :
Na, dann weis man doch wo es her kommt und was die Ursache ist ...
Ja der Hinweis hat mir auf jeden Fall geholfen, besten Dank.
Aber warum muss ich diesen nachzahlen bzw. weshalb wird das nicht vorher vom Gehalt abgezogen?
Zudem: weiß vielleicht jemand ob ich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bin? Die Punkte die zur Abgabe verpflichten treffen auf mich, wenn ich es richtig sehe, alle nicht zu. Allerdings habe ich die Steuererklärung bereits vor einigen Tagen per Elster übermittelt, kann/sollte ich dies widerrufen?
ZitatDie Punkte die zur Abgabe verpflichten treffen auf mich, wenn ich es richtig sehe, alle nicht zu. :
Mein Wissensstand ist, dass "du hast zu wenig Steuern bezahlt" durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Zitatweshalb wird das nicht vorher vom Gehalt abgezogen? :
Ich vermute mal, dass das mit den Bonuszahlungen im Zusammenhang steht.
ZitatAber warum muss ich diesen nachzahlen bzw. weshalb wird das nicht vorher vom Gehalt abgezogen? :
Vom Bundesministerium der Finanzen wird ein Programmablaufplan veröffentlicht, nach dem sich alle Lohnabrechnungsprogramme zu richten haben.
Dieser Programmablaufplan beinhaltet hinsichtlich des Solidaritätszuschlags einen Fehler. Der Soli beträgt eigentlich 5,5% bei einem hohen Freibetrag. Bei Überschreitung des Freibetrages sind auf den überschießenden Teil 11,9% Steuern fällig bis die 5,5% erreicht werden.
Wenn man wie Du mit seinem Gehalt in diesem Übergangsbereich liegt, dann sieht der Programmablaufplan bei Einmalzahlungen (Bonus, Urlaubsgeld) fälschlich nur einen Soli von 5,5% vor statt 11,9%. Man zahlt also einen um 6,4% zu niedrigen Soli, was dann zu so einer Nachzahlung bei der Steuererklärung führt.
Der Fehler liegt nicht beim Lohnbüro, sondern beim Bundesministerium der Finanzen.
ZitatMein Wissensstand ist, dass "du hast zu wenig Steuern bezahlt" durchaus zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. :
Nein, das ist nicht der Fall. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man als AN nur in den in § 46 Abs. 2 EStG genannten Fällen verpflichtet.
Man kann daher einfach auf die Abgabe der Steuererklärung verzichten, es sei denn es trifft doch einer der in § 46 Abs. 2 EStG genannten Gründe zu. Das ist aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht erkennbar.
ZitatAllerdings habe ich die Steuererklärung bereits vor einigen Tagen per Elster übermittelt, kann/sollte ich dies widerrufen? :
Ja, Du kannst die Abgabe zurückziehen.
Hat das zurückziehen der Steuererklärung auch wirkliche Erfolgsaussichten?
Das dies theoretisch möglich ist mag ja sein, allerdings ist es nach meinen Recherchen so, dass wenn das Finanzamt sieht das hier noch mehr zu holen ist, wird man dazu aufgefordert die Steuererklärung abzugeben und dieser Aufforderung muss man dann nachkommen. Liege ich falsch?
Die Punkte unter § 46 Abs. 2 EStG kann ich als Laie nicht sicher beurteilen, vermute aber das keiner der Punkte auf mich zutrifft. Wenn nun aber das Finanzamt mich später auffordert, die Steuererklärung doch noch einzureichen und ich denen mitteile, dass ich mich laut Gesetz dazu nicht verpflichtet sehe, es aber ggfs. doch bin, komme ich dann in Schwierigkeiten oder wird mir vom Finanzamt dann mitgeteilt, welcher der Punkte auf mich zutrifft und warum ich doch zur Abgabe verpflichtet bin?
Das FA muss Ihnen keinen speziellen Grund mitteilen - der Grund ist dann halt, dass das FA Sie auffordert. Und dem muss man nachkommen, wie Sie schon ganz korrekt festgestellt haben...
ZitatDie Punkte unter § 46 Abs. 2 EStG kann ich als Laie nicht sicher beurteilen, :
Dann deklinieren wir das mal durch. Leicht vereinfacht, dafür verständlicher eribt sich eine Pflicht zur Abgabe, wenn:
1. Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünfte sind >410€ pro Jahr
2. Arbeitslohn von mehreren AG gleichzeitig
3. Der pauschale Sonderausgabenabzug war zu hoch (z.B. Polizisten und Soldaten mit freier Heilfürsorge)
3a. Verheiratete., von denen ein Ehegatte nach Stkl. V oder VI besteuert wurde.
4. Es wurde auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Steuerfreibetrag eingetragen
4a. Nicht verheiratete Eltern, die außergewöhnliche Belastungen für ein Kind anders als 50/50 aufteilen wollen.
5. Es wurde die Fünftelregelung vom AG angewendet, z.B. bei einer Abfindung
5a. Auch der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe S eingetragen wg. AG-Wechsel
6. Wenn die Ehe geendet hat und man im gleichen Jahr wieder heiratet.
7. Ein Ehegatte lebt im Ausland
8. Bei einem Antrag auf Veranlagung
9. Wenn man im Ausland lebt und einen Antrag auf Veranlagung stellt.
Aus der Darstellung des Sachverhaltes kann ich auch keinen Grund für eine Pflichtveranlagung erkennen. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die Nr. 1 zutrifft. Vielen AN ist nicht bekannt, dass der Bezug von z.B. Krankengeld oder Kurzarbeitergeld zu einer Pflichtveranlagung führt.
ZitatWenn nun aber das Finanzamt mich später auffordert, die Steuererklärung doch noch einzureichen und ich denen mitteile, dass ich mich laut Gesetz dazu nicht verpflichtet sehe, es aber ggfs. doch bin, komme ich dann in Schwierigkeiten :
Wenn Du dem Finanzamt mitteilst, dass Du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, dann sollte das auch stimmen. Solltest Du Dir unsicher sein, ob einer der o.g. Punkt vielleicht doch auf Dich zutrifft, dann kannSt Du gerne fragen.
ZitatHat das zurückziehen der Steuererklärung auch wirkliche Erfolgsaussichten? :
Ja
Mutmaßlich wirst Du in den nächsten Jahren das gleiche Problem haben.
Das ändert sich erst, wenn dem Finanzministerium das Problem auffällt und der Programmablaufplan geändert wird.
Zitatder Grund ist dann halt, dass das FA Sie auffordert. Und dem muss man nachkommen, wie Sie schon ganz korrekt festgestellt haben... :
Jedenfalls für AN ist es im Regelfall OK, wenn sie auf so eine Aufforderung antworten, dass sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Das Finanzamt kann nicht entgegen dem Wortlaut des § 46 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.
Das Finanzamt kann nicht entgegen dem Wortlaut des § 46 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Doch, kann es: Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. So steht es in § 149(1) AO.
Gut, besten Dank für die vereinfachte Darstellung der Abgabepflicht. Ich weiß nun, dass ich tatsächlich nicht zur Abgabe verpflichtet bin und werde mein Glück versuchen und die Steuererklärung zurückziehen.
Ich würde dem Finanzamt hier einfach per Elster folgendes mitteilen:
Hiermit nehme ich den Antrag auf Veranlagung meiner Einkommensteuer für 2022 zurück und beantrage des Weiteren die Aussetzung der Vollziehung.
Hat eventuell jemand eine Einschätzung dazu, ob die Formulierung passt und ausreicht?
Das hierauf wahrscheinlich im Laufe des Jahres - wie jedes Jahr bei mir - die Aufforderung zur Abgabe dennoch erfolgt und ich dann doch noch die Steuererklärung abgeben muss, ist halt mein Pech aber versuchen kann ich es ja trotzdem, so wurde es hier ja auch empfohlen.
ZitatHat eventuell jemand eine Einschätzung dazu, ob die Formulierung passt und ausreicht? :
Kann man so schreiben.
ZitatDas hierauf wahrscheinlich im Laufe des Jahres - wie jedes Jahr bei mir - die Aufforderung zur Abgabe dennoch erfolgt und ich dann doch noch die Steuererklärung abgeben muss, ist halt mein Pech aber versuchen kann ich es ja trotzdem, so wurde es hier ja auch empfohlen. :
Darauf kann man dann antworten, dass man nach § 46 Abs. 2 EStG nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Ich gehe nicht davon aus, dass das FA dann auf die Abgabe der Steuererklärung besteht.
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