Guten Abend,
ich habe ein LuF Grundstück ( Wald mit Wiese ) , das mir im Jahr 357,15 einbringt. Dazu habe ich für 2019-2022 eine EüR eingereicht, die EÜR von 2019 - 2021 wurde zu der Akte gelegt, weil die Einkommensteuer bestandskräftig ist.
Nun möchte das FA ein Anlageverzeichnis mit einer berichtigten EüR für 2022. Ich habe keinen Plan, was in einem Anlageverzeichnis enthalten sein muss/soll ?
Ich habe jedoch keinerlei Anlagen auf der Steuernummer für mein Land
Könnt ihr mir helfen, was ich dort angeben muss / soll ?
Danke
-- Editiert von User am 21. August 2023 21:25
Was ist ein Anlageverzeichnis zur EüR ?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



https://sevdesk.de/ratgeber/buchhaltung-finanzen/euer/anlage-euer/anlage-av/
zum einlesen
-- Editiert von User am 21. August 2023 21:50
Danke für den Link.
Aber ich hab ja nix angeschafft auf der Steuernummer ( hab da nur den Wald drauf ) habe kein Büro, keine Güter, nix. Ich habe keine Firma, nix.
Ich hab die steuernummer einzig und allein bekommen, damit ich die 357,15 EUR verbuchen kann.
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ZitatAber ich hab ja nix angeschafft auf der Steuernummer ( hab da nur den Wald drauf ) habe kein Büro, keine Güter, nix. Ich habe keine Firma, nix. :
Um diesen Wald geht es. Der wird ja irgendwann mal entgeltlich oder unentgeltlich ins Betriebsvermögen gekommen sein.
Zitatich habe ein LuF Grundstück ( Wald mit Wiese ) , das mir im Jahr 357,15 einbringt. Dazu habe ich für 2019-2022 eine EüR eingereicht, die EÜR von 2019 - 2021 wurde zu der Akte gelegt, weil die Einkommensteuer bestandskräftig ist. :
Hast Du denn auch einen LuF-Betrieb?
Nein, ich habe keinen Betrieb.
Bin normaler Angestellter und habe lediglich das Grundstück mit Wiese und Wald.
ZitatNein, ich habe keinen Betrieb. :
Offensichtlich doch, denn ohne "Betrieb" hättest Du keine EÜR abgeben müssen, sonder nur eine Anlage V.
Du hast einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Wald- und Wiesengrundstück ist das Betriebsvermögen, dieses muss in das Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Der Wert, mit dem es aufzunehmen ist, richtet sich nach der Historie des Grundstücks: wenn es am 01.07.1970 bereits im Familienbesitz war - damit meine ich, dass es seither nur unentgeltlich den Eigentümer gewechselt hat, durch Schenkung oder Erbe - dann richtet sich die Bewertung nach § 55 EStG.
Waldgrundstücke sind in der Regel Betriebsvermögen.
https://www.lbv-net.de/aktuelles/finanzverwaltung-legt-spielregeln-fest-forstflaechen-sind-im-regelfall-betriebsvermoegen
-- Editiert von User am 22. August 2023 18:04
Danke, für die ausführliche Antwort.
In der Tat ist das Grundstück länger als 1970 in Familienbesitz.
Wir hatten einmal einen LuF Betrieb, der wurde jedoch 2010 aufgegeben.
Na dann werde ich einmal schauen, mit welchem Wert ich das Grundstück einmelden muss
ZitatWir hatten einmal einen LuF Betrieb, der wurde jedoch 2010 aufgegeben. :
Offiziell mit Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und Versteuerung des Aufgabegewinns?
Ja, das ging alles in das Privatvermögen meines Vaters über. Hochoffiziell mit allem was dazu gehörte.
Das FA sagte mir eben, dass ich meine landwirtschaftlichen Flächen mit EMZ und Buchwert angeben muss in einer Aufstellung . Und zum Anlageverzeichnis wurde gesagt, da würden all meine Landwirtschaftlichen Geräte hineingehören ( Trecker, Anhänger etc. ) . Da ich davon jedoch nichts besitze, habe ich kein Anlageverzeichnis einzureichen. Der Wald muss nur ins Grund-und Bodenverzeichnis.
BIn gespannt wie es weitergeht.
ZitatJa, das ging alles in das Privatvermögen meines Vaters über. Hochoffiziell mit allem was dazu gehörte. :
Dann wäre für die Einnahmen aus den Grundstücken die Anlage V abzugeben und nicht die Anlage L. Außerdem ist keine Anlage EÜR abzugeben.
ZitatUnd zum Anlageverzeichnis wurde gesagt, da würden all meine Landwirtschaftlichen Geräte hineingehören ( Trecker, Anhänger etc. ) . Da ich davon jedoch nichts besitze, habe ich kein Anlageverzeichnis einzureichen. Der Wald muss nur ins Grund-und Bodenverzeichnis. :
Ein Anlagenverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Grundstücke zum Privatvermögen gehören.
Das Finanzamt geht offenbar davon aus, dass die Grundstück wieder vom Privatvermögen in Betriebsvermögen übergeführt wurden. So wurde es ja auch in der Steuererklärung erklärt.
ZitatBIn gespannt wie es weitergeht. :
Ich würde hier kein Anlagenverzeichnis abgeben, sondern die bisherigen Steuererklärungen dahingehend korrigieren, dass die Anlagen L durch die Anlagen V ersetzt werden.
ZitatEin Anlagenverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Grundstücke zum Privatvermögen gehören. :
Ab einer bestimmten Größe kann eine Forstfläche gar nicht im Privatvermögen sein, aber zur Größe schrieb der FS ja nichts.
-- Editiert von User am 23. August 2023 12:44
Zitatzur Größe schrieb der FS ja nichts :
Gerne kann ich die Größe einmal nennen.
Das Grundstück mit Wald/Wiese hat eine Größe von 28702 qm (2ha,87a und 2qm) davon sind 1,9692 ha als Wiese verpachtet und der Rest ist Wald ( das sind dann 0,901 ha ).
ZitatDas Grundstück mit Wald/Wiese hat eine Größe von 28702 qm (2ha,87a und 2qm) davon sind 1,9692 ha als Wiese verpachtet und der Rest ist Wald ( das sind dann 0,901 ha ). :
Dann sollte man jetzt aufpassen, dass durch ungeschickte Angaben in der Steuererklärung diese Grundstücke nicht zu Betriebsvermögen werden.
Bei der Wiese dürfte es sich klar um Privatvermögen handeln. Beim Wald ist das nicht so klar.
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.05.2018 (Az.: IV C 7 - S 2232/0-02) unter V können forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe zum Privatvermögen gehören, wenn sie durch eine unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Resrven in das Privatvermögen überführt wurden.
Laut Antwort#9 hat es eine solche unmissverständliche Erklärung im Jahre 2010 durch den Vater gegeben.
Hierauf sollte das Finanzamt hingewiesen werden.
Danke hh für die Antwort.
Kann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? )....
Sie können aber natürlich auch jeder Zeit danach wieder in ein/das Betriebsvermögen eingelgt werden, soweit die Voraussetzungen des zitierten BMF-Schreibens (hier I. 2.) erfüllt sind!ZitatNach dem BMF-Schreiben vom 18.05.2018 (Az.: IV C 7 - S 2232/0-02) unter V können forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe zum Privatvermögen gehören, wenn sie durch eine unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Resrven in das Privatvermögen überführt wurden. :
Da "nur" das Anlageverzeichnis angefordert wurde, gehe ich davon aus, dass aus Unkenntnis statt der Anlage V die Anlage L mit der Steuererklärung eingereicht wurde. Damit darf das FA davon ausgehen, dass die Flächen wieder einem BV zugeordnet wurden. Von daher sind wir natürlich genau da ...
ZitatDann sollte man jetzt aufpassen, dass durch ungeschickte Angaben in der Steuererklärung diese Grundstücke nicht zu Betriebsvermögen werden. :
Da im umgekehrten Fall. also die (dauerhafte) falsche Erklärung als V+V-Einkünfte, seitens des BFH nicht als Entnahmehandlung gewertet wird, dürfte auch hier die falsche Erklärung nicht zu einer Einlagehandlung reichen.
Zunächst sollte man schlicht den Telefonhörer in die Hand nehmen und versuchen die Sache direkt mit dem Bearbeiter/in aufzulösen.ZitatKann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? ).... :
taxpert
ZitatSie können aber natürlich auch jeder Zeit danach wieder in ein/das Betriebsvermögen eingelgt werden, soweit die Voraussetzungen des zitierten BMF-Schreibens (hier I. 2.) erfüllt sind! :
Klar geht das, aber besser wäre es, wenn man das nicht macht. Schließlich wäre ein Verkauf der Flächen steuerfrei, wenn sie sich im Privatvermögen befinden, nicht dagegen, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Im Hinblick auf die Versteuerung der Einnahmen macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob sich die Flächen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befinden.
ZitatDa im umgekehrten Fall. also die (dauerhafte) falsche Erklärung als V+V-Einkünfte, seitens des BFH nicht als Entnahmehandlung gewertet wird, dürfte auch hier die falsche Erklärung nicht zu einer Einlagehandlung reichen. :
Davon gehe ich auch aus, jedoch wird die Argumentation schwieriger, wenn man jetzt auch noch ein Anlagenverzeichnis einreicht.
ZitatKann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? ).... :
Ich würde das auch so machen, wie von @taxpert vorgeschlagen. Nur wenn man damit auf Granit beißen sollte, bräucht man wohl fachliche Hilfe.
Zitatenn man jetzt auch noch ein Anlagenverzeichnis einreicht. :
Das muss ich nicht einreichen, weil ich der Dame vom FA am Telefon sagte, dass ich keinerlei LuF Geräte habe ( Traktor etc. ). Damit gab sie sich dann zufrieden.
Ich hab nur das Grund und Bodenverzeichnis eingereicht aus Basis der §55 EStG wie von amz oben erwähnt.
ZitatIch hab nur das Grund und Bodenverzeichnis eingereicht aus Basis der §55 EStG wie von amz oben erwähnt. :
Das Finanzamt geht jetzt aber mutmaßlich davon aus, dass es sich um Betriebsvermögen handelt, denn für Privatvermögen wäre auch kein Grund- und Bodenverzeichnis erforderlich gewesen.
Das solltest Du aus den vorgenannten Gründen richtig stellen, damit es nicht bei einem späteren Verkauf Ärger gibt.
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