Was ist ein Anlageverzeichnis zur EüR ?

21. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Was ist ein Anlageverzeichnis zur EüR ?

Guten Abend,
ich habe ein LuF Grundstück ( Wald mit Wiese ) , das mir im Jahr 357,15 einbringt. Dazu habe ich für 2019-2022 eine EüR eingereicht, die EÜR von 2019 - 2021 wurde zu der Akte gelegt, weil die Einkommensteuer bestandskräftig ist.

Nun möchte das FA ein Anlageverzeichnis mit einer berichtigten EüR für 2022. Ich habe keinen Plan, was in einem Anlageverzeichnis enthalten sein muss/soll ?
Ich habe jedoch keinerlei Anlagen auf der Steuernummer für mein Land
Könnt ihr mir helfen, was ich dort angeben muss / soll ?

Danke


-- Editiert von User am 21. August 2023 21:25

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6416 Beiträge, 1376x hilfreich)

https://sevdesk.de/ratgeber/buchhaltung-finanzen/euer/anlage-euer/anlage-av/

zum einlesen

-- Editiert von User am 21. August 2023 21:50

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Link.

Aber ich hab ja nix angeschafft auf der Steuernummer ( hab da nur den Wald drauf ) habe kein Büro, keine Güter, nix. Ich habe keine Firma, nix.

Ich hab die steuernummer einzig und allein bekommen, damit ich die 357,15 EUR verbuchen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Aber ich hab ja nix angeschafft auf der Steuernummer ( hab da nur den Wald drauf ) habe kein Büro, keine Güter, nix. Ich habe keine Firma, nix.

Um diesen Wald geht es. Der wird ja irgendwann mal entgeltlich oder unentgeltlich ins Betriebsvermögen gekommen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
ich habe ein LuF Grundstück ( Wald mit Wiese ) , das mir im Jahr 357,15 einbringt. Dazu habe ich für 2019-2022 eine EüR eingereicht, die EÜR von 2019 - 2021 wurde zu der Akte gelegt, weil die Einkommensteuer bestandskräftig ist.


Hast Du denn auch einen LuF-Betrieb?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich habe keinen Betrieb.
Bin normaler Angestellter und habe lediglich das Grundstück mit Wiese und Wald.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Nein, ich habe keinen Betrieb.

Offensichtlich doch, denn ohne "Betrieb" hättest Du keine EÜR abgeben müssen, sonder nur eine Anlage V.

Du hast einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Wald- und Wiesengrundstück ist das Betriebsvermögen, dieses muss in das Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Der Wert, mit dem es aufzunehmen ist, richtet sich nach der Historie des Grundstücks: wenn es am 01.07.1970 bereits im Familienbesitz war - damit meine ich, dass es seither nur unentgeltlich den Eigentümer gewechselt hat, durch Schenkung oder Erbe - dann richtet sich die Bewertung nach § 55 EStG.

Waldgrundstücke sind in der Regel Betriebsvermögen.
https://www.lbv-net.de/aktuelles/finanzverwaltung-legt-spielregeln-fest-forstflaechen-sind-im-regelfall-betriebsvermoegen

-- Editiert von User am 22. August 2023 18:04

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, für die ausführliche Antwort.

In der Tat ist das Grundstück länger als 1970 in Familienbesitz.

Wir hatten einmal einen LuF Betrieb, der wurde jedoch 2010 aufgegeben.

Na dann werde ich einmal schauen, mit welchem Wert ich das Grundstück einmelden muss

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Wir hatten einmal einen LuF Betrieb, der wurde jedoch 2010 aufgegeben.


Offiziell mit Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und Versteuerung des Aufgabegewinns?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ging alles in das Privatvermögen meines Vaters über. Hochoffiziell mit allem was dazu gehörte.

Das FA sagte mir eben, dass ich meine landwirtschaftlichen Flächen mit EMZ und Buchwert angeben muss in einer Aufstellung . Und zum Anlageverzeichnis wurde gesagt, da würden all meine Landwirtschaftlichen Geräte hineingehören ( Trecker, Anhänger etc. ) . Da ich davon jedoch nichts besitze, habe ich kein Anlageverzeichnis einzureichen. Der Wald muss nur ins Grund-und Bodenverzeichnis.
BIn gespannt wie es weitergeht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Ja, das ging alles in das Privatvermögen meines Vaters über. Hochoffiziell mit allem was dazu gehörte.


Dann wäre für die Einnahmen aus den Grundstücken die Anlage V abzugeben und nicht die Anlage L. Außerdem ist keine Anlage EÜR abzugeben.

Zitat (von Meterholz):
Und zum Anlageverzeichnis wurde gesagt, da würden all meine Landwirtschaftlichen Geräte hineingehören ( Trecker, Anhänger etc. ) . Da ich davon jedoch nichts besitze, habe ich kein Anlageverzeichnis einzureichen. Der Wald muss nur ins Grund-und Bodenverzeichnis.


Ein Anlagenverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Grundstücke zum Privatvermögen gehören.

Das Finanzamt geht offenbar davon aus, dass die Grundstück wieder vom Privatvermögen in Betriebsvermögen übergeführt wurden. So wurde es ja auch in der Steuererklärung erklärt.

Zitat (von Meterholz):
BIn gespannt wie es weitergeht.


Ich würde hier kein Anlagenverzeichnis abgeben, sondern die bisherigen Steuererklärungen dahingehend korrigieren, dass die Anlagen L durch die Anlagen V ersetzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Anlagenverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Grundstücke zum Privatvermögen gehören.


Ab einer bestimmten Größe kann eine Forstfläche gar nicht im Privatvermögen sein, aber zur Größe schrieb der FS ja nichts.

-- Editiert von User am 23. August 2023 12:44

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
zur Größe schrieb der FS ja nichts

Gerne kann ich die Größe einmal nennen.
Das Grundstück mit Wald/Wiese hat eine Größe von 28702 qm (2ha,87a und 2qm) davon sind 1,9692 ha als Wiese verpachtet und der Rest ist Wald ( das sind dann 0,901 ha ).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Das Grundstück mit Wald/Wiese hat eine Größe von 28702 qm (2ha,87a und 2qm) davon sind 1,9692 ha als Wiese verpachtet und der Rest ist Wald ( das sind dann 0,901 ha ).


Dann sollte man jetzt aufpassen, dass durch ungeschickte Angaben in der Steuererklärung diese Grundstücke nicht zu Betriebsvermögen werden.

Bei der Wiese dürfte es sich klar um Privatvermögen handeln. Beim Wald ist das nicht so klar.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.05.2018 (Az.: IV C 7 - S 2232/0-02) unter V können forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe zum Privatvermögen gehören, wenn sie durch eine unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Resrven in das Privatvermögen überführt wurden.

Laut Antwort#9 hat es eine solche unmissverständliche Erklärung im Jahre 2010 durch den Vater gegeben.

Hierauf sollte das Finanzamt hingewiesen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke hh für die Antwort.
Kann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? )....

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2267 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.05.2018 (Az.: IV C 7 - S 2232/0-02) unter V können forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe zum Privatvermögen gehören, wenn sie durch eine unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Resrven in das Privatvermögen überführt wurden.
Sie können aber natürlich auch jeder Zeit danach wieder in ein/das Betriebsvermögen eingelgt werden, soweit die Voraussetzungen des zitierten BMF-Schreibens (hier I. 2.) erfüllt sind!

Da "nur" das Anlageverzeichnis angefordert wurde, gehe ich davon aus, dass aus Unkenntnis statt der Anlage V die Anlage L mit der Steuererklärung eingereicht wurde. Damit darf das FA davon ausgehen, dass die Flächen wieder einem BV zugeordnet wurden. Von daher sind wir natürlich genau da ...
Zitat (von hh):
Dann sollte man jetzt aufpassen, dass durch ungeschickte Angaben in der Steuererklärung diese Grundstücke nicht zu Betriebsvermögen werden.


Da im umgekehrten Fall. also die (dauerhafte) falsche Erklärung als V+V-Einkünfte, seitens des BFH nicht als Entnahmehandlung gewertet wird, dürfte auch hier die falsche Erklärung nicht zu einer Einlagehandlung reichen.

Zitat (von Meterholz):
Kann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? )....
Zunächst sollte man schlicht den Telefonhörer in die Hand nehmen und versuchen die Sache direkt mit dem Bearbeiter/in aufzulösen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Sie können aber natürlich auch jeder Zeit danach wieder in ein/das Betriebsvermögen eingelgt werden, soweit die Voraussetzungen des zitierten BMF-Schreibens (hier I. 2.) erfüllt sind!

Klar geht das, aber besser wäre es, wenn man das nicht macht. Schließlich wäre ein Verkauf der Flächen steuerfrei, wenn sie sich im Privatvermögen befinden, nicht dagegen, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Im Hinblick auf die Versteuerung der Einnahmen macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob sich die Flächen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befinden.

Zitat (von taxpert):
Da im umgekehrten Fall. also die (dauerhafte) falsche Erklärung als V+V-Einkünfte, seitens des BFH nicht als Entnahmehandlung gewertet wird, dürfte auch hier die falsche Erklärung nicht zu einer Einlagehandlung reichen.

Davon gehe ich auch aus, jedoch wird die Argumentation schwieriger, wenn man jetzt auch noch ein Anlagenverzeichnis einreicht.

Zitat (von Meterholz):
Kann man als "normaler Bürger" solch einen Versuch selbst unternehmen oder geht das nur mit Hilfe ( Steuerberater, Anwalt o.ä. ? )....

Ich würde das auch so machen, wie von @taxpert vorgeschlagen. Nur wenn man damit auf Granit beißen sollte, bräucht man wohl fachliche Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Meterholz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
enn man jetzt auch noch ein Anlagenverzeichnis einreicht.

Das muss ich nicht einreichen, weil ich der Dame vom FA am Telefon sagte, dass ich keinerlei LuF Geräte habe ( Traktor etc. ). Damit gab sie sich dann zufrieden.
Ich hab nur das Grund und Bodenverzeichnis eingereicht aus Basis der §55 EStG wie von amz oben erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Meterholz):
Ich hab nur das Grund und Bodenverzeichnis eingereicht aus Basis der §55 EStG wie von amz oben erwähnt.


Das Finanzamt geht jetzt aber mutmaßlich davon aus, dass es sich um Betriebsvermögen handelt, denn für Privatvermögen wäre auch kein Grund- und Bodenverzeichnis erforderlich gewesen.

Das solltest Du aus den vorgenannten Gründen richtig stellen, damit es nicht bei einem späteren Verkauf Ärger gibt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.182 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen