Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meiner Einkommenssteuererklärung f.2017 wurde die festzusetzende Einkommenssteuer um ein vielfaches festgesetzt (mit ca. 29% vom versteuerten Einkommen).
Grund ist, dass ich im Mai 2017 ins Ausland gezogen bin (Singapur). Ich habe mich in Deutschland abgemeldet, habe seitdem keine Einkünfte und Wohnung mehr.
In der Erklärung befindet sich dieser Kommentar:
Die im Ausland erzielten Einkünfte nach Wegzug sind gem §32b EStG
in der Einkommenssteuerklärung zu berücksichtigen. Bei Abgabe der Erklärung erfolgte keine Stellungnahme und auch kein entsprechender Nachweis - - Einkünfte wurden im Wege der Schätzung berücksichtigt
Heißt das ich muss meine Einkünfte zwischen Juni und Dezember 2017 angeben? Würde dies die festzusetzende Einkommenssteuer herabsetzen?
Vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von go503208-69 am 10.11.2018 02:19
Wegzug ins Ausland - Progressionsvorbehalt
10. November 2018
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Frage vom 10. November 2018 | 02:14
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegzug ins Ausland - Progressionsvorbehalt
Haben Sie sich versteuert?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 10. November 2018 | 12:23
Von
Status: Unbeschreiblich (47588 Beiträge, 16825x hilfreich)
Zitat:Heißt das ich muss meine Einkünfte zwischen Juni und Dezember 2017 angeben?
Ja, dazu hättest Du die Anlage WA-ESt ausfüllen müssen.
Zitat:Würde dies die festzusetzende Einkommenssteuer herabsetzen?
Das hängt davon ab, wie gut das Finanzamt geschätzt hat.
Denkbar ist auch, dass das Finanzamt zu niedrig geschätzt hat. Dann läge aber Steuerhinterziehung vor, wenn Du den korrekten Wert nicht angibst.
Die in Singapur erzielten Bruttoeinkünfte darfst Du dabei um die entstandenen Werbungskosten kürzen. Diese Werbungskosten werden nach deutschem Recht ermittelt.
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