Wegzugbesteuerung bei gewerblichem Einzelunternehmen

28. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
HugoHiasl
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegzugbesteuerung bei gewerblichem Einzelunternehmen

Hallo,

ich hatte vor ein paar Tagen eine Diskussion mit einem Bekannten, bei dem wir zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen sind. Alle Angaben sind natürlich frei erfunden und stellen keinen realen Steuersachverhalt dar.

Person A betreibt große Photovoltaikanlagen (gewerblich) in Deutschland. Nebenbei ist er noch Energieberater (freiberuflich, aber vermutlich unerheblich). Es handelt sich um 2 getrennte Betriebe.
Die zu erwartenden Erlöse der PV Anlagen für die nächsten 10 Jahre seien 3 Mio Euro.

A will nun alle Brücken nach D abbrechen und ein Jahr lang (ganzes Kalenderjahr) nirgends lange genug bleiben, um irgendwo eine Steuerpflicht auszulösen.

Soweit ich das verstanden habe, greift die Wegzugsbesteuerung ja nur bei Kapitalgesellschaften. Irgendwelche Reserven sollten somit beim Wegzug mit dem Einzelunternehmen nicht aufgedeckt werden müssen.

Was passiert nun, wenn er während dieser Zeit im Ausland seine PV Anlagen an ein Unternehmen aus dem EU-Ausland (nicht Deutschland) verkauft und dafür 2,5 Mio erhält? Sind diese irgendwo steuerpflichtig? Es ist ja kein Einkommen aus Deutschland.

Falls ja, aufgrund welcher Regelung?

Ich freue mich über jeden Hinweis.

Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
A will nun alle Brücken nach D abbrechen und ein Jahr lang (ganzes Kalenderjahr) nirgends lange genug bleiben, um irgendwo eine Steuerpflicht auszulösen.


A ist wohl ein Spaßvogel. Das funktioniert natürlich nicht. Man kann z.B. in Deutschland steuerpflichtig sein, obwohl man sich im gesamten Jahr keinen Tag in Deutschland aufgehalten hat.

Zitat:
beim Wegzug mit dem Einzelunternehmen


Wie darf ich mir das vorstellen? Wird die PV-Anlage demontiert, ins Ausland gebracht und dann dort verkauft? So ist das wohl nicht gemeint, oder?

Zitat:
Sind diese irgendwo steuerpflichtig?


Ja, in Deutschland.

Zitat:
Es ist ja kein Einkommen aus Deutschland.


Doch, natürlich ist das Einkommen aus Deutschland.

-- Editiert von hh am 28.08.2020 22:17

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#2
 Von 
HugoHiasl
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antwort.

Worauf basiert das? Das sind nun Behauptungen, die in den Raum gestellt sind. Gibt es dafür Begründungen, bzw. Normen in der Steuergesetzgebung ?

Ich habe das so verstanden, dass jemand, wenn er auswandert, nur noch einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Und zwar für die Einkommen, die er aus deutschen Quellen bezieht.

Ich hatte das etwas unklar formuliert. Es soll sich um eine Auswanderung handeln. Also alle Brücken nach Deutschland werden abgebrochen. Keine Wohnung, kein Eigentum mehr in D usw.
Ob man später zurück wandert ist ja dann auf einem anderen Blatt Papier. Aus steuerlicher Sicht ist es eine komplette Auswanderung, Ähnlich wie bei digitalen Nomaden.

Dafür gibt es dann § 6 AStG. Jedoch nur für Kapitalgesellschaften.

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfte § 50 EStG greifen. Das wiederum bezieht sich nur auf Einkommen aus Deutschland. Da finde ich aber keinen Passus für Einkommen bzw. Erträge aus nicht-deutschen Quellen.
Der Verkauf geht ja an ein nicht-deutsches Unternehmen, welches dann natürlich auf die Erträge in D Steuern bezahlt, da es ja Betriebsstätten sind..

Deswegen wäre eine Begründung für die aufgestellten Behauptungen sehr interessant.





-- Editiert von HugoHiasl am 28.08.2020 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Ich habe das so verstanden, dass jemand, wenn er auswandert, nur noch einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt.


Richtig und bei beschränkter Steuerpflicht fällt die Steuer jedenfalls dann höher aus als bei unbeschränkter Steuerpflicht, wenn im Ausland kein Einkommen erzielt wird. Daher ist es in solchen Fällen zu empfehlen die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG zu beantragen.

Zitat:
Und zwar für die Einkommen, die er aus deutschen Quellen bezieht.


Eine PV-Anlage, die in Deutschland betrieben wird ist eine deutsche Quelle.

Zitat:
Der Verkauf geht ja an ein nicht-deutsches Unternehmen,


Da liegt der Denkfehler. Es kommt gar nicht darauf an, wo der Käufer ansässig ist. Quelle für den Verkaufserlös ist schließlich nicht der Käufer, sondern die PV-Anlage und die befindet sich in Deutschland.

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 f) bb) EStG


-- Editiert von hh am 28.08.2020 22:50

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