Hallo Leute!
Ich habe eigentlich nur eine ganz kurze Frage!
Da ich unterschliedliche Meinungen höre, weiss ich nun nicht genau was in meiner Situation zutrifft.
Es geht um die steuerliche Absetzbarkeit von meinem Studium, welches ich berufsbegleitend abgeschlossen habe. Selbstverständlich handelt es sich um ein Studium in meinem Fachgebiet, in welchem ich tätig bin.
Das Finanzamt hat mir ein Schreiben zu kommen lassen, mit der Bitte um eine, ich zitiere, "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Notwendigkeit dieser Fortbildung".
Ist dies so korrekt? Was ich meine ist, kann ich diese Kosten nur wirklich dann ansetzen, wenn eine berufliche Notwendigkeit vorliegt?
Viele Grüsse
diggaz2005
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Weiterbildung/Fortbildung steuerlich absetzbar?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Hallo
handelt es sich um ein Erststudium oder um 2. Studium? (z.B. Master)
oder handelt es sich um ein Erststudium, aber vorher hast du eine Ausbildung abgeschlossen?
Wenn es sich um ein Masterstudium handelt und diesen in direkten Zusammenhang mit deinem ausgeübten Beruf steht, dann darfst du die volle Kosten als Werbungskosten absetzen.
Wenn es sich um ein Erststudium handelt, z.B. Diplom oder Bachelor, dann dürften die Kosten bis zu einem betrag von 4000€ als Sonderausgaben abgezogen.
Wenn du vorher eine Ausbildung abgeschlossen hast und danach wieder ein Studium abgeschlossen hast, dann darfst du die Kosten voll als Werbungskosten absetzen.
Es reicht wenn du evtl dem Arbeitsamt den Arbeitsvertrag vorliegt, woman sehen kann, in welchem Bereich du arbeitest, um festzustellen, ob der ausgeübte Beruf mit deinem Studium zu tun hat.
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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"
Hallo:
Gibt es denn irgendein Urteil auf welches man sich beziehen kann oder einen Paragraphen??
Viele Grüsse
diggaz2005
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Ja
Für das erste Studium sind die Kosten als Sonderasugaben abzugsfähig, jedoch bis 4000€ §10 Abs.1 Nr.7 EStG
. i.V.m. §12 Nr.5 EStG
.
Aufwendungen für ein zweites bzw. Masterstudium sind wie Fortbildungskosten zu behandeln und dürfen dementsprechend in voller Höhe abgezogen werden.
Hier ist ein Urteil, was für dich sehr zutreffend ist:
[URL=http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2003/xx030407.htm]BFH-Urteil vom 17.12.2002 (VI R 137/01
) hier klicken[/URL]
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