Hallo,
ich habe folgendes Szenario:
Erste Tätigkeitsstätte sind angemietete Räume mit Umkleidermöglichkeit im Rostocker Seehafen.
Die Tätigkeit findet vollständig auf einer Lok eines privaten EVU, die in der Nähe geparkt ist, statt.
Befahren wird ein Großteil des Rostocker Seehafens (öffentliche Infrastruktur der DB Infrago)
Woran kann man festmachen, ob es sich um ein Weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder eine großräumige erste Tätigkeitsstätte handelt? Konkreter: Kann man Verpflegungsmehraufwand geltend machen? (Schicht >8h)
Ich würde auf weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Verpflegungsmehraufwand möglich tippen.
Wen man die Urteile so liest, ergibt sich da aber irgendwie ein großer Interpretationsspielraum.
Schöne Grüße
Emmet
Eine ähnlich Situation ist hier geschildert, nur ist der Titel nicht sehr aussagekräftig:
https://www.123recht.de/forum/steuerrecht/Verpflegungsmehraufwand-und-Entfernungspauschale-in-diesem-Fall-unklar-__f582226.html
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet vs. großräumige erste Tätigkeitsstätte
Aus dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Anhang 25 III LStH):
Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Zechengelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (BFH-Urteile vom 11. April 2019, VI R 40/16 und VI R 12/17, BStBl II S. 546 und 551).
Dies trifft auch auf einen Seehafen zu.
Zitat :Dies trifft auch auf einen Seehafen zu.
Das ist richtig, aber nur dann relevant, wenn der Seehafen auch der AG ist. Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Mit der Situation im BFH-Urteil vom 01.10.2020 (Az.: VI R 36/18) ist es daher nach meiner Auffassung nicht vergleichbar.
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Im Gesetz steht das irgendwie nicht:Zitat :Das ist richtig, aber nur dann relevant, wenn der Seehafen auch der AG ist.
Zitat:Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Das ist richtig. Ohne den Rostocker Seehafen zu kennen, vermute ich, dass er deutlich kleiner ist als das Gebiet, dass in VI R 36/18 noch als großräumige erste Tätigkeitsstätte angesehen wurde.Zitat :Mit der Situation im BFH-Urteil vom 01.10.2020 (Az.: VI R 36/18) ist es daher nach meiner Auffassung nicht vergleichbar.
Auf einem Flughafen sind wie in einem Seehafen dutzende Firmen ansässig. Wenn das Flughafengelände erste Tätigkeitsstätte ist, kann für das Seehafengelände nichts anderes gelten.
Zitat:Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Und welche dieser Varianten sollte hier zutreffen.
Zitat :Und welche dieser Varianten sollte hier zutreffen.
Der TE ist von dort aus mit der Lok auf dem Hafengebiet (dass, wenn Copilot Recht hat, 7,5 qkm groß ist) rum. Das ist vergleichbar mit einem Busfahrer, der nur innerhalb eines Flughafengeländes unterwegs ist (Beförderung von Passagieren oder Personal).Zitat :Erste Tätigkeitsstätte sind angemietete Räume mit Umkleidermöglichkeit im Rostocker Seehafen.
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