Werbungskosten MBA Kosten Ausland/ Wohnsitz

18. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
donalexs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten MBA Kosten Ausland/ Wohnsitz

Liebe Community,

für mich ergibt sich derzeit folgende Fragestellung.
Ich bin seid 2010 vollbeschäftigt in Deutschland und habe nun zum 30.06. meinen aktuellen Job gekündigt. Ab September werde ich in Großbritannien ein MBA Vollzeitstudium aufnehmen.
Da dies ein Fortbildungsstudium für mich darstellt, würde ich die Studiengebühren (die komplett in 2015 fällig sind) und diverse andere Dinge gerne als Werbungskosten geltend machen.
Zunächst möchte ich die Studiengebühren soweit möglich in der Steuerklärung für 2015 ansetzen (Zufluss-abluss Prinzip) und falls nötig einen Verlustrücktrag ins Jahr 2014 beantragen. Alle weiteren Verluste würde ich in die nächsten Jahre ab denen wieder ein Einkommen in D vorhanden ist vortragen.

Für mich ergibt sich nun folgende Fragestellung. Ich plane meinen Wohnsitz in Deutschland komplett abzumelden. Welche Auswirkungen hätte diese auf meine Steuererklärung und dem Ansetzen der Studienkosten als Werbungskosten?
Da ich bis 30.06. noch Einkommensteuerpflichtig bin für 2015 und dies auch in 2014 war, sollte dies doch kein Problem darstellen, wie oben genannt vorzugehen? Oder liege ich falsch, da ich ab 01.07. ohne Wohnsitz in Deutschland nur noch beschränkt Steuerpflichtig bin (Wertpapiere) vorhanden oder ist dies nicht relevant, da ich bis 30.06. ein zu versteuerndes Einkommen in Deutschland habe?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

Beste Grüße




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Mit dem Wegzug nach England und der Aufgabe ihres Wonhsitzes erlischt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für sie. Ob sie danach noch beschränkt steuerpflichtig oder gar nicht steuerpflichtig in Deutschland bleiben, spielt bei der Veranlagung keine Rolle. Nach § 2 Abs.7 S.3 ESTG ( in ihrem Fall) werden sie als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt. Abgesehen von allen erforderlichen Nachweisen können sie die Weiterbildungskosten als Werbungskosten in Deutschalnd geltend machen. Die Begründung wäre, dass diese Weiterbildungskosten mit der zukünftigen Tätigkeit in Deutschland verbunden sind.

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