Liebes Forum
seit 2020 vermiete ich eine Immobilie, zahle aber bereits Schuldzinsen für einen Kredit in 2018 und 2019. Leider wusste ich nicht dass ich die Schuldzinsen auch ohne Einnahme der Immobilie bereits in den jeweiligen Jahren gelten machend muss. Dies ist mir erst Ende 2020 bei der EkSt für 2020 aufgefallen. Ich wollte mit dem Verweis auf für mich neue Tatsachen den Steuerbescheid für 2018 und 2019 ändern lassen, dies wurde jedoch abgelehnt. Ebenfalls wurde der Einspruch nicht akzeptiert, mit der Begründung dass es a) keine neuen Tatsachen wären und b) ein grobes Verschulden meinerseits wäre da explizit im Vordruck nach Schuldzinsen gefragt wird.
Ich sehe kein grobes Verschulden, da ich das Prinzip des Zufluss/Abfluss nicht wusste.
Als nicht-Jurist fällt mir die Beurteilung der Urteilslage schwer und ich würde mich über eine Empfehlung Ihrerseits sehr freuen. Wie wahrscheinlich ist dass der Einspruch doch akzeptiert wird und was kann ich beim Aufrechterhalten des Einspruchs noch für Argumente anbringen?
Danke und viele Grüße
J. Maier
Werbungskosten (Schuldzinsen) nachträgliche Änderung EkSt-Bescheid
7. Februar 2021
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Frage vom 7. Februar 2021 | 12:39
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten (Schuldzinsen) nachträgliche Änderung EkSt-Bescheid
#1
Antwort vom 7. Februar 2021 | 12:48
Von
Status: Junior-Partner (5413 Beiträge, 1284x hilfreich)
Zitat :Wie wahrscheinlich ist dass der Einspruch doch akzeptiert wird
Null Prozent.
Zitat :a) keine neuen Tatsachen
Sehe ich etwas anders,
Zitat :b) ein grobes Verschulden meinerseits wäre
Das ist aber das K.O.-Problem!
#2
Antwort vom 7. Februar 2021 | 13:03
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für Deine Antwort!
Das ist natürlich ernüchternd, weil mein Verständnis von "groben Verschulden" sich anders darstellt. Mir war das einfach nicht bewusst, dass ich das schon in dem jeweiligen Jahr angeben kann - auch wenn direkt nach Schuldzinsen gefragt wird....
Somit kann ich die Schuldzinsen für 18 und 19 nicht mehr anbringen? Auch nicht mehr in der Abschreibung der Immobilie?
Merci und viele Grüße
J. Maier
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#3
Antwort vom 7. Februar 2021 | 14:37
Von
Status: Junior-Partner (5413 Beiträge, 1284x hilfreich)
Zitat :Das ist natürlich ernüchternd, weil mein Verständnis von "groben Verschulden" sich anders darstellt.
Grobes Verschulden ist mindestens grobe Fahrlässigkeit, die ich hier auch sehe.
Würden Sie in diesem Jahr zu einem Vorstellungsgespräch fahren und nächstes Jahr den Job antreten, würden Sie die Kosten auch nicht in diesem Jahr ansetzen?
Oder wenn Sie eine PV-Anlage errichten und bereits Kosten im Vorjahr hatten (ohne Anschaffungskosten)?
Zitat :Somit kann ich die Schuldzinsen für 18 und 19 nicht mehr anbringen?
Nein! Einzige Ausnahme: Der Bescheid würde zu Ihren Ungunsten geändert werden, dann würden die Schuldzinsen die Änderung bis zur Höhe der jetzigen Steuerfestsetzung kompensieren.
Zitat :Auch nicht mehr in der Abschreibung der Immobilie?
Nein, es sind keine Anschaffungs-/Herstellungskosten.
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