Hallo,
folgender Sachverhalt :
Umbau eines ehemals Landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken ( 4 Wohnungen ), diese werden vermietet.
Nach 25 Jahren fällt dem Finanzamt auf das der Einheitswert für die Grundsteuer nicht angepasst wurde, es wurde demnach 25 Jahre lang die Grundsteuer B so gezahlt als wäre das Gebäude nicht umgebaut worden.
Da die Grundsteuer bis dahin wegen geringfügigkeit nicht auf die Mieter bei den Nebenkostenabrechungen umgelegt wurde entstand folgende Situation :
Es wurde eine Neuveranlagung vorgenommen und für die letzten 5 Jahre eine Nachforderung in nicht unerheblicher Höhe von Finanzamt festgesetzt.
Nun habe ich entschieden diese Nachforderung nicht nachträglich auf die Mieter umzulegen, zum einen weil mir an eimen weiterhin guten Verhältnis mit den Mietern gelegen ist.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr in dem die Nachforderung bezahlt wurde habe ich diese Kosten dann als Werbungskosten angesetzt.
Nun erkennt das Finanzamt diese nicht an mit der Begründung das diese nicht auf die Mieter umgelegt werden bzw. wurden.
Wie seht ihr diese Entscheidung ?
Gruß
Tom
Werbungskosten bei Vermietung und Finanzamt
Zitat :Wie seht ihr diese Entscheidung ?
Die Entscheidung halte für falsch. Gegen den Steuerbescheid sollte daher Einspruch eingelegt werden.
Würde mich hh anschließen.
Ich nehme an, die Bruttomiete beträgt auch ohne Kosten mindestens 66% und die Nebenkosten wurden bislang auch immer als Einnahme berücksichtigt, was nichts an meiner Antwort ändert.
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Hier stellt sich zunächst einmal zivilrechtlich die Frage, was damit gemeint ist!!??Zitat :Da die Grundsteuer bis dahin wegen geringfügigkeit nicht auf die Mieter bei den Nebenkostenabrechungen umgelegt wurde
Ist die GrSt im Mietvertrag als umlegbar erfasst oder wurde sie im Mietvertrag gar nicht erwähnt?
Im letzten Fall funktioniert das ...
... weder für die Nachzahlung, noch für die Zukunft.Zitat :auf die Mieter umzulegen,
Ansonsten gibt es weder eine zivilrechtliche oder steuerrechtliche Vorschrift, dass grundsätzlich umlegbare Nebenkosten zwingend auf den Mieter umgelegt werden müssen. Die Kosten stellen Wk in Verbindung mit der Erzielung von Mieteinnahmen dar und nicht mit der Erzielung von Nebenkostenabrechnungen! Von daher ändert die fehlende Abrechnung nichts an ihrer Rechtsnatur als Wk im Sinne des §9 EStG.
taxpert
Hallo taxpert,
in Beantwortung Deiner Fragen :
die Nebenkostenart "Grundsteuer" ist in den Mietverträgen mit "trägt Mieter anteilig" aufgeführt.
Die Umlegbarkeit war also somit gegeben.
Mit "geringfügigkeit" meinte ich das ich deshalb nicht umgelegt habe weil ich ja wußte das der geringe Betrag nicht "korrekt" war sondern aufgrund des Versäumnisses vom Finanzamt bzw. dem Bauamt der Stadt nach dem Umbau nicht angepasst wurde.
Gehe davon aus das im Zuge dessen dem Finanzamt auffiel das fast 23 Jahre lang zu wenig Grundsteuer von mir bezahlt wurde.
Aber da war ich mir selbst der nächste und wollte keine schlafenden Hunde wecken, deshalb habe ich die Grundsteuer nicht bei den Nebenkostenabrechnungen angesetzt.
Ob dies nun bei der Nichzanerkennung des Nachzahlungsbetrages eine Rolle gespielt hat kann nur spekuliert werden.
Zitat :Aber da war ich mir selbst der nächste und wollte keine schlafenden Hunde wecken, deshalb habe ich die Grundsteuer nicht bei den Nebenkostenabrechnungen angesetzt.
Das heißt, Sie hatten Kenntnis und so bewusst Steuern hinterzogen, obwohl die Kosten umlagefähig sind?
Zitat :Ob dies nun bei der Nichzanerkennung des Nachzahlungsbetrages eine Rolle gespielt hat kann nur spekuliert werden.
Eher nein.
Ich gehe eher davon aus, dass dem FA das durch die -hoffentlich zutreffend!- abgegeben "neue" GrSt-Erklärung aufgefallen ist.Zitat :Gehe davon aus das im Zuge dessen dem Finanzamt auffiel das fast 23 Jahre lang zu wenig Grundsteuer von mir bezahlt wurde.
Hinsichtlich der Einheitsbewertung müssen nur auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt unaufgefordert Erklärungen abgegeben werden, §28 Abs.1 BewG. Und der letzte Hauptfestellungszeitpunkt liegt deutlich weiter als 23 Jahre zurück! Für eine Wertfortschreibung kommt die Info von der Stadt/Gemeinde im Wege einer Baufertigstellungsanzeige (ist schließlich ihr Geld!). Erst dann wird der Stpfl. vom FA aufgefordert, §§149 ff AO.Zitat :Das heißt, Sie hatten Kenntnis und so bewusst Steuern hinterzogen, obwohl die Kosten umlagefähig sind?
Von daher sehe ich hier keine Steuerhinterziehung.
taxpert
Zitat :Für eine Wertfortschreibung kommt die Info von der Stadt/Gemeinde im Wege einer Baufertigstellungsanzeige (ist schließlich ihr Geld!).
Und eine OWi?
Nicht immer werden z.B. Ausbauten von DG angezeigt und sind m.E. auch nicht immer genehmigungspflichtig.
Und jetzt?
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