Hallo zusammen,
ich habe eine recht simple Frage, jedoch kann ich nirgends im Internet etwas dazu finden:
Ich habe aufgrund von Kurzarbeit bei meinem AG nun eine einmalige eintägige Nebentätigkeit aufgenommen. Diese wurde als "kurzfristige Beschäftigung" abgerechnet, also eigentlich immernoch ein Minijob, allerdings Steuerklasse 6 mit dem entsprechenden saftigen Steuerabzug. Generell kann ich beim regulären 450€-Minijob ja keine Werbungskosten wie bsp. Fahrtkosten geltend machen, da ich ja keine Abgaben zahle. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung allerdings zahle ich anscheinend zumindest Lohnsteuer und Soli. Bedeutet dies im Gegenzug, dass ich hier auch Fahrtkosten und andere Ausgaben anrechnen darf?
Im Internet finde ich nur die Antwort "Bei Minijob kann man keine Ausgaben geltend machen" - ist dies beim kurzfristigen Minijob / der kurzfristigen Beschäftigung anders?
LG
Martin
Werbungskosten bei kurzfristiger Beschäftigung
30. August 2020
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Frage vom 30. August 2020 | 17:34
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten bei kurzfristiger Beschäftigung
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#1
Antwort vom 30. August 2020 | 19:29
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1176x hilfreich)
ZitatBedeutet dies im Gegenzug, dass ich hier auch Fahrtkosten und andere Ausgaben anrechnen darf? :
Ja!
#2
Antwort vom 31. August 2020 | 11:42
Von
Status: Philosoph (13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Diese Aussage ist pauschal schon mal falsch.Zitat:Im Internet finde ich nur die Antwort "Bei Minijob kann man keine Ausgaben geltend machen"
Der Begriff "Minijob" ist nämlich nicht eindeutig definiert.
Einerseits gibt es die pauschal versteuerte Version, und da kann man dann auch nichts absetzen.
Andererseits kann aber auch ganz normal abgerechnet werden (auf Steuerkarte, sagte man früher), und dann sind natürlich auch Werbungskosten absetzbar.
Stefan
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