Werbungskosten bei kurzfristiger Beschäftigung

30. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
martinhaller2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten bei kurzfristiger Beschäftigung

Hallo zusammen,

ich habe eine recht simple Frage, jedoch kann ich nirgends im Internet etwas dazu finden:

Ich habe aufgrund von Kurzarbeit bei meinem AG nun eine einmalige eintägige Nebentätigkeit aufgenommen. Diese wurde als "kurzfristige Beschäftigung" abgerechnet, also eigentlich immernoch ein Minijob, allerdings Steuerklasse 6 mit dem entsprechenden saftigen Steuerabzug. Generell kann ich beim regulären 450€-Minijob ja keine Werbungskosten wie bsp. Fahrtkosten geltend machen, da ich ja keine Abgaben zahle. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung allerdings zahle ich anscheinend zumindest Lohnsteuer und Soli. Bedeutet dies im Gegenzug, dass ich hier auch Fahrtkosten und andere Ausgaben anrechnen darf?

Im Internet finde ich nur die Antwort "Bei Minijob kann man keine Ausgaben geltend machen" - ist dies beim kurzfristigen Minijob / der kurzfristigen Beschäftigung anders?

LG

Martin

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1176x hilfreich)

Zitat (von martinhaller2):
Bedeutet dies im Gegenzug, dass ich hier auch Fahrtkosten und andere Ausgaben anrechnen darf?

Ja!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Im Internet finde ich nur die Antwort "Bei Minijob kann man keine Ausgaben geltend machen"
Diese Aussage ist pauschal schon mal falsch.

Der Begriff "Minijob" ist nämlich nicht eindeutig definiert.
Einerseits gibt es die pauschal versteuerte Version, und da kann man dann auch nichts absetzen.
Andererseits kann aber auch ganz normal abgerechnet werden (auf Steuerkarte, sagte man früher), und dann sind natürlich auch Werbungskosten absetzbar.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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