Werbungskosten im Studium (zweite Ausbildung) sowie Zahlungsaufforderungen trotz Steuerfreibetrag?

26. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten im Studium (zweite Ausbildung) sowie Zahlungsaufforderungen trotz Steuerfreibetrag?

Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen. Ich habe mehrere Fragen bzgl. meiner Steuerbescheide (ich möchte einen Widerspruch schreiben).

Mein Hintergrund: Mein Studium gilt als zweite Ausbildung (ich habe davor eine kaufmännische Ausbildung absolviert), weswegen ich prinzipiell Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen kann. Ich bin also hauptberuflich Student, habe in den letzten Jahren aber auch mit Aktien sowie Crypto gehandelt.

Fragen bzgl. Fahrtkosten und anderen Werbungskosten: Soweit ich weiss konnte man die Fahrtkosten bis 2015 jeweils für zwei Fahrten pro Tag ansetzen und ab 2016 nur noch einfach. Das Finanzamt will mir jedoch für den Zeitraum bis 2015 sowie danach die Fahrtkosten nur einfach ansetzen. Meiner Meinung nach sollte ich zumindest bis 2015 die Fahrtkosten doppelt ansetzen können, da neue Gesetze niemals rückwirkend Anwendung finden (auch, wenn ich die Steuererklärung erst nach 2015 abgegeben habe). Zudem kenne ich persönlich Fälle von anderen Studenten, wo das Finanzamt auch nach 2015 noch die doppelte Berechnung der Fahrtkosten akzeptiert hat. Die Kosten für das Arbeitszimmer sowie für Mehrverfplegungsaufwendungen will mir das Finanzamt gar nicht erstatten. Auch hier kenne ich persönlich Fälle, wo diese Kosten angerechnet wurden. Gibt es hier bestimmte gesetzliche Regelungen, mit denen ich argumentieren könnte? Das Finanzamt begründet die Ablehnung folgendermaßen: „Die Kosten für das Arbeitszimmer können nicht berücksichtigt werden, da die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ihnen steht durch das regelmäßige Aufsuchen der Universität ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Mehraufwendungen für Verpflegung können nicht angesetzt werden, da es sich bei dem Aufsuchen der Universität für Sie dabei nicht um eine Auswärtstätigkeit i.S. d. § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt."
Außerdem wäre es auch gut zu wissen, ob es gesetzlich einen Vorrang gibt für die Berechnung der Fahrtkosten (pauschal vs. Individuell). Das Finanzamt will hier nur die Fahrtkostenpauschale akzeptieren, obwohl ich auch eine individuelle Berechnung dargelegt habe, die für mich in diesem Fall vorteilhaft wäre. Das Finanzamt hat zudem in der Vergangenheit ebenfalls meine individuellen Berechnungen akzeptiert und mein vorheriges Finanzamt (vor meinem Umzug) ebenfalls.

Fragen bzgl. der Einkommenssteuer: Ich soll für das Jahr 2020 über 550 Euro zahlen sowie für das Jahr 2018 111 Euro. Diese Beträge beziehen sich jedoch NUR auf Einkommen durch Kapitalerträge (bei einer ausländischen Börse). Zusätzlich hatte ich im Jahr 2018 gar kein weiteres Einkommen und im Jahr 2020 nur ein Bruttoeinkommen von 4400 Euro. Zum einen hat das Finanzamt hier den Freibetrag von 801 Euro ignoriert und zum Anderen liege ich in beiden Jahren deutlich unter dem Steuerfreibetrag. Meiner Einschätzung nach muss ich also aufgrund des Steuerfreibetrages gar nichts zahlen? Außerdem ist mein „zu versteuerendes Einkommen" aufgrund der Werbungskosten sowie Sonderausgaben für 2020 negativ (bis auf die Kapitalerträge natürlich). Da ich unter dem Steuerfreibetrag bin, sollte ich doch die gezahlte Lohnsteuer etc. erstattet bekommen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich weiss konnte man die Fahrtkosten bis 2015 jeweils für zwei Fahrten pro Tag ansetzen und ab 2016 nur noch einfach.


Das neue Recht glat bereits ab dem 01.01.2014. Es ist auch nicht rückwirkend in Kraft getreten, da das Gesetz bereits aus dem Jahre 2013 stammt.

Zitat:
Zudem kenne ich persönlich Fälle von anderen Studenten, wo das Finanzamt auch nach 2015 noch die doppelte Berechnung der Fahrtkosten akzeptiert hat.


Wenn das FA bei anderen Studenten die Fahrtkosten irrtümlich akzeptiert hat, dann kannst Du Dich darauf nicht berufen.

Zitat:
Die Kosten für das Arbeitszimmer sowie für Mehrverfplegungsaufwendungen will mir das Finanzamt gar nicht erstatten.


Da sehe ich auch keinen Anspruch

Zitat:
Das Finanzamt begründet die Ablehnung folgendermaßen: „Die Kosten für das Arbeitszimmer können nicht berücksichtigt werden, da die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ihnen steht durch das regelmäßige Aufsuchen der Universität ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Mehraufwendungen für Verpflegung können nicht angesetzt werden, da es sich bei dem Aufsuchen der Universität für Sie dabei nicht um eine Auswärtstätigkeit i.S. d. § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt."


Das sehe ich auch so.

Zitat:
Außerdem wäre es auch gut zu wissen, ob es gesetzlich einen Vorrang gibt für die Berechnung der Fahrtkosten (pauschal vs. Individuell).


Die Entfernungspauschale kann nie individuell berücksichtigt werden.

Zitat:
Das Finanzamt hat zudem in der Vergangenheit ebenfalls meine individuellen Berechnungen akzeptiert und mein vorheriges Finanzamt (vor meinem Umzug) ebenfalls.


Dann hast Du Glück gehabt, dass sich das Finanzamt in der Vergangenheit geirrt hat.

Zitat:
Da ich unter dem Steuerfreibetrag bin, sollte ich doch die gezahlte Lohnsteuer etc. erstattet bekommen?


Eigentlich schon. Ist denn keine Günstigerprüfung bezüglich der Kapitalerträge erfolgt?

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#2
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von hh):
Das neue Recht glat bereits ab dem 01.01.2014. Es ist auch nicht rückwirkend in Kraft getreten, da das Gesetz bereits aus dem Jahre 2013 stammt.


Ich meinte auch nicht, dass es rückwirkend in Kraft getreten ist. Aber da es bis 2014/15 so war, kann ich doch prinzipiell auch nachher noch die Fahrtkosten doppelt ansetzen bis zu diesem Zeitraum?

Zitat (von hh):
Die Entfernungspauschale kann nie individuell berücksichtigt werden.


Ich denke das war unklar formuliert. Mein "altes" Finanzamt wollte von mir einen Anwesenheitsnachweis haben über die Fahrten zur Uni und zurück , als ich die Kosten pauschal angesetzt habe über den Steuerberater. Dieser hat pauschal über einen Tagessatz festgelegt, wie oft ich da war. Diese Tabelle habe ich dann angefertigt und mir wurden so mehr Fahrtkosten angerechnet, da ich hierdrüber nachweisen konnte, dass ich öfter zur Uni gefahren bin als es der Steuerberater pauschal angesetzt hat (ich weiss nicht, was hier pauschal der Regelwert ist). In diesem aktuellen Fall habe ich die Tabelle erneut erstellt aber das Finanzamt will mir in diesem Fall nur die "pauschale" Berechnung anrechnen, obwohl ich per meinen Nachweis auf einen anderen Wert komme.

Zitat (von hh):
Eigentlich schon. Ist denn keine Günstigerprüfung bezüglich der Kapitalerträge erfolgt?


Eine Günstigerprüfung ist bei mir wahrscheinlich nicht erfolgt, aber ich kann auch nicht nachvollziehen, warum ich für 2018 diese 111 Euro zahlen soll, da ich ansonsten gar kein Einkommen gehabt habe und ich mit diesem Betrag nichtmal über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro komme.

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2062 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat (von Misanthropic):
Eine Günstigerprüfung ist bei mir wahrscheinlich nicht erfolgt...
Wenn Sie die Prüfung nicht explizit beantragen, führt das FA auch keine durch, sondern stellt die Belastung mit Abgeltungssteuer her. Hierbei ist es wohl zu einem Fehler gekommen. Sie müssen die GP im Einspruch beantragen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Aber da es bis 2014/15 so war, kann ich doch prinzipiell auch nachher noch die Fahrtkosten doppelt ansetzen bis zu diesem Zeitraum?


Da das Gesetz zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, kannst Du die Fahrtkosten für die Jahre 2014/15 nicht doppelt ansetzen.

Zitat:
In diesem aktuellen Fall habe ich die Tabelle erneut erstellt aber das Finanzamt will mir in diesem Fall nur die "pauschale" Berechnung anrechnen, obwohl ich per meinen Nachweis auf einen anderen Wert komme.


Einen nachträglich selbst erstellten Nachweis kann das Finanzamt glauben oder auch nicht. Es glaubt Dir offenbar nicht, dass die Tabelle stimmt. Bist Du häufiger zur Uni gefahren als ein durchschnittlicher Student? Dann muss das separat begründet werden.

Zitat:
Eine Günstigerprüfung ist bei mir wahrscheinlich nicht erfolgt, aber ich kann auch nicht nachvollziehen, warum ich für 2018 diese 111 Euro zahlen soll, da ich ansonsten gar kein Einkommen gehabt habe und ich mit diesem Betrag nichtmal über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro komme.


Da müsste ich jetzt einen Blick auf den Steuerbescheid werfen um feststellen zu können, was das Problem ist. An dieser Stelle scheint aber etwas schief gelaufen zu sein.

Man kann auch einfach den Sachbearbeiter im Finanzamt anrufen und nachfragen, wie das sein kann.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da müsste ich jetzt einen Blick auf den Steuerbescheid werfen um feststellen zu können, was das Problem ist. An dieser Stelle scheint aber etwas schief gelaufen zu sein.

Man kann auch einfach den Sachbearbeiter im Finanzamt anrufen und nachfragen, wie das sein kann.


Ich habe den Bescheid mal hier hochgeladen als Foto. Oder geht das irgendwie anders hier im Forum?

https://www.directupload.net/file/d/6134/6yk28pxx_jpg.htm

https://www.directupload.net/file/d/6134/wbk8gxaz_jpg.htm

Zitat (von hh):
Da das Gesetz zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, kannst Du die Fahrtkosten für die Jahre 2014/15 nicht doppelt ansetzen.


Genau, aber mir wurden auch für das Jahr 2013 die Fahrtkosten ebenfalls nicht doppelt angerechnet. Das müsste doch wenigstens hier möglich sein? Den Mehrverfplegungsaufwand sollte ich für 2013 auch ansetzen können meinem Verständnis nach.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Bescheid mal hier hochgeladen als Foto.


Im Hinblick auf die Kapitalerträge ist weder eine Günstigerprüfung erfolgt noch wurde der Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Gab es denn auch noch Kapitaleinkünfte z.B. in Deutschland, die nicht in der Steuererklärung angegeben wurden?

Was wurde denn in die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP eingetragen?

Zitat:
Genau, aber mir wurden auch für das Jahr 2013 die Fahrtkosten ebenfalls nicht doppelt angerechnet. Das müsste doch wenigstens hier möglich sein? Den Mehrverfplegungsaufwand sollte ich für 2013 auch ansetzen können meinem Verständnis nach.


Richtig, für 2013 war das noch möglich.

-- Editiert von hh am 27.03.2021 00:39

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Misanthropic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was wurde denn in die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP eingetragen?


Die Zeilen sind bei mir leer. Dann muss ich das wohl im Widerspruch ändern. Danke für den Hinweis! Ich dachte eigentlich, der wird automatisch abgezogen. Für mich ist dann wohl nur Zeile 13 relevant, weil ich nur Kapitalerträge von ausländischen Börsen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die Zeilen sind bei mir leer.


Das ist dann das Problem.

Zitat:
Dann muss ich das wohl im Widerspruch ändern.


Richtig, wenn eine Günstigerprüfung durchgeführt werden soll, dann müssen sämtliche Kapitalerträge angegeben werden.

Zitat:
Ich dachte eigentlich, der wird automatisch abgezogen.


Nein, man kann auch einfach beantragen, dass ausländische Kapitalerträge nachversteuert werden. Andere Kapitalerträge, von denen bereits Kapitalertragsteuer abgezogen wurde oder die freigestellt waren müssen dann nicht angegeben werden.

Zitat:
Für mich ist dann wohl nur Zeile 13 relevant, weil ich nur Kapitalerträge von ausländischen Börsen habe.


Besser ist es, in beide Zeilen eine "0" einzutragen.

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