Hallo Leute,
ich habe meinen Realschulabschluss und mein Abitur in der Erwachsenenbildung nachgeholt. Aktuell studiere ich.
Hier steht "Der Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt als Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Dies gilt auch, wenn ein solcher Abschluss, z.B. das Abitur, nach Abschluss einer Berufsausbildung nachgeholt wird. Derartige Aufwendungen können als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden."
Falls das Bundesverfassungsgericht also entscheidet, dass auch für das Erststudium/Erstausbildung Werbungskosten und Verlustvortrag erlaubt sind (Az.: 2 BvL 23/14
, 2 BvL 24/14
und 2 BvL 26/14
), betrifft das leider nicht meinen Zeitraum für Realschulabschluss und Abitur, oder?
Werbungskosten und Verlustvortrag für den Zweiten Bildungsweg möglich?
7. Dezember 2018
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Frage vom 7. Dezember 2018 | 11:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Werbungskosten und Verlustvortrag für den Zweiten Bildungsweg möglich?
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#1
Antwort vom 7. Dezember 2018 | 11:58
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Zitat:Falls das Bundesverfassungsgericht also entscheidet, dass auch für das Erststudium/Erstausbildung Werbungskosten und Verlustvortrag erlaubt sind (Az.: 2 BvL 23/14 , 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14 ), betrifft das leider nicht meinen Zeitraum für Realschulabschluss und Abitur, oder?
So ist es.
#2
Antwort vom 7. Dezember 2018 | 12:01
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke! Ich wollte nur nicht die Chance verpassen, falls ich mich doch geirrt hätte ;-)
Und jetzt?
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