Werbungskosten während Studium: Für zukünftige Arbeitsverhältnisse berücksichtigen?

16. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
dorian_grey
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten während Studium: Für zukünftige Arbeitsverhältnisse berücksichtigen?

Hallo!

Wir sind 2018 aufgrund des Studiums meiner Frau übersiedelt. Da dies als beruflicher Umzug gilt, habe ich die angefallenen Umzugskosten bei ihr als Werbungskosten angegeben. Sie hat (und wird) während des Studiums jedoch kein Einkommen haben (ich bin und werde Alleinverdiener sein). Geplant ist die Zusammenveranlagung zu nutzen.

Ich verwende WISO steuer:Web für die Erklärung und das Programm macht mich jetzt im letzten Schritt darauf aufmerksam, dass ich für meine Frau keine Angaben zum Einkommen gemacht hat (logisch, sie hatte ja auch keines) und dass Arbeitnehmer Ausgaben im Zusammenhang mit zukünftigen Arbeitsverhältnissen (was Umzugskosten für das Studium ja sind) als Werbungskosten berücksichtigen können.

Meine Fragen:

Muss ich jetzt noch etwas tun, damit die Berücksichtigung passiert?
Hängt es ev. mit der Zusammenveranlagung zusammen?

Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bei einer Zusammenveranlagung würden die negativen Einkünfte der Ehefrau - sofern es sich nicht um ein Erststudium handelt und die Werbungskosten anerkannt würden - bereits im entsprechenden Jahr mit den positiven Einkünften des Ehemanns verrechnet werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
dorian_grey
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, das hatte ich in Verdacht! Vielen Dank!

Aktuell ist es so, dass ich 2018 nur 3 Monate lang Steuern gezahlt habe. Für mich sieht es so aus, als wäre mit den aktuell geltend gemachten Ausgaben das Maximum an möglicher Rückerstattung für 2018 erreicht: Wenn ich weitere Kosten anführe, ändert sich die vorausberechnete Rückerstattung nicht mehr (einmal davon ausgehend, dass alles, was ich angeführt habe, auch tatsächlich vom Finanzamt akzeptiert wird).

Kann jener Teil der (Werbungs)Kosten, der im Jahr 2018 offensichtlich nicht mehr berücksichtigt wird, im nächsten Jahr mit meinen positiven Einkünften geltend gemacht werden? Oder verfallen diese? Wenn nein, muss ich für die zukünftige Geltendmachung noch etwas beachten bzw. jetzt schon anmerken?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von dorian_grey):
Kann jener Teil der (Werbungs)Kosten, der im Jahr 2018 offensichtlich nicht mehr berücksichtigt wird, im nächsten Jahr mit meinen positiven Einkünften geltend gemacht werden? Oder verfallen diese?

Ein Verlustrück- oder Vortrag ist nur möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Ist dieser zwischen null Euro und dem Grundfreibetrag von 9.000 EUR bzw. 18.000 EUR bei Zusammenveranlagung, ändert sich nichts.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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