Hallo,
es geht um folgende Konstellation:
Erwerb Immobilie mitte 2020, Sanierung maßgeblich in Eigenleistung, Einzug Anfang 2021.
Die Immobilie gehört zu je 50:50 den Ehepartnern.
Kündigung AN Verhältnis Ehepartner A Mitte 2022. Start Selbständigkeit Ehepartner A Anfang 2023.
Notwendiges Betriebsvermögen sind ca. 40% der Immobilie.
Kaufpreis der Immobilie: 150T€
Wert laut Wertgutachten der Bank 200T€
Sanierungskosten (im wesentlichen Material) ohne Eigenleistung: 25T€.
Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen ergeben sich folgende Fragen:
1.) Ist es zulässig, hier davon auszugehen, dass nur der Anteil von Ehepartner A (50%) betrieblich genutzt wird, da er kleiner ist, als der tatsächlich betrieblich genutzte Anteil? Mach es ggf. Sinn / ist es notwendig hier eine entsprechende Vereinbarung aufzusetzen und falls ja gibt es hier eine Formvorschrift (i.e. notariell?)? Oder wird streng 50:50 geteilt? Also immer 50% bes betrieblichen Nutzungsanteils sind von Ehepartner B und entsprechend zu behandeln?
2.) Hinsichtlich der AfA sind.m.E. nur die tatsächlich Anschaffungskosten absetzbar. Korrekt? Wie verhält es sich jedoch mit dem Wertzuwachs zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung (oder einem Umzug wegen Wachstum)? Kann hier auf den höheren Verkehrswert als Anfangswert abgestellt werden, da der Einkaufsvorteil nicht dem Gewerbe zuzuschlagen ist (es war da nocht nicht vorhanden oder in planung) oder sind zwingend die tatsächlich Anschaffungs/Herstellungskosten anzusetzen, da die Aufnahme des Gewerbes innerhalb von drei Jahren erfolgte? (Hintergrund: Das Bankgutachten könnte noch erworben werden).
Danke für den Input.
-- Editiert von User am 16. März 2024 10:02
Wertzuwachs notwendiges Betriebsvermögen
16. März 2024
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Frage vom 16. März 2024 | 09:57
Von
Status: Schüler (224 Beiträge, 29x hilfreich)
Wertzuwachs notwendiges Betriebsvermögen
#1
Antwort vom 16. März 2024 | 11:17
Von
Status: Junior-Partner (5401 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :1.) Ist es zulässig, hier davon auszugehen, dass nur der Anteil von Ehepartner A (50%) betrieblich genutzt wird, da er kleiner ist, als der tatsächlich betrieblich genutzte Anteil?
Entscheidend ist zunächst die Größe.
Der Anteil As ist Betriebsvermögen.
Zitat :2.) Hinsichtlich der AfA sind.m.E. nur die tatsächlich Anschaffungskosten absetzbar. Korrekt?
Richtig, sofern die Einlage innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung/Herstellung erfolgte.
Die Sanierung ist aber wahrscheinlich anschaffungsnaher Herstellungsaufwand und dadurch mit zu berücksichtigen.
Zitat :Kann hier auf den höheren Verkehrswert als Anfangswert abgestellt werden, da der Einkaufsvorteil nicht dem Gewerbe zuzuschlagen ist (es war da nocht nicht vorhanden oder in planung) oder sind zwingend die tatsächlich Anschaffungs/Herstellungskosten anzusetzen, da die Aufnahme des Gewerbes innerhalb von drei Jahren erfolgte?
Auch hier sind die drei Jahre maßgeblich.
#2
Antwort vom 17. März 2024 | 16:36
Von
Status: Schüler (224 Beiträge, 29x hilfreich)
Zitat :Auch hier sind die drei Jahre maßgeblich
Vielen Dank für die erste Einordnung.
Zur Klarstellung:
Ein Preisvorteil beim Kauf der Immobilie geht dann steuerlich auch zugunsten des Betriebes (geringerer Basiswert für die Berechnung des steuerlichen "Zugewinns"), der erst zweieinhalb Jahre später nach Kauf gegründet wurde. Es gibt hier auch keinen Spielraum für eine abweichende plausibilisierung?
Falls es nicht klar wurde: Gekauft wurden die Immobilie originär ausschließlich zur Privatnutzung.
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#3
Antwort vom 17. März 2024 | 16:52
Von
Status: Junior-Partner (5401 Beiträge, 1287x hilfreich)
Richtig.
Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG
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