Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ein vom Finanzamt zurückweisender Widerspruchsbescheid gebührenpflichtig ist?
Danke schon einmal für eure Antworten.
-- Editiert von spaghetti am 04.08.2004 15:36:58
Widerspruch Finanzamt
Nein, er ist nicht gebührenpflichtig.
Gibt es einen bestimmten Grund, warum Du fragst?
Ja, ich habe einen WS eingelegt wegen meiner nicht voll erstatteten Fahrkosten.
Nun haben sie mir so eine Art Zwischenbescheid geschickt, ich solle mir meinen WS noch einmal überdenken sonst wird nach Aktenlage entschieden.
Bei meinen Fahrkosten verhält es sich so, dass ich nicht die kürzeste Strecke durch die Stadt nehme, sondern die über die Autobahn.
Diese ist zwar länger, aber ich fahre so nur ca. 20 min. anstelle von 35 min.
Das Finanzamt erkennt mir dies aber nicht an. Meine Argumentation, dass es sich hierbei um die "verkehrsgünstigste" Strecke handelt erkennen sie mit der Begründung nicht an, dass unsere Stadt nicht mit Frankfurt (Urteil) zu vergleichen ist.
Problem ist nur, dass sie mir eine Strecke anerkannt haben, die auch nicht die kürzeste ist.
Nun besteht natürlich die Gefahr, dass nach Entscheidung über meinen WS dies auffällt und sie mir noch weniger berechnen.
Ich werde mir es jedenfalls noch einmal überdenken.
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Du kannst auf jeden Fall nicht nur die kürzeste, sondern auch eine regelmäßig benutzte "offensichtlich verkehrsgünstigere" Strecke ansetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG
). Bei 20 statt 35 Minuten Fahrzeit scheint das offensichtlich gegeben, jedenfalls nach meinem Eindruck.
Es wird nicht selten dem Steuerzahler anheimgestellt, den Einspruch zurückzunehmen, da er so am bequemsten "erledigt" ist - ohne sich u.U. näher mit den Argumenten befassen zu müssen.
Wenn das FA einen bereits erlassenen Bescheid "verbösern" will, also zum Nachteil des Steuerpflichtigen davon abweichen will, muß es dies im Detail vorher ankündigen und ausreichend Zeit zur Stellungnahme oder Einspruchsrücknahme geben. Das wurde hier offenbar nicht getan, so daß diese Gefahr nicht besteht.
Stimmt.
Konsequenz:
Nochmal hinschreiben (unter Bezug auf § 9 ... s.o.) und reinsvchriben, dass der Einspruch aufrecht erhalten wird. Schlimmstenfalls bekommst du eine formelle Einspruchsentscheidung, womit der Antrag abgelehnt wird. Aber auch der ist noch kostenfrei.
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"utque antehac flagitiis ita tunc legibus laborabatur"
Vielen Dank für eure Beiträge und ein schönes Wochenende!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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