Widerspruch gegen EKSteuer-Bescheid

17. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)
Widerspruch gegen EKSteuer-Bescheid

Mein Mann ist im Jahr 2013 verstorben. Die Kosten(= außergewöhnliche Belastungen) im Zusammenhang mit seiner tödlichen Krankheit - allein im Jahr 2013 - Fahrten zu Ärzten, Chemo-Therapien, Bestrahlungen, selbst bezahlte Medikamente und Anwendungen, Parkgebühren in beträchtlichen Höhen) usw. usf. und dann der Erwerb der Grabstätte und die Beerdigung, Trauer-Kaffee und aller damit verbunden Kosten, betrugen über € 20.000,00 (alles mit Belegen nachgewiesen).Eine Brille, die noch wenige Wochen vor seinem Tod angefertigt wurde. Das FA hat mir ganz lapidar mitgeteilt, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Tod und seiner Beerdigung praktisch "Privatvergnügen" sind, weil durch eigene Mittel abgedeckt. Wer also gespart hat, hat Pech gehabt, oder wie? Das Geld war für unsere gemeinsame Altersvorsorge gedacht, bestimmt nicht dafür. Also am besten alles auf den Kopf hauen und nichts haben. Zumindest hätte ich eine anteilige Berücksichtigung erwartet.

Zum allerersten Mal plane ich, Widerspruch gegen diesen kaltschnäuzigen Steuerbescheid einzulegen. An wen ist der zu richten, und was muss ich beachten? Sicherlich nicht an den Sachbearbeiter, der ihn für mich ausgestellt hat.

Mir wurde auch mitgeteilt, dass ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen muss. Warum? Ich habe nachgewiesen, dass der für uns gemeinsam mit € 1.602,00 bei einer Bank vorliegt.

Bin auch für den Rat eines FA für Steuerrecht empfänglich.

Hier habe ich den Eindruck, nicht fair behandelt worden zu sein.

Beste Grüße
sternchen08

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34360 Beiträge, 17779x hilfreich)

Hier habe ich den Eindruck, nicht fair behandelt worden zu sein. Da irren Sie. Beerdigungskosten sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie nicht von der Erbmasse bezahlt werden können.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

1. Beerdigungskosten

Hierzu hat muemmel bereits alles gesagt. Die geltende Rechtslage bestimmt, dass außergewöhnliche Belastungen dann nicht vorliegen, wenn eine ausreichende Erbmasse vorhanden ist

2. Krankheitskosten

Diese müssten normal berücksichtigt werden. Allerdings ist immer die Frage, ob sie sich auswirken (Stichwort: Zumutbare Eigenbelastung)

3. Freistellungsauftrag

Der Punkt ist für mich unverständlich. Was soll nachgewiesen werden? Ist damit vielleicht der Hinweis gemeint, dass man sich durch Verteilung des Freistellungsauftrages die Anlage KAP sparen könnte?

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#3
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

@muemmel und @Mahnmann

Danke für Eure Postings.

Was den Freistellungsauftrag angeht, bin ich der Meinung, daß der MA bei meinem FA etwas falsch verstanden oder übersehen hat. Das ist nämlich völlig in Ordnung.

Schaun mer mal, ich werde trotzdem mal Einspruch einlegen. Angeblich sind zwei von drei Steuerbescheiden falsch.

Beste Grüße

Sternchen 08 [color=green];) [/color]

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#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

quote:
Schaun mer mal, ich werde trotzdem mal Einspruch einlegen. Angeblich sind zwei von drei Steuerbescheiden falsch.


Prima Idee! Oh mann!

Vielleicht sollte man vor einem Einspruch einfach mal mit dem Sachbearbeiter sprechen. Dazu gibt es ein Telefon oder auch Füße die einen zum Finanzamt tragen. So ein Tod eines geliebten Menschen ist sicher immer tragisch, aber vielleicht kann sich die Fragestellerin auch vorstellen, dass sich dadurch nichts an den steuerlichen Grundlagen ändert und der Sachbearbeiter auch nur die rechtlichen Vorschriften umsetzt. Zu diesen hat der Kollege Mahnman bereits umfangreich ausgeführt.

Falls Sie doch Einspruch einlegen wollen, müssen Sie diesen an das zuständige F-Amt richten. Also z.B.

Finanzamt Musterstadt
Postfach: 100
99999 Musterstadt

Der Bescheid und Ihre Steuerakte wird dann von der Rechtsbehelfsstelle geprüft. Natürlich wird auch eine Stellungnahme des SB eingeholt. Doch Vorsicht, im Rahmen des Einspruches kann sich der Bescheid auch verschlechtern. (Verböserung) Dann haben Sie aber die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen, da Ihnen die Verböserung anzukündigen ist.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#5
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

Hallo@Rechtsmacher

Besten Dank für Deinen teils recht ironischen Beitrag. Nett, dass Du mir auch geschildert hast, wie der Widerspruch einzulegen wäre.

Ich hatte bereits - entgegen meiner im Forum geauesserten vagen Absicht- beschlossen, den Steuerbescheid z.d.A. zu nehmen.

Musste darüber die berühmte Nacht schlafen. Zwischen dem SB und mir besteht ein angenehmer und freundlicher telefonischer Kontakt .
Ich bin nicht der Ansicht, dass Steuer-Fachangestellte beissen und dem Antragsteller Böses wollen.

Ich hätte mir (sicherlich nachvollziehbar), gewünscht, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem frühen Tod meines Mannes irgendwie berücksichtigt würden.

Beste Gruesse
Sternchen 08 :-)))

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