--- editiert vom Admin
Widerspruch gegen die Steuererklärung
Rufe beim Finanzamt an und frage nach wo der Bescheid bleibt und sage die ertsattung wäre schon eingegangen. Gegen den Bescheid kann man dann vorgehen.
Bei den Erläuterungen stehen dann die Abweichungen zu deiner Deklarationsarbeit. Wie die erfolgsaussichten sind und ob es sich lohnt kann dann beurteilt werden.
--- editiert vom Admin
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Zitat: Widerspruch gegen die Steuererklärung
Um einmal etwas klugzu******en, gegen die Steuererklärung können Sie keinen Widerspruch einlegen (da selbst gefertigt), gegen den nachfolgenden Steuerbescheid schon.
Aber wie Becksgold schon richtig anmerkte, warten Sie erst einmal den Bescheid ab. Wenn Sie dann in der Begründung Unklarheiten sehen, können Sie immer noch Widerspruch einlegen. Das WISO-Programm bietet auch einen Vordruck, indem für die Einspruchsbegründung gleich Fristverlängerung beantragt wird. Damit haben Sie etwas mehr Zeit, den Bescheid zu prüfen.
Wenn Du schon klugsch..., dann hättest Du den Fragesteller auch darauf hinweisen können, dass das korrekte Rechtsmittel der Einspruch ist und nicht der Widerspruch.
quote:
...jeden Tag 100 km, 50 hin 50 zurück. Dann hab ich meinen Umzug mit angegeben...
Dies könnte m.E. mit dem Umzug zusammenhängen;
lass das Sparbuch doch mal ausrechnen, wenn der Umzug nicht stattgefunden hätte.
Wurden durch den Umzug, die Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte erheblich weniger?
Gruss vom Strand
Tja Louis,
gegen die Steuererklärung können Sie keinen Widerspruch einlegen (da selbst gefertigt),
Das kann man schon, heißt dann nur Selbstanzeige.
@ hh:
Zitat: "...dass das korrekte Rechtsmittel der Einspruch ist und nicht der Widerspruch."
Recht haben Sie. Also ein dickes "Sorry".
@ Mortinghale
Zitat: "Das (gemeint ist hier der Einspruch, Anm. d. Verf.) kann man schon, heißt dann nur Selbstanzeige."
Interessante Ansicht. Aber ich glaube, mein Steuerrechtsprof. hätte das mit der Begründung abgelehnt, dass lediglich gegen einen VA Rechtsmittel möglich sind. Eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO
) erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht (siehe auch § 118 AO
bzw. § 35 VwVfG i.V.m. § 347 AO
).
WOW
Wobei der Begriff 'Widerspruch' nicht nur ein Rechtsmittel bezeichnet (und bei einer Selbstanzeige 'widerspricht' man seiner eigenen Erklärung).
Und jetzt?
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