Wie einmalige Einnahme angeben?

17. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie einmalige Einnahme angeben?

Hallo, habe für das Gesundheitsamt einmalig eine Tätigkeit ausgeübt. Das GA möchte nun das ich eine Rechnung schreibe. Es handelt sich um ca 200€. Ich bin freiberuflich in einem anderen Berufszweig tätig. Wie und wo gebe ich das nun in den Steuerformularen an? Wird das meinen anderen Einnahme zugerechnet oder muss ich dafür keine Steuern zahlen? Ich bin mit meiner Frau gemeinsam veranlagt.
Danke.




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5369 Beiträge, 1277x hilfreich)

Schwer zu sagen, ob es nicht Ihrer freiberuflichen Tätigkeit (evtl. als Hilfsgeschäft) zuzuordnen wäre oder es sich um sonstige Einkünfte handelt, für die eine Freigrenze von ca. 256 EUR gilt.
Evtl. unterläge es dann auch der USt, wenn Sie kein Kleinunternehmer sind und es eine steuerpflichtige Leistung war.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal. Freigrenze von 256€@ hört sich ja schonmal gut an. Es ist sicher nicht meiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Aber wieseo unterläge es evtl. der USt? Ich dachte bis 17500€ ist alles Umsatzsteuerfrei?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5369 Beiträge, 1277x hilfreich)

Umsatzsteuerfrei nicht. Die USt würde lediglich nicht erhoben werden.
Dafür darf in Rechnungen keine ausgewiesen und z.B. auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49942 Beiträge, 17504x hilfreich)

Bezüglich der Umsatzsteuer wird es der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet.

Und wenn Du für die 200€ gearbeitet hast, dann gilt das auch im Hinblick auf die Einkommensteuer.

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#5
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich bin als Freiberufler Umsatzsteuerbefreit.....aber wie gesagt, der 200€ Job hatte nichts mit meiner Arbeit als Freiberufler zu tun.
Und wegen den 200€, meinst Du das sie doch versteuert werden muss?



-- Editiert von pheno88 am 18.09.2017 09:25

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49942 Beiträge, 17504x hilfreich)

Zitat:
Also ich bin als Freiberufler Umsatzsteuerbefreit


Aufgrund der Kleinunternehmerregelung oder aus einem anderen Grund?

Zitat:
Und wegen den 200€, meinst Du das sie doch versteuert werden muss?


Wenn die 200€ für eine konkrete Tätigkeit gezahlt wurden, dann ja. Dann kann man sich zwar darüber streiten, ob das Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit oder gewerblicher Tätigkeit sind, was am Ergebnis aber nichts ändert.

Unter sonstige Einkünfte fallen z.B. Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Vermittlungstätigkeiten o.ä. Wenn ein konkreter Arbeitsaufwand bezahlt wurde, dann fällt das nicht darunter.

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2659 Beiträge, 729x hilfreich)

Da weder Angaben zur Art der freiberuflichen Tätigkeit vorliegen, noch Angeben zur Tätigkeit für das Gesundheitsamt, wird man hier nicht weiter diskutieren müssen, ob die Einnahme ertragsteuerlich zur selbständigen Tätigkeit gehört oder nicht! Ust-lich gibt es natürlich nur einen Unternehmer!

Soweit tatsächliche sonstige Einkünfte vorliegen, werden die Einnahmen und die dazu gehörigen Werbungskosten auf der Anlage SO, Zeile 8 bis 12 eingetragen.

Auch wenn die Einkünfte unter 256 Euro liegen, sollte man diese eintragen, denn das FA erhält auf jeden Fall Kenntnis von den Einnahmen (§2 MV) und das führt spätestens dann zu Nachfragen ggf. zu einer Außenprüfung!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#9
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Job war: Ich habe mich als Fachkraft bei der Bombenevakuierung in Frankfurt um die ins Krankenhaus evakuierten gekümmert.
Hauptberuflich habe ich eine Heilpraktikerpraxis.
Versprochen wurden von der Stadt 200€ Netto. Aber wenn ich es versteuern muss ist es ja Brutto.

-- Editiert von pheno88 am 18.09.2017 13:11

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5369 Beiträge, 1277x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bezüglich der Umsatzsteuer wird es der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet.

Das würde ich nicht pauschal bejahen. Es muss schließlich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegen, was hinsichtlich jeder Tätigkeit gesondert zu prüfen ist. Eine Ausnahme bilden nur die Hilfsgeschäfte. Ein solches liegt hier aber wohl nicht vor.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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