Hallo, habe für das Gesundheitsamt einmalig eine Tätigkeit ausgeübt. Das GA möchte nun das ich eine Rechnung schreibe. Es handelt sich um ca 200€. Ich bin freiberuflich in einem anderen Berufszweig tätig. Wie und wo gebe ich das nun in den Steuerformularen an? Wird das meinen anderen Einnahme zugerechnet oder muss ich dafür keine Steuern zahlen? Ich bin mit meiner Frau gemeinsam veranlagt.
Danke.
Wie einmalige Einnahme angeben?
Schwer zu sagen, ob es nicht Ihrer freiberuflichen Tätigkeit (evtl. als Hilfsgeschäft) zuzuordnen wäre oder es sich um sonstige Einkünfte handelt, für die eine Freigrenze von ca. 256 EUR gilt.
Evtl. unterläge es dann auch der USt, wenn Sie kein Kleinunternehmer sind und es eine steuerpflichtige Leistung war.
Danke erstmal. Freigrenze von 256€@ hört sich ja schonmal gut an. Es ist sicher nicht meiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Aber wieseo unterläge es evtl. der USt? Ich dachte bis 17500€ ist alles Umsatzsteuerfrei?
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Umsatzsteuerfrei nicht. Die USt würde lediglich nicht erhoben werden.
Dafür darf in Rechnungen keine ausgewiesen und z.B. auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Bezüglich der Umsatzsteuer wird es der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet.
Und wenn Du für die 200€ gearbeitet hast, dann gilt das auch im Hinblick auf die Einkommensteuer.
Also ich bin als Freiberufler Umsatzsteuerbefreit.....aber wie gesagt, der 200€ Job hatte nichts mit meiner Arbeit als Freiberufler zu tun.
Und wegen den 200€, meinst Du das sie doch versteuert werden muss?
-- Editiert von pheno88 am 18.09.2017 09:25
Zitat:Also ich bin als Freiberufler Umsatzsteuerbefreit
Aufgrund der Kleinunternehmerregelung oder aus einem anderen Grund?
Zitat:Und wegen den 200€, meinst Du das sie doch versteuert werden muss?
Wenn die 200€ für eine konkrete Tätigkeit gezahlt wurden, dann ja. Dann kann man sich zwar darüber streiten, ob das Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit oder gewerblicher Tätigkeit sind, was am Ergebnis aber nichts ändert.
Unter sonstige Einkünfte fallen z.B. Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Vermittlungstätigkeiten o.ä. Wenn ein konkreter Arbeitsaufwand bezahlt wurde, dann fällt das nicht darunter.
Da weder Angaben zur Art der freiberuflichen Tätigkeit vorliegen, noch Angeben zur Tätigkeit für das Gesundheitsamt, wird man hier nicht weiter diskutieren müssen, ob die Einnahme ertragsteuerlich zur selbständigen Tätigkeit gehört oder nicht! Ust-lich gibt es natürlich nur einen Unternehmer!
Soweit tatsächliche sonstige Einkünfte vorliegen, werden die Einnahmen und die dazu gehörigen Werbungskosten auf der Anlage SO, Zeile 8 bis 12 eingetragen.
Auch wenn die Einkünfte unter 256 Euro liegen, sollte man diese eintragen, denn das FA erhält auf jeden Fall Kenntnis von den Einnahmen (§2 MV) und das führt spätestens dann zu Nachfragen ggf. zu einer Außenprüfung!
taxpert
Der Job war: Ich habe mich als Fachkraft bei der Bombenevakuierung in Frankfurt um die ins Krankenhaus evakuierten gekümmert.
Hauptberuflich habe ich eine Heilpraktikerpraxis.
Versprochen wurden von der Stadt 200€ Netto. Aber wenn ich es versteuern muss ist es ja Brutto.
-- Editiert von pheno88 am 18.09.2017 13:11
Zitat :Bezüglich der Umsatzsteuer wird es der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet.
Das würde ich nicht pauschal bejahen. Es muss schließlich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegen, was hinsichtlich jeder Tätigkeit gesondert zu prüfen ist. Eine Ausnahme bilden nur die Hilfsgeschäfte. Ein solches liegt hier aber wohl nicht vor.
Und jetzt?
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