Wie gegen Grundsteuerbescheid wehren?

25. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Wie gegen Grundsteuerbescheid wehren?

Hallo,
ich wohne in Baden-Württemberg und habe meinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten. Im Vergleich zum Vorjahr steigt die Steuer um fast das 10-fache. Ich brauche hilfe, wie ich gegen den Bescheid vorgehen kann.
Ich habe schon diverse youtube-Videos darüber gesehen. Empfohlen wird, einen
Widerspruch bei der Gemeinde einreichen.
Teilweise wird zusätzlich ein Aussetzungsantrag beim FA empfohlen, um die Zahlung zu verhindern, teilweise wird das Gegenteil geraten.

Wie wird dies hier im Forum gesehen? Was ist die beste Vorgehensweise?

Wo kann ich Musterformulare für den Widerspruch und Aussetzungsantrag finden bzw. welche Punkte müssten sie beinhalten?
Generell wäre es ok für mich die GS erstmal zu zahlen und später zurückzuerhalten. In diesem Fall könnte ich auf den Aussetzungsantrag verzichten, richtig?

Wie stehen die Chancen allgemein, dass die neue Grundsteuer nochmals geändert wird und wovon hängt dies ab?


Vielen Dank

PS: Gegen GS-Messbescheid und GS-Wertbescheid hatte ich 2023 Einspruch eingelegt.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 31x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Gegen GS-Messbescheid und GS-Wertbescheid hatte ich 2023 Einspruch eingelegt.

Dann sollte man sich darum kümmern. Denn der Bescheid der Gemeinde ist nur die Folge der Festsetzung.
Ist diese trotz Einspruch rechtskräftig? Hat man Antwort auf den Einspruch erhalten? Wo hat man Einspruch eingelegt? Kam dieser überhaupt an der zuständigen Stelle an? Hat man gerichtsfeste Nachweise?

Anmerkung: Hat man vielleicht über Jahre hinweg einfach zu wenig bezahlt, da damals unterbewertet?

-- Editiert von User am 25. Januar 2025 12:43

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8981 Beiträge, 1906x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Dann sollte man sich darum kümmern. Denn der Bescheid der Gemeinde ist nur die Folge der Festsetzung.
Ist diese trotz Einspruch rechtskräftig? Hat man Antwort auf den Einspruch erhalten? Wo hat man Einspruch eingelegt? Kam dieser überhaupt an der zuständigen Stelle an? Hat man gerichtsfeste Nachweise?


so ist es. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer nach dem Messbescheid vom FA fest.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1239x hilfreich)

Zum Verfahrensrecht: Der Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Messbescheid, der wiederum Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid ist. Hat man den Wertbescheid angefochten und sollte der Rechtsbehelf erfolgreich sein, werden auch die beiden Folgebescheide vom Amts wegen geändert.

Zitat (von Karlsruhe1233):
Generell wäre es ok für mich die GS erstmal zu zahlen und später zurückzuerhalten. In diesem Fall könnte ich auf den Aussetzungsantrag verzichten, richtig?
Ja, und falls nicht, wäre auch der Wertbescheid von der Vollziehung auszusetzen. Die Folgebescheide werden dann auch vom Amts wegen ausgesetzt.
Zitat (von Karlsruhe1233):
Wo kann ich Musterformulare für den Widerspruch und Aussetzungsantrag finden bzw. welche Punkte müssten sie beinhalten?
Beim Bund der Steuerzahler Ba-Wü zum Beispiel, wenn es nur um die Verfassungsmäßigkeit geht.
https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/LV_Baden-W%C3%BCrttemberg/Infos_zum_Einspruch_Stand_13._Februar_2024.pdf
Will man den Bescheid aus anderen Gründen anfechten, muss man die selbst darlegen.
Zitat (von Karlsruhe1233):
Wie stehen die Chancen allgemein, dass die neue Grundsteuer nochmals geändert wird und wovon hängt dies ab?
Die vom Bund der Steuerzahler geführten Musterverfahren 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 liegen beim BFH, das FG hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aktenzeichen der Revisionsverfahren lauten II R 26/24 (8 K 1582/23) und II R 27/24 (8 K 2368/22).
https://finanzgericht-bw.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/PM+1_2024/?LISTPAGE=2502777

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Gegen den Grundsteuerbescheid kann man jedoch nicht Einspruch einlegen mit der Begründung, der Grundsteuerwertbescheid oder des Messbescheid sei fehlerhaft.

-- Editiert von User am 25. Januar 2025 17:34

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#5
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Dann sollte man sich darum kümmern. Denn der Bescheid der Gemeinde ist nur die Folge der Festsetzung.
Ist diese trotz Einspruch rechtskräftig? Hat man Antwort auf den Einspruch erhalten? Wo hat man Einspruch eingelegt? Kam dieser überhaupt an der zuständigen Stelle an? Hat man gerichtsfeste Nachweise?

Was meinst du damit?
ich habe beim FA einspruch eingelegt. Von eine Antwort kam nicht. Per Mail hatte ich später angefragt und der Eingang wurde daraufhin bestätigt. Im Link von Tom steht, dass Finanzämter stillschweigend das Einspruchsverfahren ruhen lassen.

@Tom
Das Formular ist für den Einspruch gegen den GS-Wertbescheid beim FA. Dieses Formular habe ich bereits innerhalb der Frist eingereicht. Nun brauche ich noch ein Widerspruchsfomular für den GS-Bescheid der Gemeinde und ggf. Aussetzungsantrag.



-- Editiert von User am 26. Januar 2025 10:03

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#6
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1239x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Nun brauche ich noch ein Widerspruchsfomular für den GS-Bescheid der Gemeinde...
Welchen Fehler enthält denn dieser Bescheid? Den Grundsteuerwertbescheid hat man doch schon angefochten.
Zitat (von Karlsruhe1233):
...und ggf. Aussetzungsantrag.
Auch hier der Ratschlag: Antworten lesen und verstehen.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2589 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat:
Welchen Fehler enthält denn dieser Bescheid?
Fun fact am Rande: Selbst wenn der GrSt-Bescheid der Gemeinde einen „eigenen" Fehler aufweisen würde, könnte man natürlich keinen Einspruch einlegen!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
Karlsruhe1233
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

aber schaut mal hier ab 3:08:
https://www.youtube.com/watch?v=05-A3pkSKXU&t=325s

Die Dame sagt man soll auf jeden Fall einen Musterwiderspruch bei der Gemeinde einlegen.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Die Dame sagt man soll auf jeden Fall einen Musterwiderspruch bei der Gemeinde einlegen.

Wenn das vorgeschlagene Verfahren erfolgreich ist, dann muss man später die Grundsteuer nachzahlen, sobald der Grundsteuerwertbescheid rechtskräftig ist. Wenn man den Weg nicht geht und der Grundsteuerwertbescheid wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert, dann muss die Gemeinde die zu viel gezahlte Grundsteuer wieder erstatten. Es ist daher in jedem Fall nur eine Verschiebung von Zahlungen.

Und wenn das vorgeschlagene Verfahren nicht erfolgreich ist, dann bleibt man auf den 76€ Gerichtskosten natürlich sitzen.

Und die 40€ Gebühren, die man an die Dame für die Musterschreiben zahlen muss, ist man natürlich in jedem Fall los. Dabei sollte man bedenken, dass Musterschreiben, die sich auf das Bundesmodell beziehen für einen Einspruch in Baden-Württemberg völlig wertlos sind. Das hat sie "leider vergessen" zu erwähnen.

Daneben ist der erste Zahltermin für die neue Grundsteuer der 15.02. schon in drei Wochen. Ich habe erhebliche Zweifel, dass man bis dahin eine Entscheidung hat.

Und nehmen wir mal an, dass nur jeder zehnte ihrer Abonnenten dem vorgeschlagenen Weg folgt, dann hat die Dame ca. 1. Mio. € verdient. Fällt etwas auf?


-- Editiert von User am 26. Januar 2025 23:06

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6892 Beiträge, 1590x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Ich brauche hilfe, wie ich gegen den Bescheid vorgehen kann.

Widerspruch gegen den Steuerbescheid, danach ggf. Klage gegen den Steuerbescheid. Spätestens da braucht man dann sinnvollerweise einen Anwalt für Steuerrecht.

Zitat:
Wie stehen die Chancen allgemein, dass die neue Grundsteuer nochmals geändert wird und wovon hängt dies ab?

Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.
Im Ernst - das kann in einem WWW-Forum niemand beantworten...

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Widerspruch gegen den Steuerbescheid, danach ggf. Klage gegen den Steuerbescheid. Spätestens da braucht man dann sinnvollerweise einen Anwalt für Steuerrecht.

Hast Du die bisherigen Antworten gelesen? Hast Du sie auch verstanden? Offenbar nicht.

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#12
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2207 Beiträge, 1239x hilfreich)

Zitat (von Karlsruhe1233):
Die Dame sagt man soll auf jeden Fall einen Musterwiderspruch bei der Gemeinde einlegen.
Augen auf bei der Berufswahl...
Wenn man sich lediglich an die Musterverfahren dranhängen will, die ich in #3 genannt hatte, bedarf es keinen Einspruchs gegen den Grundsteuerbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wenn man sich lediglich an die Musterverfahren dranhängen will, die ich in #3 genannt hatte, bedarf es keinen Einspruchs gegen den Grundsteuerbescheid.

Da hat sich der Fragesteller schon drangehängt, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.

Da es aktuell keine Aussetzung der Vollziehung gibt, müsste die Grundsteuer laut Bescheid der Kommune aber dennoch zunächst bezahlt werden. Wenn dann irgendwann geklärt ist, ob die Grundsteuer in Baden-Württemberg verfassungsgemäß ist, dann würden für den Fall, dass die Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen ausgefallen ist sämtliche Grundsteuerbescheide rückwirkend korrigiert.

In dem verlinkten Video geht es darum, dass man eine Aussetzung der Vollziehung für die Grundsteuer erreicht und zunächst einmal gar keine Grundsteuer zahlen muss. Die Aussage gelten aber nur für die Bundesländer, in denen das Bundesmodell gilt und ob das Vorgehen Erfolg versprechend ist lass ich mal dahingestellt.

Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls in die Aussetzung der Vollziehung gewährt (FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23). Diese Entscheidung ist aber mit dem BFH-Beschluss vom 27.05.2024 (Az.: II B 78/23 (AdV)) dass in dem Verfahren Gründe vorliegen, die einen niedrigeren gemeinen Wert vermuten lassen als es sich aus dem Grundsteuerwert ergibt.

Ob die FG der anderen Bundesländer die AdV auf Antrag einfach gewähren stelle ich mal in Frage. Bislang hat nach meiner Kenntnis nur das FG Rheinland-Pflalz die AdV gewährt. Das FG Münster hat mit Beschluss vom 29.10.2024 (Az.: 3 V 1270/24 Ew,F) die AdV abgelehnt und klargestellt, dass es diese nur in besonderen Einzelfällen gewähren wird. Das wurde in dem Video leider verschwiegen, wohl weil das Geschäft dann deutlich schlechter laufen würde.



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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2589 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Entscheidung ist aber mit dem BFH-Beschluss vom 27.05.2024 (Az.: II B 78/23 (AdV)) dass in dem Verfahren Gründe vorliegen, die einen niedrigeren gemeinen Wert vermuten lassen als es sich aus dem Grundsteuerwert ergibt.
Selbst hier ist fraglich, ob der Beschluss nach Einführung des §220 Abs.2 BewG durch das JStG 2024 weiterhin Bestand haben kann.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12075 Beiträge, 4448x hilfreich)

Man sollte nicht vergessen, dass ein, eventuell nicht kleiner Anteil, durch geänderte Hebesätze zustande kommen können.

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Selbst hier ist fraglich, ob der Beschluss nach Einführung des §220 Abs.2 BewG durch das JStG 2024 weiterhin Bestand haben kann.

Stimmt, ein weiterer wichtiger Aspekt, den die Dame im Video „vergessen" hat.

Zitat (von spatenklopper):
Man sollte nicht vergessen, dass ein, eventuell nicht kleiner Anteil, durch geänderte Hebesätze zustande kommen können.

In Baden-Württemberg gibt es durch die sehr spezielle Berechnungsmethode schon erhebliche Verzerrungen gegenüber dem alten Recht.

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12075 Beiträge, 4448x hilfreich)

Zitat (von hh):
In Baden-Württemberg gibt es durch die sehr spezielle Berechnungsmethode schon erhebliche Verzerrungen gegenüber dem alten Recht.


In NRW in jeder Gemeinde unterschiedlich....
Während sich die eine Gemeinde an den vom Land NRW berechneten "orientiert", nimmt die nächste "nach Prüfung" eine eigene Berechnung vor.
Beispiel für die Stadt Essen:
Grundsteuer B "pauschaler" Hebesatz 2024: 670%
Grundsteuer B differenzierter Hebesatz 2025: Wohngrundstücke 655%, Nichtwohngrundstück 1290%

Grundsteuerreform schön und gut, nur was bringt es, wenn nicht ein Bestandteil der ganzen Berechnungsfaktoren auch nur annähernd nachvollziehbar ist....

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#18
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 16x hilfreich)

Sollte es bei TE um die Stadt im Nick gehen, ist der Hebesatz für die GS B deutlich von 490 auf 270 gesunken. Wahrscheinlich zählt man zu denen, die bis zur realistischen Neubewertung der Grundstücke nur sehr geringe Grundsteuer zahlen mussten.
Das 10-fache..... den interessanten Ausgangswert lassen viele beim Jammern leider immer weg.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat:
In NRW in jeder Gemeinde unterschiedlich....

Ich meinte nicht den Hebesatz.

In NRW gilt das Bundesmodell. Dabei wird mit pauschalisierten Ansätzen der Grundsteuerwert ermittelt. Der Grundsteuerwert soll ganz grob dem Verkehrswert entsprechen. Es handelt sich somit um eine Mischung aus Grundstücks- und Gebäudewert, meistens mit Schwerpunkt beim Gebäudewert. Das Verfahren ähnelt daher dem alten Verfahren zu Ermittlung des Einheitswertes.

In Baden-Württemberg richtet sich der Grundsteuerwert dagegen ausschließlich nach dem Grundstückswert. Wer Eigentümer eines unbebauten aber bebaubaren Grundstücks ist, für den explodiert in Baden-Württemberg die Grundsteuer mit dem neuen Verfahren. Auch Eigentümer eines kleinen Häuschens in bevorzugter Wohnlage mit großem Grundstück müssen nach dem neuen Verfahren erheblich mehr zahlen. Es profitieren dagegen Bewohner von Mehrfamilienhäusern, wenn dieses auf einem vergleichsweise kleinen Grundstück steht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2589 Beiträge, 694x hilfreich)

Zitat (von hh):
In Baden-Württemberg gibt es durch die sehr spezielle Berechnungsmethode schon erhebliche Verzerrungen gegenüber dem alten Recht.
Was die Steuer an sich jedoch nicht verfassungswidrig macht!

Sobald man die Besteuerung auf eine andere Grundlage stellt, kommt es logischer Weise zu mehr oder weniger großen Abweichungen im Vergleich zum vorherigen Modell. Das gilt insbesondere bei der GrSt, da hier ja keine andere Steuer mögliche Mindereinnahmen im Rahmen einer Steuerreform auffangen kann. Das bedeutet, dass es sowohl Gewinner als auch Verlierer der Reform geben muss.

Natürlich hören wir hier oder auch in allen anderen sozialen Medien nur die Verlierer! Bei den Verlierern gibt es sicherlich "echte" Verlierer, aber auch Fälle, in denen sich das alte EW-Verfahren zu positiv ausgewirkt hat. Klassisches Beispiel wäre die zwei Seiten einer Straße, die unterschiedlich zu bewerten waren, weil am 01.01.1964 die eine Straßenseite zu einer anderen kleinen Gemeinde gehört hat, die später eingemeindet wurde, und daher mit einer deutlich niedrigeren Jahresrohmiete UND einem deutlich niedrigeren Vervielfältiger wegen der Gemeindegröße anzusetzen war. Der auf der einen Straßenseite kann Gewinner sein, der andere Verlierer! Dabei zahlen jetzt beide Eigentümer die gleiche GrSt!

Ich oute mich hier mal als einer der vielen Gewinner der Reform! Mein Messbetrag ist um über 20% gesunken und die Gemeinde hat den Hebesatz um 15 Prozentpunkte gesenkt! Besser kann eine Steuerreform nicht sein!

Zitat (von spatenklopper):
Beispiel für die Stadt Essen:
Grundsteuer B "pauschaler" Hebesatz 2024: 670%
Grundsteuer B differenzierter Hebesatz 2025: Wohngrundstücke 655%, Nichtwohngrundstück 1290%
Auch das hier ist letztendlich nichts anderes, als die sich ergebenden Verwerfungen möglichst sozialverträglich abzufedern! Wenn ich "Essen" und Nichtwohngrundstück" lese, habe ich gleich ein bestimmtes Bild im Kopf. Hat mit einer Firma in Essen zu tun! Diese Grundstücke, die ich im Kopf habe, wurden beim EW nicht mit dem Ertragswertverfahren, sondern dem Sachwertverfahren bewertet. Die Werte waren im Verhältnis deutlich höher als beim Ertragswertverfahren! Da es im Bundesmodell m.W.n. keine besondere Bewertung für entsprechende Grundstücke gibt und die GrSt aufkommensneutral sein soll, würde sich die wegfallende Verzerrung im EW-Verfahren zu Lasten der Betriebsgrundstücke negativ auf die GrSt der Wohngrundstücke auswirken. Durch einen "besonderen" Hebesatz lässt sich das natürlich wieder in die alte, "verzerrte" Richtung bringen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

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#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18194 Beiträge, 9890x hilfreich)

Zitat (von hh):
In Baden-Württemberg gibt es durch die sehr spezielle Berechnungsmethode schon erhebliche Verzerrungen gegenüber dem alten Recht.

Das kann ich aus eigener Erfahrung gar nicht bestätigen.
Meine Grundsteuer (BaWü) hat sich um wahnsinnige 8.50€/Jahr erhöht. Damit kann ich gut leben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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