Ein Steuerbescheid, den mein Bekannter für das Jahr 2012 erhalten hat sieht wie folgt aus:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 21.791
Summe der inländischen Einkünfte 21.791
Verlustrücktrag aus 2013 7.427
zu versteuerndes Einkommen 14.364
zu versteuern nach dem Grundtarif 22.368
festzusetzende Einkommenssteuer 3.352
Ist das eine nach hiesiger Meinung schlüssige Berechnung der Steuerschuld, für einen im Ausland ansässigen Menschen, der eine Beteiligung an einem Unternehmen in Deutschland hat?
Gruß
Andreas
Wie ist ein Ausländer (mit Wohnsitz im Ausland) steuerlich zu behandeln, wenn dieser Einkünfte aus s
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ja, wenn die Einkünfte stimmen, dann ist die Berechnung richtig.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums im Heimatland erfolgt.
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sagen, dass die Berechnung zumindest insoweit rechnerisch richtig sei, als das sich zu versteuernde Einkommen sich um den Grundfreibetrag erhöhe, da der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die steuerliche Freistellung des Existensminimums im Heimatland erfolge.
Bei dem Steuerschuldner handelt es sich um einen Chinesen, der in China (Shanghai) lebt. Nach meinem Wissen gibt es dort einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von RMB 3.500, was in etwa 450 Euro entspricht. Im Jahr wären das dann ca. 5.400 Euro die dem Chinesen als Freibetrag eingeräumt werden. In Deutschland liegt der jährliche Freibetrag aber höher, und in 2012 wohl bei etwa 8.000 Euro per Anno. Müssten dann in Deutschland nicht noch 2.600 Euro als Steuerfreibetrag angerechnet werden?
Wie verhält es sich, wenn der Steuerzahler in seinem Heimatland keine Einkünfte hatte, und somit den dortigen Steuerfreibetrag gar nicht in Anspruch genommen hat?
Schon jetzt vielen Dank dafür, dass Sie meine Frage beantwortet haben. Vielleicht können Sie ja auch noch etwas zu den sich daraus ergebenden Fragen sagen? Das wäre Großartig.
Gruß Andreas
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Zitat:Wie verhält es sich, wenn der Steuerzahler in seinem Heimatland keine Einkünfte hatte, und somit den dortigen Steuerfreibetrag gar nicht in Anspruch genommen hat?
Es verhält sich so, dass der Steuerzahler den Antrag beim Finanzamt nach § 1 Abs.3 S.1 ESTG stellen soll und somit als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Das hat zur Folge, dass kein Grundfreibetrag hinzugerechnet wird und zu versteuerndes Einkommen 14.364 Euro betragen wird.
-- Editiert von Charlie@098 am 06.12.2017 11:50
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