Nach dem Wiesbadener Model ist es ja möglich das ein Ehepartner eine Halle oder Büros kauft und diese an den Betrieb des anderen Ehepartners vermietet.
Wenn diese Konditionen dem Fremdvergelich standhalten ist dies wohl möglich.
Frage: Wie sieht es aus wenn Ehepartner A sowohl die Frima (in diesem Fall 100% Gesellschafter einer GmbH) UND alleiniger Eigentümer im Grundbuch einer Immobilie ist. Um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden; wäre möglich das Ehepartner A an Ehepartner B einen Pachtvertrag ausstellt, Ehepartner B dann auf Grundlage dieses Pachtvertrages an die Firma von Ehepartner A vermeitet?
Also reicht es für das Wiesbadener Model aus wenn der Ehepartner B das "Nutzrecht" an der Immobilie hat, oder muss Ehepartner B zwingend Eigentümer laut Grundbuch sein?
Wiesbadener Model über Pachtverträge möglich?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Eine solche Kettenverpachtung dürfte wohl kaum einem Drittvergleich standhalten.
Der Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO
drängt hier natürlich geradezu auf!
[Quote=AEAO zu §42 AO
]Indizien für die Unangemessenheit einer Gestaltung sind zum Beispiel:
- die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden;
- die Vor- oder Zwischenschaltung von Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen oder Gesellschaften war rein steuerlich motiviert;
- die Verlagerung oder Übertragung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern auf andere Rechtsträger war rein steuerlich motiviert.
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