Hallo Leute,
Ich hab mit dem ganzen Steuerkram eigentlich nix am Hut. Ich zahl halt was die von mir wollen.
Allerdings habe ich ein recht seltsames Hobby. Seit einigen Jahren baue ich mir ein Flugzeug aus dem Ersten Weltkrieg nach. Nun kommt einer und hat mir dafür 70,000.00 Euro geboten. Wenn ich das Flugzeug an ihn verkaufe, wie stehe ich dann rechtlich da?
Und wieviel will der Staat von mir dafür?
Kurze und unkomplizierte Antwort wäre nett.
Gruß
Engels
-- Editiert von Engels12 am 21.03.2004 13:34:17
Wieviel will der Staat für mein Hobby haben?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Wenn Du den Flieger verkaufst, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, d.h. der Gewinn wird Deinen sonstigen Einnahmen zugeschlagen und mit Deinem persönlichen Steuersatzt versteuert.
Versteuert wird aber eben nur der Gewinn. Von den 70.000,- Euro können daher Anschaffungs- Herstellungs und Werbungskosten abgezogen werden.
Wenn Du hier auch Deine Arbeitsstunden als Herstellungsaufwand ansetzt, dann ist es wahrscheinlich eher ein Verlustgeschäft - (ich bin mir aber nicht sicher, ob Du Deine eigenen Arbeitsstunden ansetzten kannst - vielleicht weiß das ja ein anderer hier) auf jeden Fall können aber alle anderen belegbaren Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden.
Gruß
MCNeubert
Danke für die prompte Antwort.
Der Punkt ist halt das das Flugzeug Arbeitszeitmäßig mit 70k völlig unterbezahlt ist.
Die Belege für die Ausgaben habe ich nicht gesammelt, da ich es ja eigentlich nicht verkaufen wollte.
Aber 70k für´s Hobby locken halt doch ein bischen.
Also Muß ich den Verkauf tatsächlich in der nächsten Steuererklärung angeben.
Da iss nicht verkaufen ja fast besser.
Gruß
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Wie MCNeubert schon sagt, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft.
Private Veräußerungsgeschäfte sind aber nur unter ganz bestimmten Umständen steuerpflichtig, nämlich dann, wenn es sich um Spekulationsgeschäfte handelt.
Falls Du jetzt nicht einen Handel aufmachen möchtest, indem Du noch ein Flugzeug baust und verkäufst, ist der Vorgang nicht steuerpflichtig. Spätestens ab dem 3. verkauften Flugzeug wäre das gewerblich und Du müsstest für Alles Steuern zahlen.
Eigene Arbeitsstunden zählen übrigens nicht zu den Werbungskosten. Wäre ja auch toll, dann bräuchte niemand mehr Steuern zahlen.
Hallo hh!
Das ist ja direkt ein echter Lichtblick.
Handeln habe ich damit ja nicht vor. Das wäre mir doch zu viel Arbeit für die paar Kröten, die mir dann der Staat übrig lassen würde. :-)
Danke für die Hinweise. Ich werde mich wohl nun , da ich ein Licht am Ende des Tunnels sehe, selbst mal mit der Thematik auseinandersetzen.
Gruß
Achim
@ engels12:
Du brauchst Dich nicht viel mit der Thematik auseinandersetzen.
hh hat völlig richtig geantwortet und auch die Spekulationsproblematik richtig gelöst.
Das heißt also wenn Geld auf Konto....keine Schwierigkeiten....
:-)
Hallo Leute,
Danke für Eure Hilfe.
Kann mir jemand vielleicht noch ein paar §§ zietieren, die mich über die rechtliche Formulierung aufklären?
Danke!
Engels
hallo,
du musst dazu im § 23
des Einkommensteuergesetzes (EStG) schauen. absatz 1 sagt für welche Geschäfte das zutrifft und Absatz 3 wie du denn Gewinn bzw. Verlust ermittelst.
Das muss man als normalsterblicher aber nicht auf anhieb verstehen - oder etwa doch?
"(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen
sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind
Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Zertifikate, die Aktien
vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des
Satzes 1.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Umwandlungssteuergesetzes. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den §§ 20
, 21
des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. 5Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. 6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. 7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."
Das einzige was ich hier verstehe ist, dass ich dafür Steuern zahlen muss.
Kann mir das jemand auseinanderklamüsern?
Unter welchen Punkt in 1. fällt denn nun mein Flugzeug? Was ist denn hier der Zeitpunkt der Anschaffung? Ich bastle 2 Jahre daran. Ist der Zeitpunkt der Anschaffung nun der Beginn der Bauerei oder der Zeitpunkt der Fertigstellung? Oder dauert in dem Fall gar die Anschaffung 2 Jahre?
Vielleicht wäre das ja mal eine gute und interessante Prüfungsfrage.
Danke für Eure Hilfe.
-- Editiert von Engels12 am 21.04.2004 00:06:51
Dein Flugzeug fällt nicht unter § 23 EStG
, denn es ist
1. kein Grundstück
2. kein Wertpapier oder vergleichbares Wirtschaftsgut
3. nicht vor der Anschaffung verkauft worden
4. kein Termingeschäft
Dieser Paragraf hatte früher die Überschrift "Spekulationsgeschäfte", und das ist auch heute noch im Prinzip damit gemeint.
Das einzige was ich hier verstehe ist, dass ich dafür Steuern zahlen muss.
Woraus entnimmst Du dieses? Ich habe am 22.03. bereits geschrieben, dass dafür keine
Steuern anfallen.
Hallo!
Ich entnehme das aus dem Zusammenhang und dem Gesagten.
Ich bin ja unwissend und daher kann ich mich nur auf das stützen was Ihr mir freundlicherweise sagt.
Ihr alle habt übereinstimmend gemeint es sei ein privates Veräusserungssgeschäft.
Dann sagte ankg es sei gemäß § 23 EStG
definiert.
Da ich dort nichts fand was mein Flugzeug als solches definiert, ersah ich daraus, dass ich Steuern zahlen muss.
Wenn ich das Flugzeug nun fertig baue und verkaufe und das Geld eingesteckt habe, was passiert dann?
Ich kann schlecht sagen der hh hat im 123Recht-Forum gesagt ich brauche dafür keine Steuern zahlen.
Wir leben ja nicht inder hiteren Wallachei (falls man das sagen darf ohne von nachgefragt als Rassist beschimpft zu werden :-), sondern in Deutschland. Wir haben doch für alles einen Paragraphen.
Vielleicht kannst Du mir sagen, als was unsere Paragraphen des Steuerrechts den vorliegenden Vorgang definieren und wo steht, dass es tatsächlich ein privates und daher nicht steuerpflichtiges Veräusserungsgeschäft ist.
Man möge mir bitte nachsichtigst meine Unwissenheit und Verwirrung nachsehen.
Grüße
Achim
Das Einkommensteuergesetz definiert, was steuerpflichtig ist. Alles, was hier nicht aufgeführt ist, ist somit steuerfrei.
Erster Anhaltspunkt ist hier der § 2 Abs. 1 EStG
:
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
Für Deinen Fall kommen nur die Nummern 2 und 7 theoretisch in Frage. Gewerbliche Einkünfte scheiden aber aus, da es sich um einen einmaligen Verkauf handelt. Es fehlt die Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
).
Also könnte es sich noch um Sonstige Einkünfte handeln. In § 22 EStG
gibt es hierzu eine Aufzählung, wobei theoretisch nur Nr. 2 (private Veräußerungsgeschäfte) in Betracht kommt, der wiederum auf den § 23 verweist.
In § 23 EStG
wiederum werden nur ganz spezielle private Veräußerungsgeschäfte genannt, die der Steuerpflicht unterliegen. Daraus ist zu schließen, dass die nicht genannten privaten Veräußerungsgeschäfte auch nicht der Steuerpflicht unterliegen.
Wenn Du jetzt sagst, hh ist ein Laie (was auch stimmt) und kann hier viel erzählen, dann möchte ich Dich nicht davon abhalten, einen Steuerberater zur Klärung dieser Frage aufzusuchen.
Ich schätze zwar hh und seine Beiträge sehr, aber trotzdem bin ich der Auffassung, dass die Veräußerung grundsätzlich steuerpflichtig ist.
Die Veräußerung des Flugzeugs fällt unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 "Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern".
Darunter fällt letztendlich alles, was irgendwie verkauft werden kann.
Allerdings gilt auch bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass nur der Gewinn zu versteuern ist (wenn er über 512,- Euro im Jahr beträgt).
Vom Veräußerungserlös können somit die Anschaffungskosten und Herstellungskosten etc. abgezogen werden.
Die Frage ist also, ob die Eigenleistung in Form eines Stundensatzes abgezogen werden kann?
Aber zumindest kann auf diese Weise der Gewinn erheblich gesenkt werden.
Gruß
MCNeubert
Auch ich schätze die Meinung von MCNeubert sehr, kann ihm in diesem Punkt aber nicht folgen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf Grundstücke u.ä.
Gemeint ist wohl Nr. 2.
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
Im konkreten Fall fehlt es schon an der Anschaffung, da das Wirtschaftsgut hergestellt (und eben nicht angeschafft) wurde. Ein selbst hergestelltes Wirtschaftsgut kann daher mE gar nicht unter den § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
fallen.
Spätestens nach einem Jahr entfällt in jedem Fall die Steuerpflicht.
Der § 23 hat bis vor wenigen Jahren noch die Überschrift "Spekulationsgeschäfte" getragen und ist inhaltlich bis auf die Verlängerung der Spekulationsfristen auch nicht geändert worden.
Ich bleibe also dabei: Der Verkauf des Flugzeuges ist nicht steuerpflichtig.
-- Editiert von hh am 22.04.2004 13:24:03
Der Laie hier bin ich, daher auch so verwirrt! :-) Ich bedanke mich jedoch ausdrücklich bei Dir hh und auch bei den anderen hier für Eure Beiträge.
Also, einleuchten tut mir das nun halbwegs.
Was meint ihr nun zu der Frage, ob ich die Einnahme des Geldes für dieses einmalige Private Veräusserungsgeschäft in meiner Einkommenssteuererklärung auflisten muss oder nicht. Ganz gleich ob ich nun Steuern dafür zahlen soll oder nicht.
Was passiert wenn ich das einfach nicht mache, sprich bei sonstigen Einkünften nichts weiter angebe.
Darf ich dann, wenn ein anderer so etwas anzeigt (es soll ja so Leute geben....) irgendwann gesiebte Luft atmen.
Gruß
Achim
-- Editiert von Engels12 am 22.04.2004 21:17:14
@alle
ich nehme meine Aussage zurück - die Veräußerung fällt auf jeden Fall wohl nicht unter § 23 I Nr. 2 (zumindest nach einem Jahr nicht mehr steuerpflichtig).
Eine andere Vorschrift, nach der der Erlöß steuerpflichtig ist, fällt mir jetzt auch nicht ein.
Gruß
MCNeubert
Ich würde die Einnahme nicht angeben und die Argumentation, die ich schon dargelegt habe, im Zweifel verwenden. Es könnte nämlich sonst passieren, dass der Finanzbeamte nicht groß nachdenkt und den Betrag versteuert, obwohl die Einnahmen eigentlich steuerfrei waren.
Selbst, wenn ich mit meiner Auffassung Unrecht haben sollte, handelt es sich mE "nur" um leichtfertige Steuerverkürzung und nicht um Steuerhinterziehung.
Das heißt, es handelt sich nicht um eine Straftat, sondern "nur" um eine Ordnungswidrigkeit. Gesiebte Luft ist also nicht zu erwarten.
Selbst bei einer Steuerhinterziehung wäre in Deinem Fall aber auch keine gesiebte Luft zu erwarten.
Wenn Du ganz sicher gehen willst, dann gehst Du zum Finanzamt und lässt Dir bestätigen, dass der Vorgang steuerfrei ist.
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