Wenn in der Einkommensteuererklärung der Eltern
beim auswärts studierenden Kind
für das die Eltern kein Kindergeld mehr bekommen
die Beiträge zur studentischen Pflichtversicherung
= Krankenkasse (KV) + Pflegeversicherung (PV) des Kindes
zutreffenderweise mit "ohne Lohnfortzahlung"
und "vom Unterstützten selbst gezahlt"
angebeben werden,
kann die Einkommensteuererklärung nicht gesendet werden.
Die ELSTER Fehlermeldung ist einerseits richtig
Summe Unterstützungszahlungen durch die Eltern
kleiner als KV- + PV-Beiträge, die das Kind selbst gezahlt hat.
andererseits falsch
da NICHT angekreuzt wurde,
dass die Eltern diese KV- + PV-Beiträge übernommen haben.
Es gibt keinen Nachweis, dass die Eltern
die KV- + PV-Beiträge des Kindes übernommen haben.
Das Ziel ist,
dass die KV- + PV-Beiträge des Kindes
die auf den Höchstunterhaltsbetrag der Eltern
anrechnbaren Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern.
Frage:
=====
Wie können die vom unterstützten Kind selbst gezahlten
KV- + PV-Beiträge
in der Einkommensteuererklärung
eingeben werden,
damit für die Eltern
das bestmögliche Ergebnis herauskommt.
Ich bedanke mich im Voraus für Tipps und Hinweise.
-- Editiert von User am 5. November 2022 14:22
Wo KV-Beiträge des unterstützten studierenden Kindes in Einkommensteuererklärung der Eltern angeben?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ich formuliere meine Frage anders;
Verringern Krankenkassenbeiträge des Kindes die anrechenbaren Bezüge des unterstützten Kindes in der Einkommensteuerberechnung der Eltern?
Oft wird das Denken durch Wunschdenken überlagert, So auch in meiner ursprünglichen Frage.
Wenn Eltern ihr auswärts studierendes Kind (für das sie altersbedingt kein Kindergeld mehr bekommen) finanziell unterstützen, werden von dem Unterhalthöchstbetrag steuerlich alle anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des unterstützten Kindes abgezogen.
Im Rahmen von Unterhaltszahlungen können die Eltern die gesetzlichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind übernehmen. Das kann sich bei den Eltern steuermindernd auswirken.
Das ist in dem hier zur Diskussion stehenden Steuerfall – zumindest nachweislich – nicht der Fall!
D.h. es gibt keine Kontoauszüge der Eltern, die das belegen könnten.
In den Versicherungsunterlagen ist nicht erkennbar, dass die Eltern die Beiträge zahlen / überweisen.
Wunschdenken-Frage:
==================
Verringern Pflichtbeiträge des Kindes (zur studentischen Krankenkasse und Pflegeversicherung) die auf den Unterhalthöchstbetrag steuerlich anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des unterstützten Kindes?
ZitatVerringern Krankenkassenbeiträge des Kindes die anrechenbaren Bezüge des unterstützten Kindes in der Einkommensteuerberechnung der Eltern? :
Nein, sie erhöhen den Unterhaltshöchstbetrag, was aber im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft.
Einzutragen sind die Beträge in die Zeilen 11 und 12 der Anlage Unterhalt.
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Hallo hh,
vielen Dank für deine Antwort.
"was aber im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft."
ist leider im konkreten Steuerfall ganz und gar nicht zutreffend.
Die Unterhaltsleistungen der Eltern sind kleiner,
wie die Summe der vom Kind selbst geleistetet Pflichtbeiträge KV- + PV zur studentischen Krankenversicherung.
Genau das ist die Fehlermeldung von ELSTER,
weswegen das Senden der Einkommensteuererklärung der Eltern nicht möglich ist!
Es ist leider ein Riesenunterschied,
ob die vom Kind selbst geleisteten KV- + PV- Pflicht-Beiträg
die anrechenbaren Bezüge des Kindes verringern
oder den Unterhaltshöchstbetrag der Eltern erhöhen.
Es geht um die Einkommensteuererklärung der Eltern
die ihr auswärts studierendes Kind
(für das die Eltern kein Kindergeld mehr bekommen)
finanziell unterstützen.
Ich habe folgende Erklärung gefunden:
------------------------------------------------------
„Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen, sondern erhöhen stattdessen den Unterhaltshöchstbetrag der Eltern.
Der Unterhaltshöchstbetrag der Eltern wird jedoch nur um Beiträge erhöht, welche auf die Basisabsicherung des Kindes entfallen.
Die Unterhaltsleistungen der Eltern werden nur um Beträge erhöht, die die Eltern tatsächlich selbst gezahlt haben.
Hat das unterstützte Kind die Beiträge selbst bezahlt, werden die Unterhaltsleistungen der Eltern dadurch nicht erhöht."
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