Hallo,
folgende Situation:
Ich hatte für ein halbes Jahr eine Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnortes meiner Eltern angetreten.
Da ich ca. 140 km entfernt wohne, habe ich für diesen Zeitraum bei meinen Eltern gewohnt und eine monatliche Pauschalabgabe von 60€ gezahlt. An den Wochenenden bin ich stets nach Hause gefahren, da dort mein Lebensmittelpunkt ist.
Kann ich für das halbe Jahr eine doppelte Haushaltsführung und somit die 6x60€ sowie Fahrkosten geltend machen? Oder zählen die Eltern nicht?
Danke schon mal für den Input
Wohnen bei den Eltern - doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



ZitatKann ich für das halbe Jahr eine doppelte Haushaltsführung und somit die 6x60€ sowie Fahrkosten geltend machen? :
Ja, jedoch sollte die Zahlung nachweisbar erfolgt sein.
ZitatOder zählen die Eltern nicht? :
Doch, auch Eltern zählen mit.
Hallo,
grundsätzlich muss man aber bedenken, dass die Eltern die Miete dann versteuern müssen.
Bei 6x60 Euro könnte es aber unter die Härtefallregelung fallen.
Stefan
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das Finanzamt sagte mir, dass Eltern nicht zählen würden.
Die 60€ waren auch keine Miete, sondern für die Nebenkosten gedacht. Kann die Aussage damit zu tun haben?
Das Geld hab ich (zum Glück) per Dauerauftrag überwiesen.
ZitatDas Finanzamt sagte mir, dass Eltern nicht zählen würden. :
Die Aussage ist falsch.
ZitatDie 60€ waren auch keine Miete, sondern für die Nebenkosten gedacht. Kann die Aussage damit zu tun haben? :
Nein.
Gibt es bereits einen Steuerbescheid, mit dem die Anerkennung der Zahlungen abgelehnt wurden? Wenn ja, dann sollte dagegen Einspruch eingelegt werden.
Bescheid gibt es noch nicht. Bei Negativentscheidung werde ich Einspruch einlegen.
Welche Voraussetzungen müssen denn zwingend gegeben sein, damit der doppelte Haushalt Anerkennung findet?
ZitatWelche Voraussetzungen müssen denn zwingend gegeben sein, damit der doppelte Haushalt Anerkennung findet? :
Man muss am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand haben und am Arbeitsort Kosten für die Unterkunft. Das ist zweifelsfrei gegeben.
Möglicherweise hatte das Finanzamt den umgekehrten Fall im Blick, nämlich dass sich der Hauptwohnsitz bei den Eltern befindet und man die Kosten für die Unterkunft am entfernt gelegenen Arbeitsort als doppelte Haushaltsführung geltend machen will. In dem Fall läge tatsächlich in den meisten Fällen keine doppelte Haushaltsführung vor.
Hallo,
In dem typischen Fall (z.B. der Student) ist das auch so. Wenn aber bereits ein eigener Haushalt besteht (ein richtiger, also nicht irgendwie nur provisorisch, erst seit kurzem etc.), dann sollte auch die Unterkunft bei den Eltern als Zweitwohnsitz gelten.Zitat:Das Finanzamt sagte mir, dass Eltern nicht zählen würden.
Ändert nichts. Denn auch Nebenkosten sind absetzbar.Zitat:Die 60€ waren auch keine Miete, sondern für die Nebenkosten gedacht. Kann die Aussage damit zu tun haben?
Ein wirklicher Erstwohnsitz und der berufliche Anlass dürften die wichtigsten Punkte sein.Zitat:Welche Voraussetzungen müssen denn zwingend gegeben sein, damit der doppelte Haushalt Anerkennung findet?
Stefan
-- Editiert von User am 25. August 2023 11:58
Danke für die Antworten!
Kurze Rückmeldung:
Die DHHF wurde in meinem Fall nicht anerkannt, da die 60€ als Bagatellbeträge gewertet worden sind.
Diese reichen nicht aus, um eine DHHF zu begründen.
Wahrscheinlich macht es keinen Sinn, dagegen in Widerspruch zu gehen?
Hat jemand evtl. Erfahrungen mit dieser Argumentation gemacht und kann berichten?
Finanziell würde die Anerkennung schon einen beachtlichen Betrag ausmachen.
ZitatDie DHHF wurde in meinem Fall nicht anerkannt, da die 60€ als Bagatellbeträge gewertet worden sind. :
Eine doppelte Haushaltsführung kann selbst dann vorliegen, wenn man am Zweitwohnsitz gar nichts zahlt. Dann kann man immer noch den Verpflegungsmehraufwand absetzen und die Familienheimfahrten.
ZitatWahrscheinlich macht es keinen Sinn, dagegen in Widerspruch zu gehen? :
Doch, das macht durchaus Sinn.
ZitatHat jemand evtl. Erfahrungen mit dieser Argumentation gemacht und kann berichten? :
So einen Fall habe ich noch nicht gehabt.
Der § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG lautet:
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
Der fett gedruckte Satz 3 bezieht sich auf den Hausstand am Erstwohnsitz und nicht auf den Zweitwohnsitz.
Wie schon in Antwort#6 dargelegt vermute ich, dass der Finanzbeamte den umgekehrten Fall im Kopf hat. Dann hätte er Recht.
Daher würde ich argumentieren, dass es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf ankommt, ob für die Unterkunft am Arbeitsort überhaupt Kosten entstanden sind. Daher liegt eine DHHF auch dann vor, wenn nur Kosten von 60€ pro Moant entstanden sind.
Hallo,
Ich verstehe das in dem Sinne, dass der Vertrag nicht fremdüblich sein soll.Zitat:Diese reichen nicht aus, um eine DHHF zu begründen.
Ich würde es aber mit einem Einspruch probieren. Für mich spricht nichts dagegen, gratis bei den Eltern zu wohnen und dort nur die zusätzlichen Nebenkosten zu übernehmen.
Was ist denn an 6*60=360 Euro "beachtlich"?Zitat:Finanziell würde die Anerkennung schon einen beachtlichen Betrag ausmachen.
Wenn das für dich viel Geld ist, dann liegt dein Grenzsteuersatz wahrscheinlich irgendwo bei vielleicht 25%, ergo reden wir von weniger als 100 Euro.

Stefan
ZitatWas ist denn an 6*60=360 Euro "beachtlich"? :
Wenn das für dich viel Geld ist, dann liegt dein Grenzsteuersatz wahrscheinlich irgendwo bei vielleicht 25%, ergo reden wir von weniger als 100 Euro.
Das würde den Kohl tatsächlich nicht fett machen. Durch die Anerkennung der DHHF wären aber doch auch die Folgekosten absetzbar (Umzug, Heimfahrten, Verpflegungspauschalen, etc.). Beim Durchspielen im Steuerprogramm hat sich der finanzielle Unterschied in einem mittleren 3-stelligen Betrag dargestellt.
ZitatWie schon in Antwort#6 dargelegt vermute ich, dass der Finanzbeamte den umgekehrten Fall im Kopf hat. Dann hätte er Recht. :
Es gab ja 2020 ein Urteil des BMF (kennt Ihr bestimmt):
"Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist laut BMF von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Bagatellbeträge reichen für eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht aus."
Das bezieht sich explizit auf den Hausstand am Lebensmittelpunkt?
Und ja, meistens ist der Fall umgekehrt gelagert.
ZitatDas bezieht sich explizit auf den Hausstand am Lebensmittelpunkt? :
Richtig, am Arbeitsort muss man lediglich wohnen, während man am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand haben muss.
Ich gehe davon aus, dass @hh schon ziemlich zu Beginn die richtige Vermutung hatte:
ZitatMöglicherweise hatte das Finanzamt den umgekehrten Fall im Blick, nämlich dass sich der Hauptwohnsitz bei den Eltern befindet und man die Kosten für die Unterkunft am entfernt gelegenen Arbeitsort als doppelte Haushaltsführung geltend machen will. :
Einspruch einlegen und Sachlage nochmal deutlich schildern. Falls Aufforderung zur Rücknahme kommt, dies nicht tun.
Dann geht der Fall in die Rechtsbehelfsstelle. Und dort sollte eigentlich jemand sitzen, der die Problematik erkennt und richtig behandelt.
Danke für die Antworten!
Sind sie Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß besser, wenn man beim FA auch anruft und das ganze noch mal im Gespräch erläutert (zusätzlich zum schriftlichen Widerspruch) oder einfach nur Widerspruch mit Begründung?
ZitatSind sie Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß besser, wenn man beim FA auch anruft und das ganze noch mal im Gespräch erläutert (zusätzlich zum schriftlichen Widerspruch) oder einfach nur Widerspruch mit Begründung? :
Das kann man nicht pauschal sagen.
In dem hier vorliegenden Fall, kann aber ein Anruf günstiger sein, weil es dann ggf. einfacher ist, den Knoten, den der Finanzbeamte im Kopf hat aufzulösen.
Und wenn der Finanzbeamte dann eine schlichte Änderung ablehnt, kann man immer noch schriftlich Einspruch einlegen.
Nach Rücksprache mit dem FA ist der §9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
("Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.")
so zu werten, dass ein eigener Hausstand sowohl am Ort der 1. Tätigkeitsstätte als auch am Ort außerhalb der 1. Tätigkeitsstätte vorliegen muss.
Jetzt ist es wahrscheinlich wieder eine Auslegungssache, was "am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt" bedeutet.
Wie ließe sich hier noch argumentieren?
ZitatWie ließe sich hier noch argumentieren? :
Der Bearbeiter möchte einen Blick ins Lohnsteuerhandbuch werfen.
H 9.11 Zweitwohnung am Beschäftigungsort
"Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z.B. auch ... ein möbliertes Zimmer ..."
Ein eigener Hausstand muss nur am Lebensmittelpunkt vorliegen. Am Ort der ersten Tätigkeitsstätte genügt ein Bett!
Einspruch aufrecht erhalten und auf die Rechtsbehelfsstelle vertrauen

ZitatDer Bearbeiter möchte einen Blick ins Lohnsteuerhandbuch werfen. :
H 9.11 Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Genauer:
LStH 9.11 (1-4) Hinweis, letzter Hinweis.
Siehe auch hier:
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2022/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4-Ueberschuss-der-Einnahmen-ueber-die-Werbungskosten/Paragraf-9/inhalt.html#anchor6a39552d-201c-403f-88f0-9a045b6d97fc
Ergänzend
Zitat"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt." :
Man darf übrigens davon ausgehen, dass der Gesetzgeber diesen Satz bewusst so formuliert hat, wie er ihn formuliert hat. Der § 133 BGB gilt in solchen Fällen nicht.
Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte, wie der zuständige Finanzbeamte meint, dann hätte er den Satz auch ganz einfach wie folgt formulieren können:
"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält."
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
9 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten