Wohnort EU Ausland, Steuer bei Reisen dorthin?

3. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohnort EU Ausland, Steuer bei Reisen dorthin?

Hallo,
ein AN ist bei einem deutschen AG angestellt, wohnt aber im EU-Ausland. Er hat auch in Deutschland ein außerhäusliches Arbeitszimmer angemietet und war bis vor kurzem auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtig in D.

Dies hat sich nun geändert, da seine Frau im EU-Land selber Vollzeit arbeiten geht und die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Dies als Info, da ich nicht weiß, ob dies für die Sache wichtig ist.

Der AN ist im Außendienst tätig und die Frage ist, wenn er im Wohnland Kunden besucht, muss er dann diese Tage im Wohnland versteuern? Wenn er sein Home-Office im Wohnland hätte, wären die Tage, welche er dort arbeitet steuerpflichtig im Wohnland (also halt nach dem jeweiligen DBA).

Aber wenn es Reisetage wären?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Dies hat sich nun geändert, da seine Frau im EU-Land selber Vollzeit arbeiten geht und die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Er könnte die Einzelveranlagung beantragen. Ob das dann günstiger ist, hängt von den individuallen Verhältnissen ab.

Zitat (von personalwesen0815):
Der AN ist im Außendienst tätig und die Frage ist, wenn er im Wohnland Kunden besucht, muss er dann diese Tage im Wohnland versteuern?

Ja.
Das hat übrigens nichts mit der Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht zu tun.

Um prüfen zu können, ob es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland spezielle Vereinbarungen gibt, nach denen das anders geregelt ist, müsste der Wohnsitzstaat bekannt sein.

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#2
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hambre):
Das hat übrigens nichts mit der Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht zu tun.


Hatte ich vermutet.....

Zitat (von hambre):
Um prüfen zu können, ob es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland spezielle Vereinbarungen gibt, nach denen das anders geregelt ist, müsste der Wohnsitzstaat bekannt sein.


Dänemark

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#3
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hambre):
Um prüfen zu können, ob es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland spezielle Vereinbarungen gibt, nach denen das anders geregelt ist, müsste der Wohnsitzstaat bekannt sein.


Könnte da auch eine Niederlassung notwendig werden oder ist das erst ab mehr als25% Tätigkeit und SV-Pflicht in DK Thema?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Könnte da auch eine Niederlassung notwendig werden oder ist das erst ab mehr als25% Tätigkeit und SV-Pflicht in DK Thema?


Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht unterscheiden sich bei derartigen Fragestellungen erheblich.

Das Sozialversicherungsrecht gilt einheitlich für alle Einkünfte. Maßgelblich ist zunächst der Arbeitsort. Wenn mehr als 25% der Tätigkeit im Wohnsitzland ausgeübt werden, dann kann stattdessen auch das dortige Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Es kommt aber nicht zu einer Aufteilung zwischen beiden Staaten

Steuerrechtlich gilt in (fast) jedem DBA für die Entsendung von Mitarbeitern folgende Regelung aus dem OECD-Musterabkommen für DBA, so auch für Dänemark:
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt
oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.


Für jemanden, der Dänemark wohnt, dann für einen deutschen Arbeitgeber in Dänemark arbeitet greift der Abs. 2 (180-Tage-Regelung) nicht. Schließlich übt der AN dann die Tätigkeit im gleichen Staat aus, in dem er auch ansässig ist.
Somit gilt Abs. 1 und das weist das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch bei nur einem Tag. Mit manchen Nachbarstaaten gibt es Sonderregelungen, wonach eine Tätigkeit von bis zu xx Tagen im Wohnsitzland unschädlich ist. Für Dänemark ist mir keine derartige Regelung bekannt.

Spezielle Regelungen gelten auch dann, wenn der AG Teil des öffentlichen Dienstes ist.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Könnte da auch eine Niederlassung notwendig werden oder ist das erst ab mehr als25% Tätigkeit und SV-Pflicht in DK Thema?

Auch bei mehr als 25% Tätigkeit in Dänemark ist keine Niedrlassung in Dänemark erforderlich.

Allerdings würde eine Niederlassung des AG in Dänemark für den AN einiges vereinfachen. Wenn der AN bei dieser Niederlassung angestellt ist, dann kann sein komplettes Gehalt in Dänemark versteuert werden, wenn er sich weniger als 180 Tage in Deutschland aufhält. Auch würde zweifellos das dänische Sozialversicherungsrecht gelten.

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#6
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch bei mehr als 25% Tätigkeit in Dänemark ist keine Niedrlassung in Dänemark erforderlich.


Auf was begründest Du diese Aussage?
Da sind sich diverse Steuerberater und Anwälte nicht sicher......

Das wird auch gerade von der dänischen Steuerbehörde geprüft.

Geplant war hier AN hat nur Kunden in D und arbeitet vom Home Office aus, woraus sich eine Arbeitszeit von mehr als 25% in DK und somit keine SV-Pflicht mehr in D ergeben hätte. Da aber hier erst geprüft werden muss, ob eine Niederlassung gegründet werden muss, ist der AN erst einmal nur in D angestellt, da eine Niederlassung zu aufwändig wäre.

Jetzt kommen aber u.U. dänische Kunden dazu. Ist es da unerheblich, ob der AN von Deutschland (seinem Büro) losfährt zum Kunden oder von seinem Wohnsitz aus? Muss er eine bestimmte Zeit X in DK verbringen, also 1, 2 oder 5 Stunden, damit dieser Tag in DK versteuert werden muss.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Auf was begründest Du diese Aussage?
Da sind sich diverse Steuerberater und Anwälte nicht sicher......

Bei Arbeit aus dem Home Office kann es anders aussehen. Da hängt es vom Aufgabenbereich des AN und dessen Befugnissen ab.

Sich hierzu eine verbindliche Auskunft von der dänischen Steuerbehörde einzuholen ist jedenfalls der richtige Weg.

Zitat (von personalwesen0815):
Ist es da unerheblich, ob der AN von Deutschland (seinem Büro) losfährt zum Kunden oder von seinem Wohnsitz aus?

Ja

Zitat (von personalwesen0815):
Muss er eine bestimmte Zeit X in DK verbringen, also 1, 2 oder 5 Stunden, damit dieser Tag in DK versteuert werden muss.

Genau genommen muss auch schon eine Stunde in Dänemark versteuert werden. Einen Mindestaufenthalt, ab der die Regelung gilt gibt es jedenfalls nicht.


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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Muss er eine bestimmte Zeit X in DK verbringen, also 1, 2 oder 5 Stunden, damit dieser Tag in DK versteuert werden muss.

Um das zu präzisieren:
Wenn der AN an einem Tag 1 Stunde in Dänemark und 7 Stunden in Deutschland arbeitet, dann muss nur die eine Stunde in Dänemark versteuert werden.

Ob sich um so einen Kleinkram jemand schert ist dabei noch eine andere Frage.

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#9
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei Arbeit aus dem Home Office kann es anders aussehen. Da hängt es vom Aufgabenbereich des AN und dessen Befugnissen ab.


Ok, Du meinst jetzt quasi den Unterschied zwischen einem "festen" Arbeitsplatz oder nur Kundenbesuche?
Das klingt logisch. Da es bei dem Thema Betriebsstätte immer darum ging, dass ein fester Arbeitsplatz vorhanden ist.

Zitat (von hh):
Ob sich um so einen Kleinkram jemand schert ist dabei noch eine andere Frage.


Die Problematik ist halt, dass in DK die Autokennzeichen gescannt werden und somit relativ leicht festgestellt werden kann, wer wann wo unterwegs war. Sicherlich wird das zu 99% nicht nachgeprüft, da aber Fahrtenbuch geführt werden muss (deutscher Firmenwagen in Dänemark), wird das auch hier dokumentiert.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
(deutscher Firmenwagen in Dänemark)

Dass eine Befreiung von der dänischen Zulassungssteuer beantragt werden muss und welche Kriterien dafür beachtet werden müssen ist bekannt?

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#11
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dass eine Befreiung von der dänischen Zulassungssteuer beantragt werden muss und welche Kriterien dafür beachtet werden müssen ist bekannt?


Ja, nur deswegen muss Fahrtenbuch geführt werden, da das KM-Kriterium gewählt wurde.
D.h. bei einer Kontrolle nach Abgabe des Fahrzeuges könnte das auffallen...... Unwahrscheinlich, aber möglich...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
personalwesen0815
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der AN an einem Tag 1 Stunde in Dänemark und 7 Stunden in Deutschland arbeitet, dann muss nur die eine Stunde in Dänemark versteuert werden.


Abschließende Frage:
Muss das dann der Arbeitgeber vornehmen, indem er vom AN quasi die Aufstellung erhält, wann dieser in welchem Land unterwegs war?

Oder kann das der AN auch selber machen über die Steuererklärung im Wohnland?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49370 Beiträge, 17365x hilfreich)

Zitat (von personalwesen0815):
Muss das dann der Arbeitgeber vornehmen, indem er vom AN quasi die Aufstellung erhält, wann dieser in welchem Land unterwegs war?

Für die deutsche Gehaltsabrechnung muss das der AG machen. Die auf Dänemark entfallenden Einkünfte werden dabei als "steuerfreier Arbeitslohn nach DBA" gewertet.

Dazu gibt es dann auch noch genaue Berechnungsvorschriften, denn auch auf Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütungen und Urlaubsgeld hat das Einfluss.
siehe BMF-Schreiben vom 12.12.2023 (Az.: IV B 2 - S 1300/21/10024 :005)

Für die Versteuerung in Dänemark ist nach meiner Kenntnis der AN verantwortlich.

Für seine deutsche Steuererklärung muss der AN dann zusätzlich die Anlage N-AUS ausfüllen.

-- Editiert von User am 5. April 2024 17:24

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