Hallo zusammen,
ich hab am 31.12.20 noch ein paar Sachen bei Amazon bestellt. Bei Lastschrifteinzug zählt ja der Zeitpunkt der Auftragserteilung (Bestellung) als Abflusszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung vom Konto (es wird wahrscheinlich erst morgen abgebucht).
Nun habe ich heute die Rechnungen zu den Bestellungen erhalten. Darauf steht:
Bestelldatum: 31.12.20, Rechnungsdatum 04.01.21 - dementsprechend ist auf der Rechnung nun 19% USt ausgewiesen, obwohl es zum Kaufzeitpunkt nur 16% waren.
Wie verbuche ich das nun? Ich würde die Bestellungen gerne noch als Ausgabe am 31.12.20 verbuchen. Geht das?
Danke im Voraus!
Zahlung am 31.12.20, Rechnung am 4.1.21 - welcher Mwst-Satz?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatIch würde die Bestellungen gerne noch als Ausgabe am 31.12.20 verbuchen. Geht das? :
Haben Sie Gewinneinkünfte und bilanzieren? Dann: ja, sonst nein.
ZitatBestelldatum: 31.12.20, Rechnungsdatum 04.01.21 - dementsprechend ist auf der Rechnung nun 19% USt ausgewiesen, obwohl es zum Kaufzeitpunkt nur 16% waren. :
Entscheidend ist das Leistungsdatum, also wann geliefert wurde.
Wenn Sie am 31.12.2020 bestellt haben und im Januar geliefert wurde, beträgt die USt zutreffend 19%. Maßgebend ist das Lieferdatum.
M.E. nur bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.Zitat:Bei Lastschrifteinzug zählt ja der Zeitpunkt der Auftragserteilung (Bestellung) als Abflusszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung vom Konto (es wird wahrscheinlich erst morgen abgebucht).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für die Antworten.
Ich bin Einzelunternehmer, EÜR, Ist-Besteuerung.
Also kann ich die Ausgaben erst dann verbuchen, wenn der Betrag wirklich von meinem Konto abgebucht wurde?
Ich hatte auch noch etwas am 30.12. bestellt, dafür habe ich eine Rechnung mit Rechnungs- und Lieferdatum 31.12. mit 16% UST bekommen, der Betrag ist aber auch noch nicht abgebucht - wie verfahre ich damit? Auf 31.12 mit 16% buchen oder am Abbuchungstag (wahrscheinlich 5.1.) mit 16%?!
-- Editiert von happysummer am 04.01.2021 14:11
Hmm, also ich hab jetzt nochmal nachgelesen und folgendes gefunden:
"Abfluss, wenn Einzugsermächtigung erteilt und ausreichende Deckung vorhanden
Der BFH hat in einer neuen Entscheidung keine Zweifel, dass die Rechtsprechung zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlungen per Überweisung auf Zahlungen im Lastschriftverfahren zu übertragen ist (BFH, Beschluss v. 8.3.2016, VIII B 58/15 i. V. m. BFH, Urteil v. 11.8.1987, IX R 163/83, BStBl 1989 II S.702). Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (BFH, Urteil v. 7.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000 S. 825). Dies entspreche der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO für Zahlungen an Finanzbehörden, die bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung - unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger - am Fälligkeitstag als entrichtet gelten."
Quelle: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/euer-abflusszeitpunkt-bei-lastschriftverfahren_188_357938.html
Jetzt bin ich wieder total verwirrt, was denn nun gilt?!
ZitatAlso kann ich die Ausgaben erst dann verbuchen, wenn der Betrag wirklich von meinem Konto abgebucht wurde? :
Ja!
Zitatbestellt, dafür habe ich eine Rechnung mit Rechnungs- und Lieferdatum 31.12. mit 16% UST bekommen, der Betrag ist aber auch noch nicht abgebucht - wie verfahre ich damit? :
Vorsteuerabzug in 2020, Betriebsausgabe in 2021.
Das genannte Urteil wurde bisher nicht veröffentlicht.
Analog angewandt würde auch eine Betriebseinnahne vorliegen, wenn der Kunde den Betrag überweist oder der Steuerpflichtige den Einzug vornimmt.
Im Urteil führt der BFH aber auch aus:
Die Fälligkeit dürfte nicht bei Bestellung liegen, sondern mit dem Rechnungsdatum identisch sein.Zitat:Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
Ok, vielen Dank für die Hilfe, dann ist soweit alles klar.
Noch eine kurze Frage um sicherzugehen:
Ich habe im Dezember 2020 eine Rechnung gestellt mit 16% Ust, Leistungsdatum ist auch Dezember 2020.
Der Kunde zahlt aber erst in 2021 (Fälligkeitsdatum war 29.12.20, aber er hat halt einfach nicht gezahlt.
Buche ich das dann als Einnahme mit 16% Ust in 2021?
ZitatBuche ich das dann als Einnahme mit 16% Ust in 2021? :
Ja, da EÜR!
Ok danke. Ich war bzgl. des Steuersatzes nicht sicher, weil ab 2021 ja wieder 19% gelten. Aber es kommt wahrscheinlich darauf an wann die Leistung erbracht wurde und da das in 2020 war, muss ich für die Rechnung dann auf jeden Fall nur 16% abführen, auch wenn ich die Zahlung erst 2021 erhalte. Richtig verstanden?
ZitatAber es kommt wahrscheinlich darauf an wann die Leistung erbracht wurde :
Richtig!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten