Zeitlich begrenzte Mietswohnung - Steuer

6. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Maxos
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitlich begrenzte Mietswohnung - Steuer

Hallo

Es um folgende fiktive Geschichte eines Bürgers in Deutschland:
Im Jahr 2006 hatte er und seine Frau ein Zweifamilienhaus gebaut. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Kind hatten, wollten sie die zweite Wohnung im Obergeschoss vermieten. Der Steuerberater machte die Wohnung somit steuerlich geldlich…und sie bekamen einiges an Geld vom FA jährlich zurück. Sie setzten von Anfang an mehrere Annoncen in die Zeitungen und waren auf der Suche nach einem Mieter/in. Da sie von Anfang an immer sagten, dass die Wohnung nur zeitlich begrenzt vermietet wird, bekamen sie von jedem Interessenten eine Absage. Das Ehepaar hatte vor, die Wohnung für Eigennutzung zu beziehen, sobald sie eine Familie gründeten.
Nun kam es, dass das Pärchen aus den o.g. Gründen von 2007 bis 2010 keinen Mieter in der Wohnung hatten, und sie die steuerlichen Abschreibungen somit mit viel Verlust machten, was sich natürlich in der Steuerrückzahlung sehr gut auswirkte!
Im Jahr 2011 bekamen sie Zuwachs und nahmen die Wohnung aus der „Steuer-Abschreibung" heraus.

Kontrolle Finanzamt:
Anfang 2012 bekame diese Familie einen persönlichen Besuch eines Mitarbeiters vom Finanzamt.
Der Herr vom Finanzamt kam gegen 17 Uhr in deren Haus und hat sich die Wohnung im 1. Stock angeschaut. Er hat festgestellt, dass es eine komplette Wohnung (über 90 m²) mit sämtlichen Küchenanschlüssen, Bad, Kinderzimmer, Elternschlafzimmer, Wohnzimmer und Abstellraum ist. Auch die vorbereiteten Anschlüsse für den extra Wasserzähler + Stromzähler wurden ihm gezeigt. Der Ehemann hat ihm erklärt, dass die Zähler eingebaut worden wären, sobald ein Mieter gekommen wäre. Den extra dazugehörigen, immer noch leeren Kellerraum für die Wohnung und die extra große 2-familienhausfähige Heizung hat er ebenfalls sehen dürfen.
Desweiteren wurde ihm mitgeteilt, dass die Wohnung nur bis 2010 abgeschrieben wird, weil im Jahr 2011 ein Baby zur Welt gekommen sei und die Familie somit das obere Stockwerk als Wohnraum benötigt…und es darum ab 2011 nicht mehr steuerlich geltend machen wird.
Ausserdem wurde dem Herrn vom FA mitgeteilt, dass die Wohnung bis Anfang 2011 nicht bewohnt wurde und absolut leer stand….weil das Pärchen bis dahin zu zweit in der gleichgeschnittenen Erdgeschosswohnung mit über ca. 90 m² gelebt hat.

Da der Herr vom FA es nicht so richtig glauben wollte, warum rotz Zeitungsanzeigen keine Mieter gefunden wurden, wurden ihm von der Ehefrau folgende Gründe genannt:
- Den Miet-Interessenten wurde immer gesagt, dass die Wohnung nur zeitlich begrenzt vermietet wird …. und sobald Familienzuwachs kommt muss er/sie spätestens nach 2 Jahren ausziehen, da dann die Wohnung als Eigenbedarf benötigt wird
- Für Studenten war die Wohnung einfach zu teuer

Diese Gründe waren ihm sichtlich sehr einleuchtend (oder er hat wenigstens so getan  )



Nun das Problem:
Das Finanzamt fordert nun für die Jahre 2007 bis 2010 die Abschreibung zurück, mit der Begründung:
Zitat:"Im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung bezüglich einer Vermietungsabsicht wurde Herr XXX zur Vermietungsabsicht befragt. Dabei gab er mit an, dass die Mietzeit wegen Selbstnutzung nicht unbegrenzt gewesen wäre. Aufgrund dieser beabsichtigten Selbstnutzung können die Verluste ab den Veranlagungszeitraum 2007 nicht berücksichtigt werden"

Der Steuerberater empfahl der Familie, den Einspruch zurückzunehmen und somit die Steuerauszahlung ans FA zurückzubezahlen….und aufzugegeben.

Was sollte die Familie jetzt machen?
Anwalt?
Wer ist im Recht?

Danke


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Wenn der Sachverhalt vom Finanzamt in seiner Begründung korrekt widergegeben wurde, dann sollte die Familie dem Rat ihres Steuerberaters folgen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
- Für Studenten war die Wohnung einfach zu teuer
Das passt übrigens nicht zum Leerstand, selbst 1 Euro Miete wäre besser gewesen als nichts.
Das wäre für mich der Grund für die Annahme, dass niemals ernsthaft vermietet werden sollte.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Nach der Schilderung gab die Familie an, von Anfang an die Absicht zur späteren Selbstnutzung gehabt zu haben.
Somit bestand schon anfänglich keine Gewinnerzielungsabsicht über einen langjährigen Zeitraum (das FA denkt da an die AfA-Dauer).
Unter diesen Umständen konnte die Entscheidung des Finanzamts gar nicht anders ausfallen und es hat auch keinen Sinn dagegen vorzugehen.

z.B.
http://www.steuer-gonze.de/web/images/stories/Aktuelle_Steuertipps/Fehlende-Vermietungsabsicht-WZ.pdf

http://www.steuerncheck.net/werbungskosten-leerstand-vermietung/

Wenn die Familie erst wegen er schlechten Vermietbarkeit auf die Idee gekommen wäre, die Wohnung selbst zu nutzen, wäre die Lage anders.

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch mit der Justiz rechnen D Hildebran"

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