Mal angenommen eine Schenkung über dem Freibetrag wurde dem Finanzamt vor 2 Jahren vom Notar gemeldet, aber es kam noch nichts.
Muss dann mit Zinsen auf die Forderung gerechnet werden, wenn sich das Finanzamt endlich mal meldet? In § 233a AO kann ich nichts zu Schenkungen finden.
Zinsen bei langer Bearbeitung durch Finanzamt bei Schenkung?
18. April 2026
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Frage vom 18. April 2026 | 10:57
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Zinsen bei langer Bearbeitung durch Finanzamt bei Schenkung?
#1
Antwort vom 18. April 2026 | 12:27
Von
Status: Student (2711 Beiträge, 751x hilfreich)
Und genau deshalb fällt bei der Erstfestsetzung auch keine Steuer nach §233a AO an.Zitat :In § 233a AO kann ich nichts zu Schenkungen finden.
taxpert
#2
Antwort vom 18. April 2026 | 14:01
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Und genau deshalb fällt bei der Erstfestsetzung auch keine Steuer nach §233a AO an.
Besten Dank, dann können die sich wegen mir gerne noch Zeit lassen (;
-- Editiert von User am 18. April 2026 14:52
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#3
Antwort vom 18. April 2026 | 23:24
Von
Status: Praktikant (663 Beiträge, 70x hilfreich)
Zitat :aber es kam noch nichts.
Was soll denn noch kommen?
#4
Antwort vom 19. April 2026 | 00:48
Von
Status: Unbeschreiblich (50148 Beiträge, 17565x hilfreich)
Zitat :Was soll denn noch kommen?
Die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung.
#5
Antwort vom 19. April 2026 | 14:35
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Was soll denn noch kommen?
Wurde zwar schon beantwortet, aber das Finanzamt kann die Sache ja jederzeit noch bearbeiten.
#6
Antwort vom 19. April 2026 | 16:32
Von
Status: Junior-Partner (5404 Beiträge, 1287x hilfreich)
Nach zwei Jahren m.E. eher ausgeschlossen.
#7
Antwort vom 20. April 2026 | 07:27
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Nach zwei Jahren m.E. eher ausgeschlossen.
Ist eine vermietete Immobilie, die kann noch durch die Steuererklärungen 2024 oder bei Verkauf wieder auf deren Radar auftauchen.
#8
Antwort vom 20. April 2026 | 12:02
Von
Status: Student (2711 Beiträge, 751x hilfreich)
Zitat :aber das Finanzamt
Auch innerhalb der Finanzverwaltung gilt das Steuergeheimnis! Der Bearbeiter der ESt-Erklärung hat keinen Zugriff darauf ob oder das eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben wurde oder abzugeben ist. der ErbSt bekommt keine Info darüber Und der Bearbeiter der ErbSt bekommt keine Info über den Inhalt der ESt-Erklärung.Zitat :durch die Steuererklärungen 2024
taxpert
#9
Antwort vom 20. April 2026 | 14:06
Von
Status: Junior-Partner (5404 Beiträge, 1287x hilfreich)
Zitat :Der Bearbeiter der ESt-Erklärung hat keinen Zugriff darauf ob oder das eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben wurde oder abzugeben ist. der ErbSt bekommt keine Info darüber Und der Bearbeiter der ErbSt bekommt keine Info über den Inhalt der ESt-Erklärung.
Gleichwohl steht es den jeweiligen Bearbeitern aber doch frei, durch eine sogenannte Kontrollmitteilung die Kollegen zu informieren. (Zur Auswertung von KM der ErbSt-Stelle an die Veranlagung trotz § 30a AO a.F.) BFH v. 2.4.92, VIII B 129/91)
Bei einer (vermieteten) Immobilie ist das Verfahren für die ErbSt etwas umfangreicher, da gesondert ein Bedarfswert der Immobilie ermittelt werden muss, für den eine andere Abteilung oder ein anderes Amt zuständig ist. Hierfür wird der Stpfl. aber auch zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert.
#10
Antwort vom 21. April 2026 | 08:30
Von
Status: Student (2711 Beiträge, 751x hilfreich)
Kontrollmaterial kann innerhalb der Finanzverwaltung jederzeit gefertigt werden, §30 Abs.4 Nr.1 AO.Zitat:Gleichwohl steht es den jeweiligen Bearbeitern aber doch frei, durch eine sogenannte Kontrollmitteilung die Kollegen zu informieren.
Der Bearbeiter der Ertragssteuer erhält daher alle für die -mögliche- Festsetzung der Ertragsteuer notwendigen Angaben. Also Belegehritsort der Immo und Datum des Übergangs. Mehr nicht. Keine Info zu Aufforderung oder Abgabe einer Erklärung zur ErbSt und erst recht nicht festgestellten Wert oder festgesetzte ErbSt.
Aus der Veranlagung zur Ertragssteuer erhält der Bearbeiter der ErbSt keinerlei Informationen, da er diese für die -mögliche- Festsetzung der ErbSt nicht benötigt.
Soweit wir uns nicht -wie hier- im Bereich des §34 ErbStG bewegen, kann und wird der Bearbeiter der Ertragsteuer aber natürlich entsprechendes Kontrollmaterial für die ErbSt zuständige Stelle fertigen, denn das die Meldung nach §30 ErbStG nicht besonders zufällig durch die Stpfl. erfolgt, dürfte bekannt sein.
taxpert
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